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Strafgesetzbuch

Quelle: Justiz NRW

Verwarnung mit Strafvorbehalt

Definition und Voraussetzungen

Was ist eine Verwarnung mit Strafvorbehalt?

Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt stellt eine Art "Geldstrafe zur Bewährung" dar. Das Gericht stellt dabei im Urteil die Schuld des Angeklagten fest, verwarnt ihn deswegen und bestimmt eine Geldstrafe, behält sich jedoch die Verurteilung zu dieser Strafe vor für den Fall, dass sich der Angeklagte nicht bewährt.

Was sind die Voraussetzung für eine solche Verwarnung mit Strafvorbehalt?

Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt kommt nur in Betracht, wenn das Gericht eine Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen bestimmen will. Ferner müssen folgende Voraussetzungen gleichzeitig  vorliegen:

  • Es muss zu erwarten sein, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftat mehr begehen wird. Verlangt wird also eine günstige Sozialprognose.
  • Eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters muss besondere Umstände ergeben, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu einer Strafe zu verschonen. Zu denken ist hier an Taten, deren Motiv nicht unehrenhaft oder wenigstens einfühlbar ist, die ein ungewöhnlich geringes Gewicht haben, bei denen erhebliches Mitverschulden des Opfers gegeben ist oder an Täter, die aufgrund ihrer sozialen Stellung schon durch eine bloße Verurteilung in unverhältnismäßige Schwierigkeiten kommen würden.
  • Eine Strafe darf nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sein. Es darf also nicht dem allgemeinen Rechtsempfinden widersprechen, dass keine Verurteilung zu einer vorbehaltslosen Strafe erfolgt.
  • Im Zusammenhang mit § 59 Nr. 2 StGB ist auch zu prüfen, ob eine Vorstrafe oder das Vorliegen schon früherer Verwarnungen besondere Umstände im Sinne von Nr. 2 entfallen lässt. Ein regelmäßiger Ausschluss ist damit aber nicht (mehr) verbunden (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 59 Rn. 6)

Welche Auflagen und Weisungen kann das Gericht festlegen?

Wenn das Gericht den Angeklagten nicht zu Strafe verurteilen will, sondern sich diese vorbehält, bestimmt es in einem gleichzeitig mit dem Urteil zu erlassenden Beschluss die Dauer der Bewährungszeit (mindestens ein Jahr, höchstens zwei Jahre § 59a Abs.1 Satz 2 StGB) und kann dem Verwarnten darüber hinaus Auflagen und Weisungen erteilen. Das Gesetz stellt dem Gericht eine abschließende Auflistung zur Verfügung, welche Auflagen und Weisungen es auferlegen kann, wobei die Art der Auflage oder Weisung mit der Tat und der Persönlichkeit des Täters in Zusammenhang stehen muss. Diese sind:

  • Sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wieder gut zu machen,
  • seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
  • einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
  • sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskurz zu unterziehen oder
  • an einem sozialen Trainingskurs oder
  • an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

Was passiert bei Nichterfüllung der Auflagen oder erneuter Straffälligkeit?

Wird der Straftäter in der Bewährungszeit wieder straffällig oder erfüllt er die ihm erteilten Auflagen und/ oder Weisungen nicht, kann ihn das Gericht nach seiner Anhörung zu der vorbehaltenen Strafe verurteilen. Diese Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.