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Flur im Landgericht Duisburg

Quelle: Justiz NRW

Das Gericht

Was ist ein Gericht?

In der dreiteiligen Gewaltenteilung der deutschen Rechtsordnung sind die Gerichte als Judikative (rechtsprechende Gewalt) zur Kontrolle über die Einhaltung der Gesetze berufen. Sie nehmen eine Hüterfunktion wahr, die die Beachtung der Rechtsordnung gewährleisten soll. Die Strafjustiz besteht aus den Amtsgerichten, den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof. Zu den jeweiligen Zuständigkeiten dieser Gerichte und deren Besetzung siehe jeweils dort.

Das Gericht hat in der Hauptverhandlung die Aufgabe, über die Anklage zu entscheiden. Dabei ist es gehalten, objektiv alle Umstände des Tathergangs zu ermitteln. Das Gericht muss also alle die oder den Angeklagten belastenden, aber auch alle die oder den Angeklagten entlastenden Umstände ermitteln. Diese Ermittlungen führt das Gericht von Amts wegen durch, das heißt, die Ermittlungen müssen nicht vorher von einer Prozesspartei beantragt worden sein. Daher ist das Gericht anders als im Zivilprozess auch nicht daran gebunden, was die oder der Angeklagte, seine Verteidigung und die Staatsanwaltschaft vorbringen. Vielmehr hat das Gericht von sich aus alle denkbaren (und freilich naheliegenden) Beweismittel heranzuziehen, die es ermöglichen, den Tathergang und damit die Schuld der oder des Angeklagten zu rekonstruieren. Das Gericht beziehungsweise die oder der Vorsitzende des Gerichts leitet dabei die Verhandlung, vernimmt die oder den Angeklagten und führt die Beweisaufnahme durch. Die bzw. der Vorsitzende erteilt den einzelnen Verfahrensbeteiligten das Wort und kann es ihnen bei Missbrauch wieder entziehen. Die/der Vorsitzende hat darüber hinaus in ihrem/seinem Sitzungssaal das Hausrecht inne und ihr/ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung. Parteien, Beschuldigte, Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können auf Anweisung des Gerichts aus dem Sitzungssaal entfernt sowie zur Ordnungshaft abgeführt und während einer zu bestimmenden Zeit, die vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen darf, festgehalten werden. Am Ende der Verhandlung muss das Gericht eine Überzeugung zum Tathergang erlangt haben und dementsprechend entscheiden. Diese Überzeugung hat es aus der Hauptverhandlung zu schöpfen, darf also nur solche Tatsachen und Umstände für die Urteilsfindung verwerten, die Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sind. Das Urteil wird von der oder dem Vorsitzenden am Ende der Hauptverhandlung verkündet.