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Die Sozialhilfe

Voraussetzungen des Bezuges von Sozialhilfe

Der Beitrag informiert über die Voraussetzungen des Bezuges von Sozialhilfe und die Zuordnung der Streitfälle zur Sozialgerichtsbarkeit.

Seit dem 01.01.2005 sind die Sozialgerichte auch für Streitigkeiten über die Sozialhilfe zuständig. Die Sozialhilfe ist im Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) geregelt.

Seit dem 01.01.2005 kann Sozialhilfe nur noch von Personen bezogen werden, die ihren Lebensunterhalt nicht durch eigene Arbeit aufbringen können. Wer keine Arbeit hat und auch kein Arbeitslosengeld bekommt, aber noch eine Arbeit ausüben könnte, kann keine Sozialhilfe bekommen. Er erhält statt dessen die sog. Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II). Mehr dazu können Sie auf der Seite "Die Absicherung bei Arbeitslosigkeit - Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende" lesen.

Zur Sozialhilfe gehört vor allem die Hilfe zum Lebensunterhalt. Hierzu wird monatlich ein bestimmter Geldbetrag zur Verfügung gestellt. Auch werden die angemessenen Kosten für Wohnung und Heizung erbracht. Für bestimmte einmalige Bedarfe werden gesonderte Leistungen gewährt (z.B. für die Erstausstattung der Wohnung, für Kleidung bei Schwangerschaft, für mehrtägige Klassenfahrten). Daneben kommen in Sonderfällen einige andere Leistungen in Betracht (z.B. ausnahmsweise Schuldenübernahme, wenn etwa sonst der Verlust der Unterkunft droht, oder weiterer notwendiger Lebensunterhalt bei Leben in einer Einrichtung).

Eine andere wichtige Form der Sozialhilfe ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen aufgebracht werden kann.

Daneben gibt es gesundheitliche Hilfen zur Vorbeugung, bei Krankheit, zur Familienplanung, bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie bei notwendiger Sterilisation. Behinderte Menschen können einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, Pflegebedürftige Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Auch zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten kommen Hilfen in Betracht. Des Weiteren gibt es Hilfen zur Weiterführung des Haushalts, wenn dies allein nicht mehr möglich ist, und Hilfen im Alter oder für blinde Menschen.

Gemeinsam ist allen Leistungen der Sozialhilfe, dass sie nur gewährt werden, wenn die notwendigen Mittel nicht aus eigener Kraft aufgebracht werden können (sog. Nachrang der Sozialhilfe). Wer sich durch eigene Arbeitskraft, durch eigenes Einkommen oder Vermögen selbst helfen kann, hat keinen vollen oder überhaupt keinen  Anspruch auf Sozialhilfe. Dies gilt auch, wenn man die erforderlichen Leistungen von Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern erhält.

Über Einzelheiten beraten die örtlich zuständigen Stellen. Das sind meistens die örtlichen Sozialämter. Bei Ihrer Gemeinde können Sie erfragen, welche Stelle für Sie zuständig ist.

Nach obenGrundsicherung für Arbeitsuchende/Bürgergeld

Seit dem 01.01.2005 gibt es die Grundsicherung für Arbeitsuchende, welche im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) geregelt ist. Auch hier entscheiden in Streitfällen die Sozialgerichte.

Nach obenFunktionen

Vorrangiges Ziel der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ist die Wiedereingliederung der Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt. Auch Leistungsbezieher nach dem SGB II haben daher grundsätzlich Anspruch auf die oben dargelegten Eingliederungsleistungen. Bei Leistungsbeziehern, die jünger als 25 Jahre sind, besteht dabei sogar eine verstärkte Verpflichtung zur Vermittlung einer Arbeit, Arbeitsgelegenheit oder Ausbildung. Der konkrete Inhalt der Eingliederungsleistungen soll vom Leistungsbezieher und dem Jobcenter bzw. dem kommunalen Träger einvernehmlich in einer sog. Eingliederungsvereinbarung (ab dem 01.07.2023 in einer sog. Kooperationsvereinbarung) festgelegt werden. Insbesondere ist zu regeln, welche Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden sollen und welche Bemühungen der Bedürftige selbst für eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben leisten muss.

Daneben dient die Grundsicherung für Arbeitsuchende  der Sicherung des Lebensunterhalts der Bezugsberechtigten. Das sog. Arbeitslosengeld II (seit dem 01.01.2023 „Bürgergeld“) ist in erster Linie an die Stelle der früheren Arbeitslosenhilfe getreten. Aber auch bisherige Sozialhilfeempfänger zwischen dem 15. Lebensjahr und dem Renteneintrittsalter, die erwerbsfähig sind, werden  durch das Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) abgesichert. Als erwerbsfähig gilt dabei jeder, der mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

Nach obenVoraussetzungen für den Leistungsbezug

Grundvoraussetzung für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist die Bedürftigkeit. Insofern gilt das gleiche, was auch bei der Sozialhilfe gilt: Wer zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat, erhält kein oder nur aufstockendes  Arbeitslosengeld II (Bürgergeld). Gleiches gilt, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts von anderen (z.B. auch von anderen Sozialleistungsträgern) erbracht werden kann. Bestimmte Personen (z.B. im gleichen Haushalt lebende Partner, minderjährige Kinder und Eltern) bilden mit dem erwerbsfähigen Bedürftigen eine sog. Bedarfsgemeinschaft.

Die Leistungen bestehen im Wesentlichen aus einer pauschalen Regelleistung für den gesamten Lebensunterhalt. Für nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit dem Empfänger des Arbeitslosengelds II (Bürgergelds) in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wird ein ebenfalls pauschaliertes Sozialgeld gezahlt. Hinzu kommen die Kosten einer angemessenen Unterkunft einschließlich Heizung. In bestimmten Fällen kommen sog. Mehrbedarfsleistungen hinzu, z.B. für werdende Mütter, bei Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder durch Alleinerziehende oder bei Behinderung, wenn gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden.

Nach obenGrundsatz von "Fördern und Fordern"

Wie auch bereits das Arbeitslosengeld II beruht auch das Bürgergeld auf dem Grundsatz von "Fördern und Fordern". Dem "Fördern" durch die Gewährung von Leistungen und durch das Bemühen um eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben stehen strenge Anforderungen gegenüber, bei deren Nichteinhalten Sanktionen drohen: Erwerbsfähigen Bedürftigen ist nach dem SGB II (mit gewissen, strengen Ausnahmen z.B. bei Erziehung oder Pflege von Angehörigen) jede gesundheitlich mögliche Arbeit zumutbar. Auf der anderen Seite bleibt ein Teil des  hinzuverdienten Einkommens anrechnungsfrei. Damit soll ein Anreiz zur Aufnahme einer Berufstätigkeit gegeben werden, auch wenn diese nur geringfügigen Umfang hat.

Weigert sich ein Bedürftiger ohne wichtigen Grund, eine zumutbare Arbeit, Arbeitsgelegenheit oder Ausbildung aufzunehmen, führt dies zur Kürzung seiner Leistungen (einen entgegenstehenden wichtigen Grund muss der Bedürftige nachweisen).

Nach obenZuständigkeit

Grundsätzlich sind für das Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) und die damit in Verbindung stehenden Angelegenheiten die Jobcenter zuständig. Möglich ist aber auch, dass kommunale Stellen diese Aufgaben ganz oder zum Teil übernehmen. Bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder bei Ihrer Arbeitsagentur können Sie erfragen, wer in Ihrem Falle zuständig ist.