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Maßregel

In besonderen Fällen kann das Gericht neben der eigentlichen Strafe im Urteil auch eine Maßregel der Besserung und Sicherung aussprechen. Sie dient - anders als die eigentliche Strafe - nicht dem Ausgleich begangenen Unrechts, sondern der Vorbeugung durch Besserung des Täters oder der Sicherung der Gemeinschaft. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf die Maßregel nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. Die Maßregeln der Besserung und Sicherung sind im Gesetz (§ 61 StGB) abschließend aufgelistet. Im einzelnen handelt es sich um die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt, in der Sicherungsverwahrung, die Führungsaufsicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie das Berufsverbot.

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