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Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Bedürftige Parteien, welche die Prozesskosten nicht oder nur teilweise aufbringen, können auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren PKH beantragen

Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt werden. Sie dient dazu, bedürftigen Parteien, die die Prozesskosten nicht oder nur teilweise tragen können, die Führung eines Prozesses oder die Verteidigung in einem Prozess zu ermöglichen. Der durch das Grundgesetz garantierte Rechtsschutz verlangt, dass die Prozessführung und -verteidigung grundsätzlich nicht an fehlenden finanziellen Mitteln einer Partei scheitert.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. Das bedeutet, dass für ein zweitinstanzliches Verfahren auch dann erneut Prozesskostenhilfe beantragt werden muss, wenn im erstinstanzlichen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Welche Wirkungen hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten?

Nach obenAuswirkungen der Prozesskostenhilfe

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt, dass auf die Gerichtskosten keine Zahlungen zu leisten sind, wenn die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist. Hat das Verwaltungsgericht bestimmt, dass aus dem Einkommen monatliche Raten zu zahlen sind, so sind auf die Gerichtskosten nur die vom Verwaltungsgericht festgelegten monatlichen Raten zu zahlen. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind allerdings höchstens 48 Monatsraten aus dem Einkommen zu zahlen. Außerdem kann, wenn Vermögen vorhanden ist, das Verwaltungsgericht bestimmen, dass Teilzahlungen aus dem Vermögen zu zahlen sind, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung der Partei, die dem Prozessgegner entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss (§ 166 VwGO i. V. m. § 123 ZPO).

Auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen deshalb die dem Gegner entstandenen notwendigen Kosten aus dem eigenen Vermögen und Einkommen bezahlt werden, wenn die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, den Prozess verliert.

Kann im Prozesskostenhilfeverfahren ein Rechtsanwalt beigeordnet werden?

Nach obenDie Beiordnung eines Rechtsanwalts/ einer Rechtsanwältin
  • Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist (§ 121 Abs. 1 ZPO).
  • Eine solche Beiordnung von Amts wegen kommt zum Beispiel im Verfahren auf Zulassung der Berufung oder in anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in denen Anwaltszwang besteht, in Betracht.
  • Ist die Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, erfordert die Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin einen ausdrücklichen Antrag auf Beiordnung. Auf diesen Antrag wird der Partei bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Prozessgegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
  • Ob die anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und den persönlichen Verhältnissen der antragstellenden Partei zu beurteilen.

Kann der beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung verlangen?

Nach obenAnwaltsvergütung nach Beiordnung
  • Im Falle der Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin kann der Vergütungsanspruch gegen den Mandanten nicht geltend gemacht werden, solange die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aufgehoben worden ist. Für die anwaltliche Tätigkeit wird aber eine Entschädigung aus der Staatskasse gewährt.

Welche Kosten entstehen im Prozesskostenhilfeverfahren?

Nach obenDie Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens

Für das Prozesskostenhilfeverfahren bei den Verwaltungsgerichten werden Gerichtsgebühren auch dann nicht erhoben, wenn der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird. Etwaige erstattungsfähige Auslagen des Gerichts im Prozesskostenhilfeverfahren sind zu erstatten.

Wird gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt und die Beschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, so ist eine Festgebühr in Höhe von 66 Euro zu zahlen (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz).

Die bei einer anwaltlichen Vertretung im Prozesskostenhilfeverfahren entstehenden Anwaltskosten muss die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, zahlen, wenn ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird.

Wann wird Prozesskostenhilfe bewilligt?

Nach obenDie Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat zwei Voraussetzungen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

Zum einen muss die antragstellende Partei glaubhaft machen, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung oder -verteidigung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Zum anderen setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Wann liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor?

Zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH

Ob die Partei die Prozesskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, muss sie durch Vorlage des bundeseinheitlich vorgeschriebenen Vordrucks "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tabglaubhaft machen. Dem Vordruck sind ausführliche Hinweise zum Ausfüllen des Formulars beigefügt.

Der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind Belege beizufügen, die die in der Erklärung enthaltenen Angaben belegen. In dem Vordruck sind die Familienverhältnisse, der Beruf, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie etwaige finanzielle Lasten anzugeben.

Auf der Grundlage dieser Angaben und der beigefügten Belege entscheidet das Verwaltungsgericht, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen.

Kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Partei keine Prozesskosten tragen kann, wird uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt. Kann die Partei einen Teil der Prozesskosten aus ihrem Vermögen aufbringen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt und der Partei aufgegeben, den zumutbarer Weise einzusetzenden Teil des Vermögens auf die Prozesskosten zu zahlen. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Auflage, monatliche Raten zu zahlen, erfolgt in den Fällen, in denen die Partei in der Lage ist, monatliche Raten aus ihrem Einkommen zu zahlen. Die Höhe der monatlichen Raten legt das Verwaltungsgericht fest. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge müssen allerdings nicht mehr als 48 Monatsraten gezahlt werden.

Wie das von der Partei einzusetzende Einkommen und Vermögen im Einzelnen zu berechnen ist, ergibt sich aus § 115 ZPO. Die Bestimmung enthält auch eine Tabelle, aus der die aufzubringenden Ratenzahlungen zu entnehmen sind, falls das Einkommen die Höhe übersteigt, bei der das Gericht ratenfrei PKH gewährt.

Auch bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, wenn die antragstellende Partei eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, die die Kosten des Prozesses trägt.

Deshalb sind in dem Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" auch Angaben zu einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung zu machen.

Prozesskostenhilfe wird außerdem dann nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten und/oder die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen (§ 166 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 4 ZPO)

Wann bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg?

Zu den Erfolgsaussichten als Voraussetzung für die PKH

Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, prüft das Verwaltungsgericht summarisch, d. h. auf Grund einer überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage, wie sie sich bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag darstellt. Entscheidend ist, ob die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, mit ihrem Begehren voraussichtlich Erfolg haben wird. Damit prüft das Verwaltungsgericht den voraussichtlichen Ausgang des Prozesses. Erscheint danach eine Beweisaufnahme erforderlich, so können schon aus diesem Grund hinreichende Erfolgsaussichten nicht verneint werden. Das Gleiche gilt, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer schwierigen Rechtsfrage abhängt. Solche Fragen darf das Verwaltungsgericht im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entscheiden.

Wird Prozesskostenhilfe für einen höheren Rechtszug beantragt, prüft das Rechtsmittelgericht, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Allerdings prüft das Rechtsmittelgericht nicht, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Prozessgegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs.1 Satz 2 ZPO).

Wann erscheint die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig?

Zum Begriff der "Mutwilligkeit"

Die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss nicht nur hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Sie darf auch nicht mutwillig erscheinen. Nicht mutwillig erscheint die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dann, wenn eine verständige Partei auch ohne Prozesskostenhilfe ihr Recht in gleicher Weise verfolgen würde. Daran fehlt es etwa, wenn keine Veranlassung zur Klage besteht, weil die Behörde zu erkennen gegeben hat, dass sie dem Begehren des Klägers bzw. der Klägerin entsprechen wird. 

Kann gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Nach obenRechtsmittel im PKH-Verfahren

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann von dem Prozessgegner nicht angefochten werden.

Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht kein Anwaltszwang. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Hat das Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren zweiter Instanz abgelehnt, so besteht nicht die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Nach obenReisekosten für mittellose Personen

Neben dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe können mittellose Personen auch einen Antrag auf Gewährung von Reisekosten für die Anreise zu dem Ort eines vom Gericht festgesetzten Termins und für die Rückreise beantragen. Voraussetzung für die Gewährung von Reisekosten ist, dass die Mittellosigkeit glaubhaft gemacht wird und das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet oder sonst erforderlich erscheint. Hierüber entscheidet das Verwaltungsgericht.