/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Gerichtsbescheid

Entscheidung ist ohne mündliche Verhandlung möglich

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und wenn der Sachverhalt klar ist (§ 84 VwGO).

Der Gerichtsbescheid steht einem Urteil in seinen Wirkungen gleich. Das Gericht muss den Beteiligten seine Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, zuvor mitteilen und sie dazu anhören.

Ist eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ergangen, haben die Beteiligten mehrere Reaktionsmöglichkeiten (§ 84 Abs. 2 VwGO).

Die praktisch wichtigsten:

  • Einlegung der Berufung, wenn sie im Gerichtsbescheid zugelassen ist
  • Antrag auf Zulassung der Berufung, wenn die Berufung nicht schon im Gerichtsbescheid zugelassen ist.
  • Antrag auf mündliche Verhandlung

Wird eine mündliche Verhandlung beantragt, so entscheidet das Gericht auf Grund der mündlichen Verhandlung durch Urteil. Allerdings kann es im Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, wenn es an seiner schon im Gerichtsbescheid dargelegten Auffassung festhält.