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P-Konto = Pfändungskonto

Bei einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) kann man trotz einer Kontopfändung über einen an den Pfändungsfreigrenzen zum Arbeitseinkommen orientierten Betrag monatlich frei verfügen.

Der pfändungsfreie Betrag wird direkt durch das Kreditinstitut berücksichtigt.

Jede natürliche Person hat einen gesetzlichen Anspruch gegen ihr Kreditinstitut auf Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto, sofern nicht bereits ein P-Konto geführt wird.

Die genauen Regelungen finden sich in § 850k ZPO.

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