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Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Näheres zur Bedeutung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung und Abgrenzung zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Inhaltsverzeichnis

Nach obenKeine aufschiebende Wirkung von Einspruch und Klage

Wenn gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde, muss die durch diesen festgesetzte Steuer grundsätzlich dennoch entrichtet werden. Anders verhält es sich, wenn die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt wird.

Nach obenAussetzung der Vollziehung im Einspruchsverfahren

Wenn der oder die Steuerpflichtige Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt hat, kann die Finanzbehörde die Vollziehung des Bescheids (von Amts wegen oder auf Antrag des oder der Steuerpflichtigen) aussetzen mit der Folge, dass der Steuerbetrag insoweit (zunächst) nicht zu zahlen ist.

Die Vollziehung wird in der Regel bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung oder der anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.

Hat der Einspruch keinen Erfolg, so muss der Steuerbetrag entrichtet werden. Außerdem sind für den Zeitraum, während dessen die Vollziehung ausgesetzt war, Aussetzungszinsen zu zahlen. Der Zinssatz beträgt 0,5 v. H. monatlich. (Allerdings kann der oder die Steuerpflichtige, wenn ihn oder sie die Einspruchsentscheidung nicht überzeugt, Klage erheben; zur Aussetzung der Vollziehung für das Klageverfahren s. unten.)

Ist gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt gestellt und hat das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt, so kann der oder die Steuerpflichtige sich - obwohl die Sache sich noch im Einspruchsverfahren befindet - mit einem Aussetzungsantrag an das Finanzgericht wenden.

Das Gericht prüft dann, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des durch den Einspruch angefochtenen Steuerbescheids bestehen oder die Vollziehung für den Steuerpflichtigen oder die Steuerpflichtige eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

In der Praxis ist vor allem die erste Variante (ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids) von Bedeutung (s. auch die Erläuterungen zum Verfahrensgang, den Entscheidungen und den Rechtsmitteln).

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Gerichts gestellt werden. Ein schriftlicher Antrag muss dieselben Anforderungen erfüllen wie eine Klageschrift (vgl. die Ausführungen zur Einleitung eines Klageverfahrens).

Nach obenAussetzung der Vollziehung im Klageverfahren


Wenn der Einspruch gegen den Steuerbescheid (teilweise) keinen Erfolg hatte, kann der oder die Steuerpflichtige Klage erheben. Auch für das Klageverfahren kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids gestellt werden.

Welche Voraussetzungen sind bei dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu beachten?

Wichtig ist, dass ein bei Gericht gestellter Antrag grundsätzlich nur zulässig ist (d.h. dass das Finanzgericht sich nur mit der Sachprüfung befasst), wenn das Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuvor ganz oder teilweise abgelehnt hat.

Dabei reicht es, wenn die Ablehnung durch das Finanzamt während des Einspruchsverfahrens erfolgt ist.

Ganz besonders wichtig ist, dass die ablehnende Entscheidung durch das Finanzamt bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht vorliegt.

Es genügt also nicht, dass das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Verlauf des Verfahrens über den bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnt. Außerdem ist zu beachten, dass eine ablehnende Entscheidung des Finanzamts über einen Antrag auf Aussetzung nicht vorliegt, wenn das Finanzamt die Vollziehung ausgesetzt hat und diese Aussetzung der Vollziehung lediglich einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung endet.

Vor der Anrufung des Gerichts ist in solchen Fällen - nach Ergehen der Einspruchsentscheidung - zunächst erneut die Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt zu beantragen.

Ausnahmsweise kann ein bei Gericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch ohne vorhergehende ablehnende Entscheidung des Finanzamts zulässig sein, nämlich dann, wenn entweder das Finanzamt über einen Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder die Vollstreckung des angefochtenen Steuerbescheids droht (d.h. Vollstreckungsmaßnahmen zeitlich unmittelbar bevorstehen oder bereits begonnen haben).



Wie ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen?

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Gerichts gestellt werden. Ein schriftlicher Antrag muss dieselben Anforderungen erfüllen wie eine Klageschrift (vgl. die Ausführungen zur Einleitung eines Klageverfahrens).

 

Erläuterungen zur Einleitung eines Klageverfahrens