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Beerdigung und Begräbnis

Wer übernimmt die Kosten der Beerdigung?

Es wird erläutert, welche Verpflichtungen die Erben nach dem Tode des Erblassers in Bezug auf die Totensorge (Begräbnis, Grabpflege,Begräbniskosten) treffen und wie Auseinandersetzungen um diese Fragen zu vermeiden sind.

Nach dem Tode meines Vaters ist Streit darüber entstanden, wer die Kosten der Beerdigung und der Grabpflege zu tragen hat. Gibt es eine gesetzliche Regelung hierzu?

Nachlassachen betreffen das Vermögen einer verstorbenen Person.

Ihre Regelung ist zu trennen von der Bewältigung des Trauerfalls und der damit zunächst verbundenen Totensorge.

Beispiel:
Herbert und Klara Müller haben sich zu Erben eingesetzt. Ihre Kinder Siegfried und Therese sollen den überlebenden Elternteil zu je ½ beerben. Herbert stirbt. Klara heiratet Otto Meier. Klara stirbt.

Frage: Wer organisiert und wer bezahlt die Beerdigung?

Die Organisation der Beerdigung und der Trauerfeierlichkeiten, die Grabgestaltung und die Grabpflege sind Angelegenheiten der Totensorge.

Diese Totensorge wird durch die Person wahrgenommen, die der Verstorbene bestimmt.

Diese Bestimmung muss nicht ausdrücklich erfolgen; sie kann auch stillschweigend geschehen, z. B. durch die Aufnahme einer Lebenspartnerschaft mit wechselseitiger Versorgung.

Liegt keine Bestimmung vor, sind die nächsten Verwandten berufen und zwar zunächst der Ehe- bzw. Lebenspartner, dann die Kinder, Enkel usw.

Demnach hat hier der zweite Ehemann Otto Meier die Beerdigung zu organisieren. Dabei hat er auf die Belange der Kinder und evtl. Wünsche der Verstorbenen Rücksicht zu nehmen.

Zum Beispiel ist Klara neben Herbert im Doppelgrab zu bestatten, wenn sie solches bei Herberts Beerdigung bereits vorgesehen hat.

Für die Tragung der Beerdigungskosten gilt § 1968 BGB§ 1968 BGB

§1968 (Beerdigungskosten) Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
:

Erben sind im vorliegenden Fall die Kinder: Sie sind zur Deckung der Kosten verpflichtet. Dabei zählen zu den Kosten der Beerdigung auch die Kosten der damit verbundenen Trauerfeierlichkeiten, der Grabstelle, eines Grabsteins und der –erstmaligen- Herrichtung des Grabes. Massgeblich für den Aufwand ist die Lebensstellung des Verstorbenen.

Beispiel:
Die Mutter kleiner Kinder soll, selbst wenn sie Sozialhilfeempfängerin war, nicht anomym bestattet werden. Ihren Kindern soll die Möglichkeit der Trauerarbeit nicht vorenthalten werden. Dazu gehören das Aufsuchen und die Pflege des Grabes.

Die mit der Beerdigung nicht mehr verbundenen Kosten der Grabpflege hat derjenige zu tragen, der sie im Rahmen seiner Totensorge übernimmt.

Der Nachlassfall verbindet Personen, die nicht unbedingt verbunden sein wollen.

Es wird in mancher Beziehung Einfühlung und Rücksicht verlangt. Die Beteiligten befinden sich häufig in einer psychischen Ausnahmesituation. Leider fehlt es oft an Lebenserfahrung und Reife um die eigene Trauer und die Trauer anderer Personen zu bewältigen.

Beachten Sie, dass nicht nur Sie allein eine enge Beziehung zu dem sterbenden bzw. verstorbenen Menschen haben bzw. hatten. Ehe- und Lebenspartner, (Stief-) Eltern und Kinder, Stief- und Halb- Geschwistern sowie Freunde, Kollegen, Nachbarn und Bekannte können ebenso betroffen sein wie Sie.

Jede unbedachte Tat oder Äußerung kann böses Blut schaffen und lange nachgetragen werden. Schlimmstenfalls kann es zu Rechtsstreitigkeiten kommen. Aber auch ungeklärte und widerwillig schweigend hingenommene Situationen können familiäre und sonstige zwischenmenschliche Beziehungen in Streit und Unglück enden lassen.

Wenn Sie vermeiden wollen, dass nach Ihrem Tode oder dem Tode eines nahestehenden Menschen Gefühle verletzt werden und deshalb sogar Gesundheitsschäden entstehen oder anstelle der Trauer eine würdelose Auseinandersetzung tritt, denken Sie darüber nach, wie die Situation gestaltet werden kann; suchen Sie den Rat lebenserfahrener Menschen, informieren Sie sich über die rechtliche Situation und scheuen Sie nicht das offene und rechtzeitige Gespräch mit allen Menschen, die Ihnen wichtig sind oder denen Sie etwas bedeuten.