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Braucht man einen Rechtsanwalt?

Ist eine juristische Vertretung erforderlich?

Die Seite "Braucht man einen Rechtsanwalt?" beschreibt die Möglichkeit, sich vor den Sozialgerichten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, aber auch die Möglichkeit, in erster und zweiter Instanz ohne Prozessvertreter zu klagen bzw. ein Rechtsmittel einzulegen.

Natürlich können Sie sich durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder zugelassene Rechtsbeistände vertreten lassen. Auch Gewerkschaften oder andere sozial- oder berufspolitische Verbände übernehmen für ihre Mitglieder die Prozessvertretung (z.B. DGB, Sozialverband Deutschland, VdK, usw.). Eine fachkundige Beratung durch einen Bevollmächtigten des Vertrauens erleichtert selbstverständlich das Führen eines Prozesses.

Vorgeschrieben ist eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten jedoch nicht. Es ist Ihre freie Entscheidung, ob Sie sich vertreten lassen. Einzige Ausnahme: Im Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten Pflicht.

Auf sozialgerichtliche Streitigkeiten besonders spezialisierte Rechtsanwälte führen die Bezeichnung "Fachanwalt für Sozialrecht". Sie können sich aber auch durch jeden anderen Rechtsanwalt vor den Sozialgerichten vertreten lassen. Anschriften von Fachanwälten und anderen Rechtsanwälten finden Sie z.B. in den Gelben Seiten. Sie können sie auch bei der Anwaltskammer erfragen.

Verliert man das Verfahren, muss man in der Regel seine Anwaltskosten selbst tragen. Die Kosten der beklagten Behörde muss der Kläger jedoch auch im Falle einer Niederlage nicht übernehmen.  Verliert man nur zum Teil, muss man die Kosten auch nur teilweise tragen. Im Falle eines Obsiegens übernimmt der Beklagte die Kosten regelmäßig. Die Anwaltsgebühren für das sozialgerichtlichen Verfahren sind aus sozialpolitischen Gründen für die meisten Fälle auf einen bestimmten Gebührenrahmen begrenzt.

Bei geringem Einkommen kann auf Antrag des Klägers Prozesskostenhilfe gewährt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hierüber entscheidet das Sozialgericht durch Beschluss. Dabei kann auf Antrag des Klägers ein bestimmter zu seiner Vertretung bereiter Anwalt beigeordnet werden.

Für die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe benötigt das Sozialgericht vom Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Hierzu dient das Formular: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Zu den Einzelheiten der Gewährung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe können Sie sich in den Broschüren des Ministerium der Justiz NRW "Die Beratungshilfe" und "Die Prozesskostenhilfe" informieren.


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