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Entscheidung

Näheres zu Form und Inhalt der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Entscheidung ergeht in der Regel durch Senatsbeschluss, an dem drei Berufsrichter bzw. Berufsrichterinnen mitwirken. In dringenden, d.h. besonders eilbedürftigen Fällen kann der oder die Senatsvorsitzende allein entscheiden. Wird - ausnahmsweise - eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ergeht der Beschluss durch drei Berufsrichter bzw. Berufsrichterinnen und zwei ehrenamtliche Richter bzw. Richterinnen. Der Beschluss kann auch durch den Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin ergehen, nämlich dann, wenn die Sache auf den Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin übertragen wurde oder die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den zuständigen Berichterstatter bzw. die zuständige Berichterstatterin einverstanden sind.

Hat der Antrag Erfolg, so trifft das Gericht eine vorläufige Regelung. Das endgültige Ergebnis eines bereits anhängigen oder künftigen Klageverfahrens darf grundsätzlich nicht vorweggenommen werden.