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Rechtsmittel

Näheres zur Anfechtbarkeit der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Beschluss über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist grundsätzlich unanfechtbar. Nur wenn das Finanzgericht die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen hat, ist diese als Rechtsmittel gegeben.

Die Beschwerde wird nur zugelassen, wenn die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert.