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Vorsorgevollmacht

Quelle: Justiz NRW

Vorsorgevollmacht

Hinweise zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht

Was Sie über die Vorsorgevollmacht wissen sollten.

Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, für Sie bestimmte Angelegenheiten zu regeln. Die von Ihnen ausgewählte Person wird aufgrund der erteilten Vollmacht Ihr Vertreter. Dabei muss sich eine solche Vorsorgevollmacht nicht auf alle denkbaren Angelegenheiten beziehen, sondern sie kann sich auch auf bestimmte Angelegenheiten beschränken, beispielsweise die Vertretung in finanziellen Dingen.
Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht liegt darin, dass für die Bereiche, für die eine Vorsorgevollmacht erteilt worden ist, in jedem Fall kein gerichtliches Betreuungsverfahren durchgeführt werden muss.
Ab dem 1. Januar 2023 gibt es zwar ein gesetzliches Notvertretungsrecht von Ehegatten untereinander (§ 1358 BGB). Dieses gilt jedoch ausschließlich nur für Angelegenheiten der Gesundheitssorge und damit im Zusammenhang stehender Verträge. Zudem ist es zeitlich auf sechs Monate ab dem Zeitpunkt befristet, zu dem ein Ehegatte seine Angelegenheiten aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst regeln kann.

Auch gibt es keine gesetzliche Vertretungsmacht von Eltern gegenüber Kindern bzw. umgekehrt. Daher ist es in jedem Fall sinnvoll, eine Vorsorgevollmacht zu verfassen. Dies bedeutet, dass im Regelfall kein Vertreter zur Verfügung steht, wenn Sie aufgrund einer Krankheit Ihre Angelegenheiten nicht mehr selber regeln können. Haben Sie keiner Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilt, muss durch das Gericht eine Person gefunden werden, die in der Lage ist, Sie zu vertreten. Dies ist das sogenannte Betreuungsverfahren.

Empfehlung: Rechtzeitig und schriftlich

Es empfiehlt sich, eine möglichst umfassende Vorsorgevollmacht auszustellen, wenn Sie verhindern möchten, dass es zu einem gerichtlichen Betreuungsverfahren kommt. Eine bestimmte Form ist bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht vorgeschrieben. Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist eine schriftliche Abfassung jedoch sinnvoll.


Gegebenenfalls haben Sie sich die Frage gestellt, ob Sie Ihre Vorsorgevollmacht notariell beurkunden oder öffentlich beglaubigen lassen sollten. Besonders häufig stellt sich die Frage der notariellen Beurkundung oder öffentlichen Beglaubigung im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften.Damit der Bevollmächtigte Grundstücksgeschäfte gegenüber dem Grundbuchamt vollziehen kann, ist jedenfalls die öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht erforderlich (§ 29 der Grundbuchordnung).Die Wirkung einer von der Betreuungsbehörde vorgenommenen öffentlichen Beglaubigung bei über den Tod hinaus erteilten Vorsorgevollmachten, die seit dem 1. Januar 2023 öffentlich beglaubigt worden sind, endet mit dem Tod des Vollmachtgebers. Soll die öffentliche Beglaubigung also über den Tod hinaus wirksam bleiben, ist eine notarielle Beglaubigung zu empfehlen. Eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Denn grundsätzlich bedarf die Vollmacht nicht derselben Form, die für einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft vorgesehen ist, zu dem die Vollmacht den Bevollmächtigten ermächtigt.

Davon gibt es aber Ausnahmen. Die wohl wichtigste Ausnahme ist eine unwiderrufliche Vollmacht, die auch zum Abschluss von Verträgen erteilt wird, die den Vollmachtgeber zum Erwerb oder zur Veräußerung von Eigentum oder Erbbaurechten an Grundstücken oder von Eigentum an Wohnungen verpflichten. Solche Verträge sind insbesondere Kaufverträge über Grundstücke oder Eigentumswohnungen. Für diese Verträge ist die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Daher ist eine unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss von Immobiliengeschäften notariell zu beurkunden.
Eine wirksame Vollmacht können nur Personen ausstellen, die auch geschäftsfähig sind. Da die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall ausgestellt wird, dass bestimmte Dinge nicht mehr eigenverantwortlich geregelt werden können und in einem solchen Fall mitunter Zweifel an der Geschäftsfähigkeit auftreten können, ist es ratsam, eine Vorsorgevollmacht rechtzeitig auszustellen. Es ist im Grunde nie zu früh für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht.

Kosten einer notariellen Vorsorgeurkunde

Um Zweifel an der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht auszuschließen und bei rechtlichen Fragen empfiehlt es sich, einen Spezialisten zu Rate zu ziehen, beispielsweise eine Notarin oder einen Notar bzw. eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Eine notarielle Vorsorgeurkunde löst Gebühren zwischen 60 und 1735 € aus. Die Höhe richtet sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) und wird durch die Tabelle B bestimmt. Es fällt eine Gebühr an, die von der Höhe des Vermögens, das von der Vollmacht erfasst wird, abhängig ist. Eine auszugsweise Wiedergabe dieser Tabelle finden Sie in dem Beitrag zur Erbfolge nach Testament und Erbvertrag. Bei einem Vermögen von z.B. 50.000,– EUR beträgt der Geschäftswert maximal 25.000,– EUR. Die Gebühr für die Beurkundung einer umfassenden Vorsorgevollmacht beträgt in diesem Fall 115,– EUR. Die Gebühren schließen die Beratung, den Entwurf und die Beurkundung ein. Zu der jeweiligen Gebühr fallen noch die Dokumentenpauschale eine Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation und 19 % Umsatzsteuer an.
Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit (auch mündlich) widerrufen werden. Sollte sich nach Erteilung der Vollmacht herausstellen, dass Sie eine Person bevollmächtigt haben, der sie im Nachhinein nicht mehr vertrauen, können Sie dem Bevollmächtigten die Vollmacht entziehen. Ganz wichtig ist, im Falle eines Widerrufes der Vollmacht auch das ausgehändigte Vollmachtsformular zurückzuverlangen.
Es besteht auch die Möglichkeit, mehrere Vollmachten für verschiedene Personen auszustellen. Diese Vollmachten können gleichlautend sein oder verschiedene Aufgabenbereiche betreffen.

Registrierung der Vollmacht im Vorsorgeregister

Ganz wichtig ist folgendes: Eine Vollmacht hilft nur dann, wenn sie auch bekannt ist. Insbesondere das Betreuungsgericht muss wissen, ob eine Vorsorgevollmacht existiert, wenn es prüft, ob eine Betreuung. einzurichten ist. Aus diesem Grund gibt es ein sogenanntes Vorsorgeregister, welches von der Bundesnotarkammer geführt wird. Im Vorsorgeregister können Sie (auch online über das Internet) Ihre Vorsorge-vollmacht registrieren. Das Betreuungsgericht hat, falls beispielsweise ein Kran-kenhausarzt wegen einer dringend notwendigen ärztlichen Behandlung die Einrichtung einer Betreuung beantragt, über einen geschützten Zugang Zugriff auf die hinterlegten Daten und kann dem Arzt mitteilen, dass eine Vorsorgevollmacht existiert. Sodann kann der Arzt Kontakt mit Ihrem Bevollmächtigten aufnehmen. Auch haben Ärzte ab dem 1. Januar 2023 ein Einsichtsrecht in das Vorsorgeregister.

Zum Schluss noch ein wichtiger Hinweis: Da oftmals der Begriff der Vorsorgevollmacht im Zusammenhang mit der sogenannten Patientenverfügung gebraucht wird, könnte der Eindruck entstehen, dass die Vorsorgevollmacht nur die Vertretung in medizinischen Angelegenheiten betrifft. Dies ist nicht der Fall! Weiter oben wurde bereits beschrieben, dass die Vorsorgevollmacht auch die Vertretung in anderen Angelegenheiten betreffen kann. Entscheiden Sie sich dazu, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, um ein mögliches Betreuungsverfahren zu vermeiden, sollten Sie der Person Ihres Vertrauens eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilen.