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Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Regelungen der Zivilprozessordnung und des Beratungshilfegesetzes

Wer nicht in der Lage ist, seinen Prozess selbst zu finanzieren, kann Prozesskostenhilfe vom Gericht beantragen.



Wer bezahlt eine anwaltliche Beratung oder meinen Prozess, wenn ich kein Geld habe?

Bei der vorgerichtlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung, einschließlich der Vertretung im obligatorischen Güteverfahren (Verfahren vor einer Gütestelle, das nach Landesrecht gem. §15a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung vor dem eigentlichen Prozess vorgeschrieben werden kann) treten bereits Kosten auf. Das sind z.B. Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, den man aufsucht, um sich über die Rechtslage beraten zu lassen. Ist ein Bürger nicht in der Lage, diese Kosten zu tragen, kann er nach dem Beratungshilfegesetz einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe beim Amtsgericht stellen.
Für die Antragstellung ist ein Formular zu verwenden, das Sie über unsere Formularseite unter Antrag auf Beratungshilfe aufrufen und ausdrucken können. Dort finden Sie auch weitere Hinweise zur Beratungshilfe und Hilfestellungen zum Ausfüllen des Formulars. Weitere Einzelheiten können Sie der Broschüre des Ministeriums der Justiz zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe (siehe unten) oder der Internetseite der jeweils für den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe örtlich zuständigen Behörde im Bereich Aufgaben/Abteilungen
(z. B. www.ag-duesseldorf.nrw.de) entnehmen.

Wer nicht in der Lage ist, seinen Prozess selbst zu finanzieren, kann Prozesskostenhilfe vom Gericht bekommen. Prozesskostenhilfe gibt es auch für das Rechtsmittelverfahren (Berufung, Beschwerde, Revision) und für die Zwangsvollstreckung.

Nach obenVoraussetzungen der Prozesskostenhilfe

Wann muss ich meinen Prozess und meinen Anwalt nicht selbst bezahlen?

Der Richter bzw. die Richterin muss prüfen, ob die "Rechtsverfolgung", also die Klage (oder beim Beklagten: die Verteidigung gegen die Klage) Erfolgsaussicht hat, nicht mutwillig erscheint und ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. Je nach den finanziellen Verhältnissen muss die Hilfe in monatlichen Raten zurückgezahlt werden oder nicht. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bekommt, wer nicht mehr als den Sozialhilfesatz zur Verfügung hat und auch höchstens 5.000,-- € Ersparnisse oder sonstiges Vermögen hat. Nicht berücksichtigt wird eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder ein selbstgenutztes Haus.

Die Einzelheiten finden Sie in dem Flyer "Die Prozesskostenhilfe".

Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen wollen, füllen Sie bitte die bei Gericht erhältliche "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" sorgfältig und vollständig aus, fügen Sie Belege über Einkommen und Belastungen bei und reichen Sie sie bei dem Gericht ein, bei dem Ihr Prozess läuft.

Nach obenRisiko bei Prozesskostenhilfe

Bin ich mit Prozesskostenhilfe sicher vor Kostenforderungen?

Aber Vorsicht: Prozesskostenhilfe befreit nicht völlig von dem Risiko, Kosten tragen zu müssen. Sie tritt nur für die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren ein. Wer verliert, muss die Anwaltskosten der Gegenseite trotzdem bezahlen! Außerdem prüfen die Gerichte nachträglich, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben und holen sich dann die Kosten wieder zurück.

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Beratungs- und Prozesskostenhilfe 05:10 Wer nicht in der Lage ist, seinen Prozess selbst zu finanzieren, kann Prozesskostenhilfe vom Gericht beantragen. Informieren Sie sich in dem Podcast.