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Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Darstellung des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung

Was ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung?

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ein Rechtsbehelf, der gegen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Hilfsbeamte (insbesondere bestimmte Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte) gerichtet wird. Dieser Rechtsbehelf ist im Gesetz in einzelnen Fällen ausdrücklich bestimmt. Vorgesehen ist dieses Institut insbesondere in folgenden Fällen:

  • gegen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft
  • bei Beschlagnahme von Gegenständen
  • bei Anordnung des Arrestes
  • bei Notveräußerung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände
  • bei Vernehmungen von Zeuginnen/Zeugen und Sachverständigen
  • gegen Maßnahmen der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
  • bei Beschlagnahme von Gegenständen
  • bei Notveräußerung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände

Die oder der Betroffene einer solchen Maßnahme hat mit dem Institut des Antrags auf gerichtliche Entscheidung die Möglichkeit, die betreffende Maßnahme durch ein Gericht auf ihre rechtliche Zulässigkeit überprüfen zu lassen.

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann jede und jeder stellen, die oder der durch die angefochtene Maßnahme belastet, also in ihren bzw. seinen Rechten beeinträchtigt wird. Das wird in der Regel die oder der Tatverdächtige sein, kann aber auch Dritte zutreffen, wenn diese als Zeuginnen/Zeugen in Betracht kommen oder einen Gegenstand in Besitz oder zu Eigentum haben, der im Rahmen der Ermittlungen beschlagnahmt wird.

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist das erstinstanzlich zuständige Gericht, in dessen Bezirk die angefochtene Maßnahme Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist das erstinstanzlich zuständige Gericht, in dessen Bezirk die angefochtene Maßnahme erfolgt ist. Das Gericht prüft dann, ob im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung die angefochtene Maßnahme rechtlich zulässig war. Wird die Maßnahme also durch Veränderung der Sachlage rechtswidrig, so hebt das Gericht sie auf, auch wenn sie zunächst rechtlich einwandfrei war. Andererseits kann aber auch eine zunächst rechtlich nicht zulässige Maßnahme in der Zwischenzeit „geheilt" sein oder in der Sache richtig aber nur formell unzulässig gewesen sein. In diesem Falle hebt das Gericht die Maßnahme nicht auf. Die bzw. der Betroffene hat nämlich im Regelfall keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Maßnahme rechtswidrig war. Sie bzw. ihn interessiert (zumindest aus Sicht des Gesetzgebers) nur der aktuelle Zustand