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Gerichtsvollzieher bei der Pfändung

Quelle: Justiz NRW

Die Mobiliarvollstreckung

Wie wird in bewegliche Sachen vollstreckt?

Inhaltsverzeichnis

Nach obenDie Einleitung der Mobiliarvollstreckung

Zur Einleitung der Vollstreckung in Gegenstände des Schuldners hat der Gläubiger einen Antrag auf Durchführung der Vollstreckung an den Gerichtsvollzieher zu stellen.

Der Gläubiger hat den mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titel dem Antrag beizufügen.

Der Antrag kann z. B. darauf gerichtet sein, eine gütliche Erledigung der Sache (zumeist eine Ratenzahlungsvereinbarung) zu versuchen, die Pfändung und Verwertung von Gegenständen zu betreiben, eine Vermögensauskunft (früher Offenbarungseid oder Eidesstattliche Versicherung genannt) des Schuldners einzuholen, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen oder eine Vorpfändung durchzuführen.

Wer den zuständigen Gerichtsvollzieher nicht kennt, kann sich an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts wenden, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfinden soll. Diese leitet den Antrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter. Adressen der Gerichtsvollzieher können Sie auch in der Gerichtsvollzieherdatenbank für NRW ermitteln.

Der Gerichtsvollzieher wird den Schuldner zunächst zur Zahlung auffordern. Zahlt der Schuldner daraufhin die gesamte Forderung inklusive der Zwangsvollstreckungskosten, wird ihm die Zahlung quittiert, der Vollstreckungstitel wird ihm ausgehändigt und es kommt nicht mehr zu einer Zwangsvollstreckung.

Nach obenDie Durchführung der Mobiliarvollstreckung

Zahlt der Schuldner aufgrund der Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher nicht, kann der Gerichtsvollzieher z. B. in der Wohnung des Schuldners nach pfändbaren Gegenständen suchen. Widerspricht der Schuldner allerdings der Durchsuchung der Wohnung, kann eine Durchsuchung nur aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses erfolgen, der auf Antrag des Gläubigers erlassen wird.

Gegenstände, die der Gerichtsvollzieher vorfindet, hat er zu pfänden.

Allerdings können nicht sämtliche Gegenstände gepfändet werden. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner beispielsweise Sachen, die dem persönlichen Gebrauch und dem Haushalt dienen zu belassen, wenn diese einer bescheidenen Lebensführung entsprechen. Ebenso sind Gegenstände nicht zu pfänden, die der Schuldner für seine Erwerbstätigkeit braucht.

Gepfändete Sachen bleiben zunächst im Besitz des Schuldners. Sie werden mit einem Pfandsiegel (dem sogenannten Kuckuck) versehen.

Gepfändetes Bargeld, Schmuck oder Wertpapiere nimmt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner weg.

Gepfändete Sachen versteigert der Gerichtsvollzieher öffentlich. Den Erlös der Versteigerung erhält der Gläubiger. Gepfändetes Bargeld übergibt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger.

Nach obenDie Vermögensauskunft

Zahlt der Schuldner aufgrund der Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher nicht, kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft einladen. Darin muss der Schuldner dann alle seine Wertgegenstände, Forderungen usw. angeben und an Eides statt versichern, dass seine Angaben vollständig und richtig sind. Sagt er nicht die Wahrheit, macht er sich strafbar. Die Vermögensauskunft wird durch den Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument errichtet, das bei dem zentralen Vollstreckungsgericht (in Nordrhein-Westfalen das Amtsgericht Hagen) gespeichert wird.

Weigert sich der Schuldner grundlos die Vermögensauskunft abzugeben, kann der Gläubiger den Erlass eines Haftbefehls beantragen, um den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft zu zwingen.

Hat der Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben, erteilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger eine Abschrift davon.

In einigen Fällen, z. B. wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgibt, kann der Gerichtsvollzieher bestimmte Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners auch bei anderen Stellen einholen, nämlich bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Kraftfahrt-Bundesamt.

Nach obenDas Schuldnerverzeichnis

Seit dem 01.01.2013 wird das Schuldnerverzeichnis zentral geführt, in Nordrhein-Westfalen bei dem Amtsgericht Hagen. In dieses Schuldnerverzeichnis wird der Schuldner aufgrund einer Anordnung des Gerichtsvollziehers eingetragen,

  • wenn er sich geweigert hat, die Vermögensauskunft abzugeben oder
  • wenn eine weitere Vollstreckung nach dem Inhalt der Vermögensauskunft voraussichtlich nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers führen wird oder
  • wenn der Schuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Befriedigung des Gläubigers nachweist.

Die Eintragungsanordnung wird dem Schuldner bekannt gemacht und 2 Wochen danach vollzogen, wenn der Schuldner sich nicht rechtzeitig dagegen wehrt.

Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird in der Regel 3 Jahre nach dem Tag der Eintragungsanordnung gelöscht. Eine vorzeitige Löschung ist möglich, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wird. Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem das Schuldnerverzeichnis zentral geführt wird (in Nordrhein-Westfalen das Amtsgericht Hagen).

www.vollstreckungsportal.de
In dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder werden die bundesweiten Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach §§ 882b ffZPO zum kostenpflichtigen Abruf bereitgestellt. Für die in § 802k Abs. 2 ZPO genannten Stellen werden zusätzlich die Vermögensauskünfte der Schuldner zur Einsichtnahme bereitgestellt. Bitte beachten Sie, dass entsprechend der Übergangsregelung in § 39 Nr. 5 EGZPO die bisherigen Schuldnerverzeichnisse nach § 915 ZPO für eine Übergangszeit von maximal fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes weiter fortgeführt werden. Eine Übernahme der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis nach altem Recht in das Schuldnerverzeichnis neuer Prägung wird nicht erfolgen. Während der Übergangszeit ist eine vollständige Information über die Kreditwürdigkeit einer Person daher nur aus der Zusammenschau der Schuldnerverzeichnisse alter und neuer Prägung zu erlangen.


Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, die Einsicht für folgende Zwecke zu benötigen:

für Zwecke der Zwangsvollstreckung 

  • um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen
  • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen
  • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen
  • für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung
  • zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen

Früher wurde bei jedem Amtsgericht ein örtliches Schuldnerverzeichnis geführt, in das der Schuldner z. B. eingetragen wurde, wenn er die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Diese örtlichen Schuldnerverzeichnisse werden noch weitergeführt, bis die dortigen Eintragungen spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Fristen gelöscht werden. Übergangsweise sollte der Gläubiger sich daher ggf. auch bei dem örtlichen Vollstreckungsgericht nach Eintragungen im Schuldnerverzeichnis erkundigen.

Das gerichtliche Schuldnerverzeichnis ist nicht identisch mit der Datenbank, die die Schufa Holding AG betreibt. Eintragungen bei der „Schufa“ können nur durch die Schufa Holding AG berichtigt oder gelöscht werden.

 

Nach obenDie Kosten der Mobiliarvollstreckung

Die Kosten der Mobiliarvollstreckung richten sich nach dem Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher. Für die Kosten kommt zunächst der Gläubiger auf, denn er erteilt den Vollstreckungsauftrag. Der Schuldner ist zur Zahlung der Vollstreckungskosten verpflichtet, soweit die Zwangsvollstreckung gegen ihn notwendig war. Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden in aller Regel zusammen mit dem Anspruch selbst vollstreckt. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Art der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers und wird nach einer Gebührentabelle errechnet. Hinzu kommen bei Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes noch dessen Gebühren. Soweit ein Gläubiger nicht in der Lage ist, für die Kosten der Vollstreckung aufzukommen, kann er Prozesskostenhilfe bei dem Vollstreckungsgericht beantragen.