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Verfahrensgang

Näheres zur Prüfung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht.

Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung prüft das Gericht, ob ein sog. Anordnungsanspruch und ein sog. Anordnungsgrund vorliegen. Hierzu muss der bzw. die Steuerpflichtige die entsprechenden Tatsachen darlegen und glaubhaft machen. Der im finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich geltende Untersuchungsgrundsatz ist eingeschränkt. Den Steuerpflichtigen bzw.die Steuerpflichtige trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht. An die Darlegung und Glaubhaftmachung werden hohe Anforderungen gestellt.

Glaubhaft ist eine Tatsache, wenn sie zwar nicht bewiesen, aber überwiegend wahrscheinlich ist.

Die Glaubhaftmachung kann z. B. durch die Vorlage von Unterlagen, unter Umständen auch durch eine Versicherung an Eides statt erfolgen. Das Gericht kann nur präsente Beweismittel berücksichtigen. Bei dem Verfahren handelt es sich um ein Eilverfahren. Eine mündliche Verhandlung findet in der Regel nicht statt. Je nach Dringlichkeit wird innerhalb weniger Monate, Wochen oder auch Tage entschieden. Es empfiehlt sich, den Antrag möglichst früh umfassend zu begründen.

Anordnungsanspruch: Der oder die Steuerpflichtige muss Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm die von ihm begehrte Rechtsposition zusteht.

Anordnungsgrund: Der oder die Steuerpflichtige muss darlegen und glaubhaft machen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb zwingend erforderlich ist, weil ihm bzw. ihr sonst besonders schwere Nachteile entstünden, die nicht wieder gut zu machen sind. Nachteile, die üblicherweise mit der Pflicht zur Entrichtung von Steuern verbunden sind, genügen nicht.