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Fachbereich Gerichtshilfe

Methoden, Arbeitsweisen, Aufgaben, gesetzliche Grundlagen und Täter-Opfer-Ausgleich

Wozu dient die Gerichtshilfe?

Die Gerichtshilfe ist im Unterschied zu der Jugendgerichtshilfe, die von den Jugendämtern oder den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe wahrgenommen wird, ein sozialer Dienst der Justiz. Sie wurde in den 20er Jahren des vorigen Jahrhunderts als soziale Gerichtshilfe in der Strafjustiz eingeführt und ab 1969 in Nordrhein-Westfalen als eigenständiger sozialer in den Dienst der Landesjustizverwaltung integriert. Heute bildet sie zusammen mit der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht den Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz und ist dem Landgericht zugeordnet.

Seit wann gibt es die Gerichtshilfe?

Die Gerichtshilfe für Erwachsene wurde in den 20er Jahren dieses Jahrhunderts als soziale Gerichtshilfe in der Strafjustiz eingeführt und ab 1969 in Nordrhein-Westfalen als eigenständiger sozialer Dienst der Landesjustizverwaltung eingegliedert.
Als weiterer Aufgabenbereich wurde die psychosoziale Prozessbegleitung durch das Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (3. Opferrechtsreformgesetz / 3. ORRG) mit Wirkung ab dem 01. Januar 2017 im deutschen Strafverfahrensrecht - in § 406g der Strafprozessordnung (StPO) und einem eigenständigen Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) – verankert.
Seit Anfang 2017 stehen  nun auch weitergebildete Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes (Fachbereich Gerichtshilfe) im Rahmen der psychosozialen  Prozessbegleitung unterstützend zur Verfügung.
Weitere Informationen können unter: https://www.justiz.nrw.de/BS/opferschutz/psychosoz_prozessbegl/recht_grundlagen/index.php und http://www.prozessbegleitung.nrw.de abgerufen werden.

Nach obenZiele Aufgaben und gesetzliche Grundlagen

Was sind die genauen Aufgaben der Gerichtshilfe?

Die Mitarbeiter/innen des Fachbereichs Gerichtshilfe sind Sozialarbeiter/innen oder Sozialpädagogen/innen und werden auf Ersuchen von Justizbehörden (Staatsanwaltschaften, Gerichten, Gnadenstellen und Strafregisterbehörden) in jedem Stadium eines Strafverfahrens für die Vorbereitung einer Justizentscheidung tätig

Hauptaufgabe der Gerichtshilfe sind sozialarbeiterische Untersuchungen und Darstellungen der persönlichen Verhältnisse und der sozialen Lage von Personen, die in Strafverfahren involviert sind. Die sozialarbeiterischen Diagnosen werden nach konkretem Auftrag durch Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Strafvollstreckungsbehörden, Gnadenstellen erstellt. Dadurch sollen deren Entscheidungen im Interesse einer sozialen Strafrechtspflege und verbesserter prognostischer Grundlagen vorbereitet werden.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich zwei Arbeitsschwerpunkte:

  1. Bei beschuldigten, angeklagten oder verurteilten Erwachsenen soll die Gerichtshilfe durch Erforschung der Persönlichkeit und des sozialen Umfeldes eines erwachsenen Beschuldigten oder Angeklagten die Umstände sichtbar zu machen, die den Hintergrund strafbaren Verhaltens und sozialer Auffälligkeiten bilden können (§ 160 III StPO).   Dabei sind die Gegebenheiten festzustellen, die für die Strafzumessung (§ 46 StGB), für die Einstellung eines Verfahrens (§§ 153 und 153 a StPO), die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) und die Anordnung der Besserung und Sicherung (§ 61 StGB) von Bedeutung sein können.
  2. Bei Personen, die von einer Straftat betroffen sind (Geschädigte, Zeugen und deren Angehörige) soll die Gerichtshilfe Informationen über die Auswirkungen der Taten beibringen Methoden und Arbeitsweisen

Die Gerichtshilfe kann insbesondere eingeschaltet werden:

  • in Fällen von häuslicher Gewalt zur Klärung der aktuellen Situation und zur Frage der Fortführung des Ermittlungsverfahrens,
  • in Jugendschutzverfahren / Verfahren bei Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung zur Erlangung von Informationen sowohl über die Beschuldigten als auch die Geschädigten,
  • zur Berichterstattung über Geschädigte und die Tatfolgen (Nr. 15 Abs. II, Richtlinien für d. Strafverfahren),
  • zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) sofern diese Aufgabe nicht durch einen freien Träger übernommen wird.  

Zu den Aufgaben der Gerichtshilfe gehört auch die Mitarbeit in kommunalen Arbeitskreisen, Projekten und örtlichen Koordinierungskreisen der Straffälligenhilfe sowie in kriminalpräventiven Räten.

Nach obenMethoden und Arbeitsweisen

Die Gerichtshilfe leistet Sozialarbeit im Bereich psychosozialer Diagnose. Im Mittelpunkt steht das gezielte, methodische Gespräch mit den Betroffenen und den Personen ihres sozialen Umfeldes (Familienangehörige, Partner, Freunde, Arbeitgeber etc.). Dabei sind die Betroffenen nicht verpflichtet, Angaben zu machen. In der Regel finden diese Gespräche im Rahmen von Hausbesuchen statt, um das Umfeld der Betroffenen unmittelbar erleben und die Gesamtsituation besser einschätzen zu können. Nach Abschluss der Gespräche erstellt die Gerichtshilfe einen Bericht über die gewonnenen Erkenntnisse. In diesem Bericht sind alle den Betroffenen be- und entlastenden Tatsachen enthalten.

Die Mitarbeiter/innen des Fachbereichs Gerichtshilfe sollen keine Betreuungsarbeit leisten, jedoch in Fällen sozialer Not die zuständigen Einrichtungen informieren.

In den Jahren 2020 bis 2022 gab es landesweit durchschnittlich 9289 Fälle pro Jahr an die jeweilige Gerichtshilfe.