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Amtsermittlung

In Verfahren, in denen der Grundsatz der Amtsermittlung gilt, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz ist ein Verfahrensgrundsatz des Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Prozesses. Im Gegensatz dazu wird der Zivilprozess weitgehend durch den Verhandlungsgrundsatz bestimmt.

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