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Quelle: © panthermedia.net / Heike Brauer

Die Zwangsvollstreckung

Allgemeine Voraussetzungen jeder Zwangsvollstreckung und Überblick über die einzelnen Arten der Zwangsvollstreckung.

Inhaltsverzeichnis

Ich habe ein Urteil erstritten, das mir Recht gibt - wie setze ich es jetzt durch?

Ein Urteil allein hilft leider oft noch nicht weiter: Wenn z. B. der zu einer Zahlung Verurteilte nicht freiwillig zahlt, muss man erst noch an sein Geld kommen. Die Zwangsvollstreckung ist das staatliche Verfahren, mit dem man Ansprüche gegen den Schuldner durchsetzen kann.

Nach obenVoraussetzungen für die Zwangsvollstreckung

Es gibt drei Voraussetzungen für jede Art der Zwangsvollstreckung:

  • Der Gläubiger muss über einen sogenannten Vollstreckungstitel verfügen. Beispiele hierfür sind: Urteile, Vollstreckungsbescheide als Ergebnis eines Mahnverfahrens, oder eine notarielle Urkunde.
  • Der Vollstreckungstitel muss mit einer sogenannten Vollstreckungsklausel versehen sein, die in der Regel vom Prozessgericht bzw. bei notariellen Urkunden vom Notar erteilt wird. Sie bescheinigt, dass der Gläubiger aus dem Titel vollstrecken kann.
  • Schließlich muss der Vollstreckungstitel dem Schuldner zugestellt werden.

    Urteile und Beschlüsse stellt das Gericht selbst zu. Die Zustellung aller anderen Titel muss der Gläubiger selbst veranlassen. Er muss hiermit einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Den zuständigen Gerichtsvollzieher findet man über die "Gerichtsvollzieherverteilungsstelle" des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt, oder unter der Informationsseite für Gerichtsvollzieher.
Nach obenVerschiedene Arten der Zwangsvollstreckung

Je nachdem, was geschuldet ist, kommen verschiedene Wege der Zwangsvollstreckung in Betracht:

Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags

Ist der Schuldner zur Zahlung eines Geldbetrags verurteilt worden, wird sich die Zwangsvollstreckung danach richten, über welche Vermögensgegenstände der Schuldner verfügt, in die der Gläubiger vollstrecken kann:

  • Der Gläubiger kann z. B.in sogenannte bewegliche Sachen des Schuldners wie z. B. in eine Münzsammlung, Schmuck oder luxuriösen Hausrat vollstrecken. Zur Vollstreckung pfändet der Gerichtsvollzieher die Gegenstände und sie werden dann zwangsversteigert. Der Gerichtsvollzieher nimmt auf Antrag des Gläubigers auch eine Vermögensauskunft des Schuldners auf. Die weiteren Einzelheiten finden Sie unter den Erläuterungen zur Mobiliarvollstreckung.
  • Der Gläubiger kann zur Durchsetzung seiner Geldforderung auch in Forderungen vollstrecken, die dem Schuldner gegen einen Dritten zustehen. Besonders wichtig sind hier Forderungen des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Lohn oder Gehalt und Forderungen des Schuldners gegen seine Bank auf Auszahlung seines Guthabens. Die weiteren Einzelheiten finden Sie unter den Erläuterungen zur Forderungsvollstreckung.
  • Der Gläubiger kann zur Durchsetzung seiner Geldforderung auch Grundstücke oder Eigentumswohnungen (also Immobilien) des Schuldners pfänden und sie zwangsversteigern oder unter Zwangsverwaltung stellen lassen. Die weiteren Einzelheiten finden Sie unter dem Punkt Zwangsversteigerung.
Anspruch auf Herausgabe einer Sache

Ist der Schuldner verpflichtet, eine Sache herauszugeben, so nimmt der Gerichtsvollzieher die Sache dem Schuldner weg und übergibt sie dem Gläubiger. Besonders wichtig ist hier die Räumung von Mietwohnungen. Hierzu können Sie sich unter der Darstellung zur Herausgabevollstreckung informieren.

Anspruch auf bestimmte Handlungen des Schuldners

Ist der Schuldner verpflichtet, eine bestimmte Handlung vorzunehmen (z. B. einen Zaun zu entfernen), kommt in Betracht, den Gläubiger zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vorzunehmen (also im Beispiel den Zaun zu entfernen), oder ein Zwangsgeld gegen den Schuldner festsetzen zu lassen.

Die weiteren Einzelheiten finden Sie unter dem Punkt Handlungsvollstreckung

Anspruch auf Unterlassung

Ist der Schuldner verpflichtet, eine bestimmte Handlung zu unterlassen (Beispiel: den Gläubiger zu beschimpfen), so kann er bei jeder Zuwiderhandlung zu einem Ordnungsgeld verurteilt werden. Die weiteren Einzelheiten finden Sie in den Erläuterungen zur Unterlassungsvollstreckung.

Rechtsbehelfe

Was Sie gegen Entscheidungen des Vollstreckungsorgans unternehmen können, finden Sie unter Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung.