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Vollstreckungsschutzmöglichkeiten

Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen, Kontopfändungsschutz und Vollstreckungsschutzantrag

Inhaltsverzeichnis

    • Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
    • Kontopfändungsschutz
    • Der Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO

 

Nach obenPfändungsschutz für Arbeitseinkommen

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen muss der Schuldner grundsätzlich nichts unternehmen.

Die Berechnung des dem Schuldner gesetzlich zustehenden Teils des Einkommens übernimmt der Arbeitgeber. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann es erforderlich sein, einen Schutzantrag bei dem Vollstreckungsgericht, d. h. bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet, zu stellen.

Nach obenKontopfändungsschutz

Bei einer Kontopfändung darf die Bank oder Sparkasse dem Schuldner kein Geld mehr auszahlen.
Da der Schuldner jedoch über den unpfändbaren Teil seiner Einkünfte verfügen können muss, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, bieten sich dem Schuldner zwei Wege:

Bei einem Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850 k ZPO (P-Konto) bleibt dem Schuldner die Möglichkeit, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil seiner Einkünfte frei zu verfügen. Jeder Inhaber eines Girokontos kann von seiner Bank oder Sparkasse die kurzfristige Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Das gilt auch für bereits gepfändete Konten.

Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1.410.- Euro je Kalendermonat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners:

Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 527,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 294,02 Euro für die zweite bis fünfte Person. Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis bei dem Kreditinstitut.

Damit ist ein schneller und effektiver Vollstreckungsschutz gewährleistet. Nur in Ausnahmefällen ist ein Antrag bei dem Vollstreckungsgericht erforderlich.

Außerdem kann der Schuldner einen Antrag nach § 907 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht stellen, dass das Guthaben für bis zu 12 Monate nicht der Pfändung unterworfen ist. Voraussetzung für diesen Antrag ist aber, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.

Diesem Antrag kann nur in sehr wenigen Ausnahmefällen stattgegeben werden, da die Voraussetzungen sehr streng sind und die Glaubhaftmachung der zukünftigen Einkünfte in der Regel schwierig ist. Es genügt z. B. regelmäßig nicht, dass der Schuldner aufgrund Arbeitslosigkeit Sozialleistungen bezieht und er nicht damit rechnet, in der nächsten Zeit Arbeit zu finden. Von dem Beschluss ist grundsätzlich auch nur die Pfändung des Guthabens betroffen, die möglicherweise weiteren gepfändeten Rechte bleiben bestehen.

Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ist die sogenannte sofortige Beschwerde zum Landgericht möglich (siehe Die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung).

Nach obenDer Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO

In ganz besonders harten Ausnahmefällen kann sich der Schuldner gegen eine Vollstreckungshandlung mittels eines Vollstreckungsschutzantrages nach § 765 a ZPO wehren. Der Antrag hat aber nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Vollstreckung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände für den Schuldner eine sittenwidrige Härte bedeutet. Die Voraussetzungen werden in jedem Fall sehr eng geprüft. Der Antrag sollte daher nur gestellt werden, wenn die Voraussetzungen auch glaubhaft dargestellt werden können.

Der Antrag ist bei dem Vollstreckungsgericht, d. h. bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet, einzulegen. Der Schuldner kann ihn schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklären. Ein Anwalt ist nicht erforderlich. Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist die sogenannte sofortige Beschwerde zum Landgericht möglich (siehe Die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung).

 

Es fällt eine gerichtliche Festgebühr von 22,00 Euro an. Bei Inanspruchnahme eines Anwalts kommen dessen Gebühren hinzu. Es besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.