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Das Strafbefehlsverfahren

Darstellung des Strafbefehlsverfahrens

Was ist ein Strafbefehl und wie läuft das Verfahren ab?

Das Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren vor dem Amtsgericht, in welchem das Gericht ohne Hauptverhandlung entscheidet.

Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes „summarisches Verfahren", bei welchem die Schuld der oder des Beschuldigten nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss (im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil). Vielmehr ist es schon ausreichend, wenn die Schuld der oder des Beschuldigten wahrscheinlich ist.

Der Erlass des Strafbefehls wird von der Staatsanwaltschaft beim Gericht beantragt. Hat das Gericht Bedenken, ohne eine Hauptverhandlung zu entscheiden, beraumt es einen Hauptverhandlungstermin an.

Solche Bedenken können sich z.B. daraus ergeben, dass die Richterin bzw. der Richter wegen der Bedeutung der Sache oder aber zur Aufklärung auch der Nebenumstände der Tat eine mündliche Verhandlung für zweckmäßig hält. Ebenso auch daraus, dass das Gericht eine andere als die von Staatsanwaltschaft beantragte Rechtsfolge für richtig hält.

Hat das Gericht keine Bedenken, so erlässt es den von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl und stellt ihn der oder dem Beschuldigten zu. Erachtet es die Beschuldigte/den Beschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, lehnt es den Erlass des Strafbefehls ab. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.

Der Erlass eines Strafbefehls kommt nur bei kleineren Straftaten in Betracht, weil das Gesetz durch Strafbefehl keine höheren Strafen als Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen) oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zulässt, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird und die oder der Beschuldigte eine Anwältin oder einen Anwalt hat.

Rechtsmittel gegen einen Strafbefehl

Gegen einen vom Gericht erlassenen Strafbefehl kann der Angeklagte schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen und auf diese Weise erreichen, dass doch noch eine Hauptverhandlung vor dem Gericht durchgeführt wird.

Der Einspruch muss binnen zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls beim Amtsgericht eingelegt werden. Ist der Einspruch verspätet oder aus einem anderen Grund (etwa wegen Formmängeln) unzulässig, verwirft das Gericht den Einspruch durch Beschluss. Diesen Beschluss kann der Angeklagte dann nochmal durch Einlegung einer sofortigen Beschwerde durch die nächste Instanz überprüfen lassen.

Ist der Einspruch zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, beraumt das Gericht Termin zur Hauptverhandlung an und führt ein normales Hauptverfahren gegen die oder den Angeklagten durch.

Bei der Entscheidung durch Urteil auf Grund eines zulässigen Einspruchs gilt nicht das "Verbot der Schlechterstellung".

Wer gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegt, geht also das Risiko höherer Bestrafung ein. Aus diesem Grunde werden trotz der Einspruchsmöglichkeit viele Strafbefehle rechtskräftig, so dass das Ziel dieses Verfahrens, die Entlastung der Strafjustiz, in der Praxis erreicht wird.

Rechtsmittel gegen das Urteil

Gegen das Urteil des Amtsgerichts kann die oder der Angeklagte die üblichen Rechtsmittel, also vor allem Berufung, einlegen. Kommt die oder der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht und wird auch nicht durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten, verwirft die Richterin/der Richter seinen Einspruch durch Urteil, gegen das die bzw. der Angeklagte wiederum Berufung einlegen kann. Wird kein Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, so wird der Strafbefehl rechtskräftig und erlangt die Wirkung eines normalen Strafurteils. Damit ist der Strafbefehl der Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft zugänglich. Diese Grundsätze sind nachfolgend in einem Schaubild nochmals dargestellt:

 

Übersicht zum Strafbefehlsverfahren