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Überschuldung

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Bei der danach vorzunehmenden zweistufigen Überschuldungsprüfung kann eine unter Zugrundelegung von Liquidationswerten festgestellte rechnerische Überschuldung durch eine positive Fortführungsprognose entfallen. Dies ist in aller Regel dann der Fall, wenn die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig zur Fortführung des Unternehmens ausreicht. Als Prognosezeitraum ist danach in der Regel der Zeitraum bis zu einem Jahr, ggf. verlängert auch um das dem laufendem Geschäftsjahr folgende Geschäftsjahr, zugrundezulegen.

Diese Grundsätze gelten nach § 19 Abs. 3 Satz 1 InsO entsprechend für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wie etwa bei der GmbH & Co. KG.

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