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Weisungen für den Aktenvortrag

"Durch den Vortrag soll der Prüfling zeigen, dass er befähigt ist, nach kurzer Vorbereitung in freier Rede den Inhalt einer Akte darzustellen sowie einen praktisch brauchbaren Vorschlag zu unterbreiten und zu begründen…. "Weitere Einzelheiten in dieser Rubrik.

 

I.
Durch den Vortrag soll der Prüfling zeigen, dass er befähigt ist, nach kurzer Vorbereitung in freier Rede den Inhalt einer Akte darzustellen sowie einen praktisch brauchbaren Vorschlag zu unterbreiten und zu begründen. Die Akten für den Vortrag können aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit, dem Tätigkeitsbereich einer Staatsanwaltschaft, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der praktischen Verwaltung oder dem Tätigkeitsbereich einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts entnommen werden.

 

Der Vortrag soll aus einem kurzen Bericht, dem wesentlichen Entscheidungsvorschlag, einer knapp gefassten Begründung dieses Vorschlags sowie einer abschließenden Mitteilung der zu treffenden Entscheidung oder Maßnahme bestehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Aufgabentext, insbesondere dem Vermerk für die Bearbeitung. Es ist vom Standpunkt einer/eines in der Praxis tätigen Juristin/Juristen auszugehen, die/der die Sache anderen Juristinnen/Juristen vorträgt. Die Zuhörenden müssen in die Lage versetzt werden, den Vortrag ohne weiteres aufzunehmen und alles Wesentliche im Gedächtnis zu behalten.



II.
Zur Vorbereitung des Vortrags dürfen nur die zur Verfügung gestellten Gesetzessammlungen und Kommentare als Hilfsmittel benutzt werden. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des von dem Aktenstück erfassten Geschehens sind die gesetzlichen Vorschriften in der Fassung anzuwenden, die in den jeweils zur Verfügung gestellten Gesetzessammlungen abgedruckt ist, soweit sich nicht aus dem Bearbeitervermerk etwas anderes ergibt.

 

Weitere Hilfsmittel, wie Aufkleber oder selbstklebende Zettel (insbesondere sog. "Post-Its"), persönliche Aufzeichnungen, Taschenrechner, elektronische Datenverarbeitungsgeräte, Smartwatches, Mobiltelefone sowie ähnliche Kommunikationsgeräte und Speichermedien, sind nicht erlaubt. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. Bei einer Überschreitung der Vorbereitungszeit und/oder jedem anderen ordnungswidrigen Verhalten drohen prüfungsrechtliche Konsequenzen.

Gewöhnliche Armbanduhren und geräuschlos funktionierende Tischuhren, die lediglich zur Anzeige der Zeit und des Datums geeignet sind und über keine weiteren elektronischen Funktionalitäten oder eine Alarmfunktion verfügen, dürfen in den Vorbereitungsraum mitgenommen, aber während der Vorbereitungszeit nicht getragen oder sonst am Körper mit sich geführt werden. Sofern eine solche Uhr mitgebracht wird, ist sie beim Erreichen des Arbeitsplatzes im Vorbereitungsraum und bis zum Ende Ihrer Vorbereitungszeit für die Aufsicht gut sichtbar auf dem Tisch des Arbeitsplatzes abzulegen. Es ist nicht gestattet, die Uhr für die Dauer von Toilettengängen oder von ggf. bewilligten Nachteilsausgleichsmaßnahmen wieder aufzunehmen. Das Mitbringen und Ablegen einer Armbanduhr oder einer Tischuhr gemäß vorstehender Weisung geschieht auf eigene Gefahr; das Landesjustizprüfungsamt übernimmt (außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter) keine Haftung für einen Verlust oder die Beschädigung von Armbanduhren oder Tischuhren.

 

III.
Beim Vortrag kann der Prüfling Stichwortzettel benutzen und bei Mitteilungen von Anträgen, Zeit- oder Zahlenangaben sowie von Urkunden, auf deren Wortlaut es ankommt, die Akten heranziehen. Das Ablesen einer schriftlichen Ausarbeitung ist nicht gestattet. Der Vortrag darf die Dauer von 12 Minuten nicht überschreiten. Nach dieser Zeit wird er ohne vorherigen Hinweis auf drohenden Zeitablauf abgebrochen. Dem Prüfling werden keine Fragen zur Ergänzung oder Klarstellung seiner Ausführungen gestellt. Das Aktenstück ist der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Anschluss an den Vortrag auszuhändigen.

Stand: 05.09.2023