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053-Post neu

Quelle: Justiz NRW / Helen Bruns

Post

Briefverkehr mit Gefangenen

Gefangene und Untergebrachte dürfen grundsätzlich unbegrenzt Schreiben erhalten und auf eigene Kosten absenden.

Die ein- und ausgehende Post wird entsprechend der gesetzlichen Vorschriften kontrolliert. Die Post von Untersuchungsgefangenen wird - wenn die Überwachung des Schriftwechsels in einem sogenannten Beschränkungsbeschluss angeordnet wurde - durch das zuständige Gericht bzw. gegebenenfalls durch die Staatsanwaltschaft kontrolliert. Aus diesem Grund dauert der Briefwechsel bei Untersuchungsgefangenen in der Regel länger als bei Strafgefangenen.