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Bewährungsheft

Quelle: Justiz NRW

Fachbereich Bewährungshilfe

Entwicklung, Ziele, Aufgaben und gesetzliche Grundlagen.

Nach obenEntwicklung der Bewährungshilfe

Der Gedanke der Hilfe für Straffällige als einer besonderen Form der Strafaussetzung zur Bewährung, aber auch der Ausübung des Gnadenrechts, lässt sich in Ansätzen bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts verfolgen.

Im Jahre 1923 wurde erstmals in Deutschland eine Strafaussetzung zur Bewährung für Jugendliche eingeführt. Damals war es allerdings noch nicht üblich, dem Verurteilten einen Bewährungshelfer zur Seite zu stellen. Im Zuge der Machtergreifung des Nationalsozialismus und des 2. Weltkrieges wurde die Strafaussetzung zur Bewährung wieder aus den Gesetzen gestrichen. Nach Ende des 2. Weltkrieges waren es zwei Personen, die entscheidend die Einführung der Bewährungshilfe beeinflusst haben: Gemeinsame Überlegungen eines Jugendrichters aus Bonn, Dr. h.c. Ludwig Clostermann, und des damaligen Staatsanwaltes Alfons Wahl aus Stuttgart führten zur Entwicklung der Strafaussetzung zur Bewährung unter Beiordnung eines Bewährungshelfers. Damals wurde die Bewährungshilfe aus den Haushaltsmitteln des Bundes finanziert. Träger dafür war der hierfür gegründete Verein "Bewährungshilfe e.V." in Bonn, der später in "Deutsche Bewährungshilfe e.V." umbenannt wurde. Nachfolge-Organisation ist der DBH-Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik in Köln (www.dbh-online.de).
Am 6. Oktober 1953 wurde die „Arbeitsgemeinschaft Deutscher Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer“ (ADB) gegründet (www.bewaehrungshilfe.de).
Die ADBeV ist der Zusammenschluss der Landesarbeitsgemeinschaften der hauptamtlichen Bewährungshelferinnen und -helfer der Bundesrepublik Deutschland.
Am 1. November 1954 nahmen die ersten drei Bewährungshelfer in Köln ihre hauptamtliche Tätigkeit im Rahmen eines Modellversuchs auf.
Mit Datum des 17.05.1955 trat das Landesgesetz für Bewährungshelfer in Kraft.
1958 wurde der "Förderverein der Bewährungshilfe Köln e.V." https://www.fbkoeln.de/ als Unterstützung für die bereits tätigen Bewährungshelfer gegründet.

 

Nach obenZiele, Aufgaben, gesetzliche Grundlagen

Wie sehen die genauen Aufgabengebiete der Bewährungshilfe aus?

Aufgabe der Bewährungshilfe ist es, unterstellte Personen durch Hilfe zur Selbsthilfe vor dem kriminellen Rückfall nach Möglichkeit zu bewahren. Dazu gehören einerseits die Überwachung und gegebenenfalls die Einwirkung auf die Lebensführung, namentlich die Überwachung der gerichtlich erteilten Auflagen (etwa Ausgleich des mit der Straftat verursachten Schadens) und Weisungen (z. B. Unterhaltspflichten) nachzukommen. 
Andererseits gehören dazu die Beratung und Betreuung in allen mit der Resozialisierung zusammenhängenden Fragen und Problemen. Dies geschieht nach bestimmten fachlichen Prinzipien und mit bestimmten Methoden der Sozialarbeit (Einzelfallhilfe, Gruppenarbeit). Bei der Gewährung materieller Leistungen und bei der Arbeitsplatz- oder Wohnungsbeschaffung kann die Bewährungshilfe lediglich beraten und vermitteln. 
Bewährungshilfe leistet einen wichtigen Beitrag zur inneren Sicherheit durch Wiedereingliederung eines Straftäters in die Gesellschaft. 
Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer nehmen die Bewährungsaufsicht nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes und nach den Gnadenordnungen der Bundesländer wahr. Weitere Aufgaben sind - mit Einverständnis des Betroffenen - die Vorbereitung von Bewährungsaufsicht, die weitere Betreuung für einen angemessenen Zeitraum (in der Regel bis sechs Monate nach Ablauf der Unterstellungszeit und die Beratung sonstiger Personen über Aufgaben und Möglichkeiten der Straffälligenhilfe. Zu den Aufgaben gehört auch die Mitarbeit in kommunalen Arbeitskreisen, in Projekten und behördlichen Koordinierungskreisen, in der Straffälligenhilfe sowie in kriminalpräventiven Räten (siehe dazu auch die Internethomepage der "Arbeitsgemeinschaft Deutscher Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer (ADB) e. V.  externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab.

In Abweichung von der normalen Dienststundenregelung der Arbeitszeitverordnung nehmen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer ihre Aufgaben erforderlichenfalls auch außerhalb der sonst üblichen Arbeitszeiten wahr. 
Das Arbeitsfeld des hauptamtlichen Bewährungshelfers ist besonders geprägt durch den zeitlich befristeten Arbeitsauftrag, das Spannungsfeld zwischen Kontrolle und Hilfe, das Zwangsverhältnis zwischen hauptamtlichem Bewährungshelfer und Proband und die erheblichen Bandbreiten der Problemlagen (z.B. Jugendliche/Erziehungsauftrag, Erwachsene, Drogenproblematik und Probanden anderer Kulturkreise, unterschiedlichste Delinquenzformen und Probanden aus der Forensik mit teilweisen erheblichen Gefährdungspotentialen.

Der Bewährungshelfer muss regelmäßig Beziehungen zu Menschen aufbauen, die erheblich gegen die Regeln der Gemeinschaft verstoßen haben und kann diese menschlich annehmen (akzeptieren) ohne die Straftat zu tolerieren. 
Er ist in der Lage prognostisch und diagnostisch zu arbeiten (Anamnese, Diagnose, Behandlungsplan, Sozialprognose, Kriminalitätsprognose, Sozialbericht, etc.).

Er kann in unvorhersehbaren Situationen fachlich, spontan und kreativ intervenieren (entscheiden und handeln). 
Er ist team- und lernfähig. 
Der Bewährungshelfer verfügt über einschlägige Gesetzes- und Verwaltungskenntnisse im Bereich der öffentlichen Verwaltung und der allgemeinen Rechtsverhältnisse, soweit sie für seine Aufgabenerfüllung von Bedeutung sind.

Gemäß § 21 JGG und § 56 StGB können Jugend- und Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren bei einer positive Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden. 
Außerdem kann eine zu verbüßende Restfreiheitsstrafe nach §§ 88,89 JGG und § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Desweiteren sieht das Gesetz die Möglichkeit des Straferlasses nach positivem Bewährungsverlauf vor.
 
Für verurteilte Personen nach dem JGG (§ 24 JGG) und nach § 68 StGB (siehe Punkt "Führungsaufsicht") ist die Bestellung eines Bewährungshelfers obligatorisch. Ansonsten entscheidet das Gericht, bzw. die Strafvollstreckungskammer im Einzelfall über die Bestellung eines Bewährungshelfers. 
Jeder Bewährungshelfer erhält einen Beschluss über die persönliche Bestellung (namentliche Bestellung). Die Bewährungszeit beträgt bei Verurteilten nach dem JGG 2 bis 3 Jahre (§ 22 JGG) und bei Verurteilten nach dem StGB 2 bis 5 Jahre (§ 56a StGB). 
Bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten wird dem Probanden zunächst nur für eine begrenzte Zeit (Unterstellungszeit) ein Bewährungshelfer beigeordnet (§24Abs.1 JGG). Eine Verlängerung oder Verkürzung des Bewährungszeitraumes ist im Einzelfall möglich.

Begeht der Proband während der Bewährungszeit eine erneute Straftat oder verstößt er erheblich gegen Auflagen und Weisungen (§ 23 JGG und §§ 56b und 56c StGB), kann der Richter die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 26 Abs. 1 JGG und § 56f Abs. 1 StGB widerrufen). Sollte in diesem Fall eine Verlängerung der Bewährungszeit oder weitere Auflagen und/oder Weisungen ausreichen, so kann der Richter auf den Widerruf verzichten (§ 26 Abs. 2 JGG und § 56f Abs. 2 StGB).

Welche spezifischen Hilfen kann die Bewährungshilfe leisten?

Nach obenBewährungshilfe ist Sozialarbeit in der Strafrechtspflege

Sie wird insbesondere geleistet durch:

Beziehungsarbeit

- Aufbau einer helfenden Beziehung durch Einzelberatung und Gruppenarbeit

- schneller Erstkontakt sowie Entlassungsvorbereitungen aus der JVA

Psychosoziale Beratung

- Hilfe bei der Bearbeitung von Konflikten im zwischenmenschlichen Bereich

- Familien- und Paargespräche

Suchtkrankenhilfe

- Erarbeitung einer Therapiemotivation

- Kontaktaufbau zu Sucht/Drogenberatungsstellen

- Therapievermittlung

Entschuldungshilfe

- Motivationsförderung zur Schuldenbearbeitung

- Entwicklung von Schuldenregulierungsplänen

- Kontaktaufbau zu Schuldnerberatungsstellen

Lebenspraktische Hilfen

- Arbeits- und Berufsfindung (Hilfe bei der Vermittlung in Arbeit, ABM, ASS-Programme, Umschulung, Rehamaßnahmen)

- Wohnungssuche und -sicherung

- Mitarbeit und Aufbau von Wohnprojekten

- Beratung und Hilfestellung wirtschaftlicher Schwierigkeiten

Projektarbeit

- Mit Sexualstraftätern

- Antigewalttraining

- Frauengruppe

- AAT

Die Angaben dienen lediglich als Beispiele.

Strafrechtliche Hilfen

- Beratung in der Vorbereitung der Entlassung aus dem Strafvollzug

- Begleitung in Sekundärverfahren

- Erarbeitung von Untersuchungshaftalternativen

- Anregung zur Umwandlung von Ersatzfreiheitsstrafen in freie Arbeit

- Initiierung von Täter-Opfer-Ausgleich in Sekundärverfahren

- Kooperation mit den bewährungsaufsichtsführenden Gerichten

- Kontrolle von Auflagen und Weisungen

- Entwicklung von Arbeits- und Freizeitprojekten zur Ableistung von Auflagen

Sozialraumorientierung

- Mitarbeit in kommunalen/regionalen Arbeitskreisen (z.B. Sucht, Wohnungslosigkeit, Prävention, Sozialhilfe etc.).

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Nach obenStatistik und Zahlen

Wie sieht die Statistik der Bewährungshilfe aus?

Die Bedeutung des Fachbereichs Bewährungshilfe lässt sich mit den folgenden Zahlen illustrieren:

Ende des Jahres 2022 wurden in Nordrhein-Westfalen 29233 Personen vom ambulanten Sozialen Dienst (Fachbereich Bewährungshilfe) betreut. Dem standen am 31.03.2022 genau 27995 Strafgefangene in den Justizvollzugsanstalten Nordrhein-Westfalen gegenüber. (Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder)

Im Verlauf der letzten Jahrzehnte ist der Anteil der vollstreckten Freiheits- oder Jugendstrafen immer mehr zugunsten einer Aussetzung zur Bewährung zurückgegangen ist.

Zugenommen haben jedoch nicht nur die Zahlen betreuter Personen, sondern auch - insbesondere in Folge anhaltender Langzeitarbeitslosigkeit und Wohnungsnot - Zahl und Anteil von Personen mit besonders schwer zu bewältigenden Problemen.

Wesentliche Faktoren sind auch zunehmende Vereinsamung der Klientel, vielfältige und schwerwiegende psychische Erkrankungen und der Suchtmittelkonsum.

Eine fortlaufende Statistik aller Fachbereiche des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz NRW (Bewährungshilfe, Führungsaufsicht, Gerichtshilfe) kann auf den Seiten des Landesbetriebes für Information und Technik unter (IT.NRW) und (IT.NRW)eingesehen werden.

 

Aktuell zum Stichtag 30.12.2022 beträgt die Fallbelastung der insgesamt 723 Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz NRW unter Einberechnung von Mehrfachunterstellungen knapp 66 (65,9).

 

Eine bemerkenswerte Erfolgsquote, gemessen an sämtlichen beendeten Bewährungsverfahren eines Jahres erreichen die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer des Landes nach Darstellung des Ministeriums der Justiz schon seit vielen Jahren. Auch angesichts der Haushaltssituation ist bemerkenswert, dass die Betreuung eines Klienten unter Bewährungsaufsicht den Steuerzahler pro Tag ca. 2,50 EUR kostet, für einen Strafgefangenen müssen pro Tag dagegen ca. 100,00 EUR ausgegeben werden. Für Patientinnen und Patienten in einer Maßregelvollzugseinrichtung zahlt das Land rund 255 Euro pro Tag. Ein Klient mit elektronischer Fußfessel kostet rund 70 Euro am Tag. Zahlen-Daten-Fakten.

 

Nach obenBerufliche Qualifikation der Fachkräfte des Ambulanten Sozialen Dienstes - Fachbereich Bewährungshilfe

Was sind die beruflichen Voraussetzungen?

Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz stehen im Beamtenverhältnis (gehobener Sozialdienst der Justiz) oder werden – vor Übernahme in das Beamtenverhältnis – im Beschäftigtenverhältnis tätig.

Für eine Einstellung als Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. ein an einer Fachhochschule oder Universität abgeschlossenes Studium der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik mit dem Abschluss Diplom, Bachelor oder Master;
  2. die staatliche Anerkennung.


Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis kann nur erfolgen, wenn der/die Bewerber/-in:

  1. eine hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach dem erfolgreichen Besuch der betreffenden Bildungseinrichtung abgeleistet hat, die der Vorbildung entspricht und die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn vermittelt hat;

  2. zum Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe das 40. Lebensjahr, bei schwerbehinderten Menschen das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt zwei Jahre und sechs Monate; ein abgeleistetes Berufspraktikum wird hierauf angerechnet.

Bewerber/-innen, die die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erforderliche hauptberufliche Tätigkeit noch nicht oder noch nicht vollständig abgeleistet haben, werden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zunächst im Beschäftigtenverhältnis (Entgeltgruppe S15 SuE / Sozial und Erziehungsdienst) ) eingestellt, müssen aber bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages unwiderruflich die Übernahme in das Beamtenverhältnis beantragen.

Bewährungshilfe ist Sozialarbeit in der Strafrechtspflege.