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054-Paket neu

Quelle: Justiz NRW / Helen Bruns

Pakete

Allgemeine Hinweise zum Absenden und dem Empfang von Paketen

Der Empfang von Paketen bedarf für alle Gefangenen der vorherigen Erlaubnis der Anstalt.

Vom Empfang ausgeschlossen sind Pakete, die Nahrungs- und Genussmittel enthalten sowie Pakete, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden (Einzelfallentscheidung). Eine Ausnahme für den Paketempfang gibt es bei Sicherungsverwahrten. Diesen ist der Empfang auch von Nahrungs- und Genussmitteln gestattet.

Aus Sicherheitsgründen wird jedes eingehende Paket im Beisein der Gefangenen geöffnet und der Inhalt auf verbotene Gegenstände kontrolliert.

Gefangenen kann außerdem gestattet werden, Pakete auf eigene Kosten zu versenden. Die Anstalt kann deren Inhalt aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt überprüfen.