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Die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

Wie kann ich mich wehren?

Inhaltsverzeichnis

    • Die Vollstreckungserinnerung bzw. die sofortige Beschwerde
    • Die Vollstreckungsgegenklage
    • Die Drittwiderspruchsklage

Die Möglichkeiten, sich in der Zwangsvollstreckung mit Rechtsbehelfen zu wehren, sind vielfältig und richten sich im Wesentlichen danach, wer sich wehren will und gegen was er sich wehren will.

Nach obenDie Vollstreckungserinnerung bzw. die sofortige Beschwerde

Mit der sogenannten Vollstreckungserinnerung oder der sogenannten sofortigen Beschwerde können sich Schuldner, Gläubiger und gegebenenfalls Dritte wehren. Die Vollstreckungserinnerung ist immer dann der statthafte Rechtsbehelf, wenn sich jemand gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wehren will, wenn man also geltend machen will, dass das Vollstreckungsorgan die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften nicht richtig beachtet hat. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Schuldner behauptet, der Gerichtsvollzieher habe eine unpfändbare Sache gepfändet, oder wenn der Gläubiger behauptet, der Gerichtsvollzieher weigere sich zu Unrecht, eine Vollstreckungshandlung vorzunehmen.

Über die Vollstreckungserinnerung entscheidet das Vollstreckungsgericht, d.h. das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattgefunden hat oder stattfinden soll. Sie kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden und ist nicht an eine Frist gebunden. Das Vollstreckungsgericht entscheidet durch Beschluss.

Gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ist die sogenannte sofortige Beschwerde zum Landgericht möglich. Die sofortige Beschwerde muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Sie kann bei dem Vollstreckungsgericht oder dem Landgericht eingelegt werden. Ein Anwalt ist nicht erforderlich.

Die Beschwerde muss aber binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts eingelegt werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden!

Das Landgericht entscheidet durch Beschluss, in dem auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden wird. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Rechtsbeschwerde nur noch dann möglich, wenn das Landgericht sie ausdrücklich zulässt. Bei einer erfolgreichen sofortigen Beschwerde fallen keine Gerichtsgebühren an. Gerichtsgebühren fallen nur bei einer erfolglosen Beschwerde an. Hinzu kommen gegebenenfalls Anwaltskosten. Im Verfahren zur sofortigen Beschwerde besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, wenn eine Partei für die Kosten nicht aufkommen kann.

Nach obenDie Vollstreckungsgegenklage

Möchte der Schuldner geltend machen, dass nach Erlass des Urteils Umstände eingetreten sind, durch die der Gläubiger nichts mehr von ihm zu beanspruchen habe, ist der richtige Rechtsbehelf die Vollstreckungsgegenklage. Mit ihr kann der Schuldner beispielsweise einwenden, er habe mittlerweile auf die Forderung des Gläubigers gezahlt, er sei vom Vertrag zurückgetreten, der Gläubiger habe ihm die Forderung erlassen usw.

Zuständig für diese Klage ist das Gericht, bei dem der Gläubiger sein Urteil erstritten hat. War dies das Landgericht, muss die Klage durch einen Rechtsanwalt erhoben werden.

Achtung: Nur solche Einwendungen des Schuldners können geltend gemacht werden, die nachträglich entstanden sind und nicht schon in dem ursprünglichen Verfahren hätten erhoben werden können.

Ist der Schuldner zum Beispiel schon während des ursprünglichen Prozesses berechtigt vom Vertrag zurückgetreten, so kann er sich jetzt darauf nicht mehr berufen. Im Übrigen handelt es sich um ein allgemeines zivilrechtliches Klageverfahren, das den allgemeinen Regeln folgt.

Hat der Schuldner Erfolg, so wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil für unzulässig (evtl. in Höhe der Teilzahlung) erklärt. Kosten fallen wie bei Klagen allgemein an. Es besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe

Nach obenDie Drittwiderspruchsklage

Eine Drittwiderspruchsklage kann beispielsweise nötig werden, wenn bei dem Schuldner eine Sache gepfändet wird, die einem Dritten gehört - also zum Beispiel der geliehene Rasenmäher oder das noch nicht abbezahlte oder geleaste Auto. Wird also in die Rechte eines Dritten eingegriffen, der am Vollstreckungsverfahren nicht als Gläubiger oder Schuldner beteiligt ist, so kann dieser Drittwiderspruchsklage erheben. Er kann damit verhindern, dass die Sache versteigert wird und er so sein Eigentum an der Sache verliert.

Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet. Ob das Amts- oder Landgericht sachlich zuständig ist, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. nach dem Streitwert.

Ist für die Klage das Landgericht zuständig, muss die Klage durch einen Rechtsanwalt erhoben werden. Verklagt wird der die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger. Im Übrigen handelt es sich um ein zivilrechtliches Klageverfahren, das den allgemeinen Regeln folgt. Hat die Klage Erfolg, dann wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil in den betroffenen Gegenstand für unzulässig erklärt. Kosten fallen wie bei Klagen allgemein an. Es besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.