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Aufgebot

Aufgebot: Das Aufgebotsverfahren hat zum Ziel, eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Rechten oder zur Glaubhaftmachung von Tatsachen an die Rechtsfolgen geknüpft sind zu erlassen. Die Unterlassung der Anmeldung führt dann zum Ausschluss von diesen Rechten durch einen Ausschließungsbeschluss oder ist Voraussetzung für einen gerichtlichen Beschluss durch den eine Tatsache (z.B. der Tod einer verschollenen Person) festgestellt wird. Damit wird die Rechtslage in Bezug auf die Inhaberschaft der betreffenden Rechte oder die Rechtsfolgen einer Tatsache geklärt. Das Aufgebotsverfahren kommt insbesondere dann zum Zuge, wenn die Inhaberschaft von Rechten unklar ist, weil der Aufenthalt oder die Person des vermeintlichen Inhabers unbekannt oder fraglich ist oder weil Urkunden, die die Rechte verbriefen, verlorengegangen sind oder gestohlen wurden. Durch den Ausschließungsbeschluss erlangt dann der Anmelder die in den Urkunden verbrieften Rechte und kann diese gegen den Verpflichteten geltend machen, vgl. § 478 Abs.1 FamFG. Das Aufgebotsverfahren kommt auch bei der Todeserklärung von verschollenen Personen oder für die Feststellung des Todeszeitpunktes durch gerichtlichen Beschluss nach den Bestimmungen des Verschollenheitsgesetzes externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab zur Anwendung (s. auch zur Verschollenheit).

Das Aufgebotsverfahren wurde bis zum 1.9.2009 in der Zivilprozessordnung geregelt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Verfahren in dem FamFG (§§ 433 ff. FamFG) enthalten. Daneben sind die Verfahrensvoraussetzungen in speziellen Bestimmungen (z.B. im Verschollenheitsgesetz) geregelt.

 

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