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Nachlasspflegschaft

Bis zur Annahme einer Erbschaft durch den Erben hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen. Soweit ein Sicherungsbedürfnis besteht (z.B. weil der Erbe unbekannt ist), kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger einsetzen, der als Vertreter des Erben den Nachlass bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zur Ermittlung des unbekannten Erben verwaltet.

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