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Besuchs- und Schriftverkehr mit Gefangenen

Gefangenen steht ein Recht auf Besuch von mindestens zwei Stunden Gesamtdauer im Monat zu ( § 19 StVollzG NRW), mit grundsätzlich jeder Besucherin oder jedem Besucher, deren bzw. dessen Besuch die Gefangenen wünschen. Bei jugendlichen Gefangenen beträgt die Mindestdauer vier Stunden im Monat ( § 23 JStVollzG NRW). Zur besonderen Förderung der Besuche zwischen den Gefangenen und ihren Kindern werden hierfür zusätzliche Stunden zugelassen. Das Recht auf Schriftverkehr garantiert, dass Gefangene Schreiben grundsätzlich unbeschränkt absenden und empfangen können. Weder die Zahl der Schreiben noch der Umfang ist begrenzt.


Allerdings können diese Rechte unter bestimmten Voraussetzungen, vor allem unter Berücksichtigung der notwendigen Erfordernisse eines geordneten Vollzuges, eingeschränkt werden. Zum Beispiel kann ein Besuch untersagt oder der Schriftwechsel überwacht werden, wenn anderenfalls die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde.


Weitere Informationen im Bürgerservice.

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