/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Die Kosten des Urteilsverfahrens

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen

Kosten im Arbeitsgerichtsverfahren.

Im Urteilsverfahren aller Instanzen hat die unterliegende Partei bei Beendigung des Verfahrens durch streitiges Urteil die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen.

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird eine 2,0 Gebühr erhoben (Nr. 8210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz). Diese bemisst sich nach dem Streitwert.

Die Gerichtsgebühren können sich erheblich vermindern oder sogar gänzlich entfallen, wenn das Verfahren z.B. durch Anerkenntnis oder Zurücknahme der Klage oder durch einen Vergleich beendet wird.

Im Berufungsverfahren werden 3,2 Gerichtsgebühren erhoben (Nr. 8220 des Kostenverzeichnisses); für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht fällt eine 4,0 Gebühr an (Nr. 8230 des Kostenverzeichnisses).

Hinzukommen können jedoch tatsächliche Auslagen, z. B. für Zustellungen oder eine Beweisaufnahme.

Die Gerichtsgebühren werden - entsprechend des Streitwertes- nach der Anlage 2 zu § 34 GKG berechnet. Hierzu steht auf dieser Seite (siehe Link unten) ein spezieller Gerichtskostenrechner für das arbeitsgerichtliche Verfahren zur Verfügung. Sie können das finanzielle Prozessrisiko aber auch mit einem allgemeinen Kostenrisikorechner ermitteln. Da diese Rechner zumeist von den Gebühren im zivilrechtlichen Verfahren ausgehen, bei dem 3 bzw. 4 Gerichtsgebühren anfallen, müssen Sie zur Ermittlung der Gebühren im arbeitsgerichtlichen Verfahren jeweils 1 Gebühr (erstinstanzliches Verfahren) oder 0,8 Gebühren (Berufungsverfahren) abziehen.

Die außergerichtlichen Kosten für die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts werden im Verfahren erster Instanz vor dem Arbeitsgericht nicht erstattet; diese trägt daher jede Partei ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens selbst. Dieser Ausschluss der Kostenerstattung gilt hingegen nicht für das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht; dort hat die unterliegende Partei auch die Anwaltskosten der obsiegenden Partei zu erstatten.

Für Personen mit geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, auf Antrag Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung zu erhalten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung kann zur gänzlichen Befreiung von Kosten führen oder eine Ratenzahlung ermöglichen. Die Landeskasse übernimmt dann die Gerichtsgebühren und die Anwaltsvergütung. Allerdings werden die wirtschaftlichen Verhältnisse über vier Jahre nachgeprüft, was nachträglich zu Zahlungspflichten führen kann. Außerdem sind im Fall des Unterliegens etwaige Kostenerstattungsansprüche der Gegenpartei nicht durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt.

Die Kostenbelastung kann auch durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch gewerkschaftliche Vertretung bzw. Vertretung durch Arbeitgeberverbände aufgefangen werden.