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Landgericht Düsseldorf

Quelle: Justiz NRW

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Betriebsratswahlinitiatorin wirksam gekündigt?

03.11.2022

Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am Dienstag, den 08.11.2022 um 09.30 Uhr in Saal 103

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von drei außerordentlicher Kündigungen. Die Klägerin war seit Mai 2018 bei der Beklagten, einer Autovermietung, am Flughafen Düsseldorf als Rental Sales Agentin, bei der kein Betriebsrat gebildet ist, beschäftigt. Am 16.01.2021 erteilte die Beklagte der Klägerin wegen angeblichen Zuspätkommens an drei Tagen eine Abmahnung. Am 09.08.2021, 11.08.2021, 14.08.2021 und 17.08.2021 stempelte die Klägerin sich zwischen vier bis 22 Minuten zu spät ein.

Gemeinsam mit zwei Kolleginnen lud die Klägerin mit Schreiben vom 20.08.2021 zu einer Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl ein. Mit Schreiben vom 27.08.2021 kündigte die Beklagte der Klägerin fristlos und hilfsweise fristgerecht. Sie begründet dies mit den viermaligen Verspätungen im August 2021. Die Klägerin wendet ein, sie habe jeweils am Counter Bescheid gegeben. Es seien bei Arbeitsantritt sämtliche Rechner besetzt gewesen seien, an denen sie hätte einstempeln können.

Am 21.09.2021 sollte die Betriebsversammlung in einem Raum im Flughafengebäude stattfinden. Der dafür vorgesehene Raum war wegen der Corona-Beschränkungen für den erschienen Mitarbeiterkreis zu klein. Die Beklagte bot den Wechsel in einen größeren Raum in einem nahe gelegen Hotel an. Dies wurde abgelehnt und die Wahlversammlung fand nicht statt. Die Beklagte kündigte der Klägerin darauf mit Schreiben vom 03.11.2021 erneut fristlos und hilfsweise fristgerecht. Sie warf ihr vor, zusammen mit ihren Kolleginnen absichtlich einen zu kleinen Raum angemietet zu haben. Der Plan sei gewesen, sich selbst zum Wahlvorstand zu wählen, wenn kaum Beschäftigte der Einladung folgen. Sollte dies anders sein, hätte die Gefahr bestanden, nicht die nötige Mehrheit zu erhalten. Es sei für diesen Fall - wie geschehen - der Plan gewesen, die Veranstaltung abzusagen und sich als Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht einsetzen zu lassen. Die Klägerin wendet ein, dass der Raum nicht durch sie, sondern den Gewerkschaftssekretär gebucht worden sei. Die Raumkapazität sei ihr und ihren beiden Kolleginnen vor-her nicht bekannt gewesen.

Am 09.12.2021 betrat die Klägerin ohne vorherige Absprache mit der Beklagten zusammen mit einer Kollegin den Backoffice-Bereich der Filiale und hängte dort eine neue Einladung zu einer Wahlversammlung aus. Die Beklagte sah in dem Verhalten einen Hausfriedensbruch und kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 22.12.2021 erneut fristlos und hilfsweise fristgerecht. Zudem habe sie beim Durchqueren der Filiale Kunden massiv verschreckt. Dem widerspricht die Klägerin.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 24.02.2022 alle drei Kündigungen für rechtsunwirksam erachtet und den diesbezüglichen Kündigungs-schutzklagen stattgegeben. Die angeblichen Verspätungen der Klägerin rechtfertigten allenfalls eine ordentliche Kündigung. Die außerordentliche Kündigung sei ausgeschlossen, weil die Klägerin als Initiatorin einer Betriebsratswahl Sonderkündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 3a KSchG genieße. Darauf dürfe sie sich berufen. Für das angebliche rechtsmissbräuchliche Verhalten im Zusammenhang mit der Wahlversammlung lägen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Daran scheitere auch die zweite Kündigung. Die dritte Kündigung sei unwirksam. Zwar habe die Klägerin als gekündigte Mitarbeiterin das Hausrecht der Beklagten verletzt. Diese Pflichtverletzung sei aber nicht so schwerwiegend sei, als dass dadurch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein könnte. Eine Abmahnung wäre ausreichend gewesen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Begehren der Abweisung sämtlicher von der Klägerin erhobenen Kündigungsschutzanträge weiter.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 8 Sa 243/22

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2022 – 10 Ca 4119/21

Ton-, Foto- und Filmaufnahmen sind grundsätzlich nur kurz vor der Verhandlung und nur mit vorheriger Genehmigung möglich. Im Übrigen ist der Zugang für Medi-envertreterinnen und -vertreter grundsätzlich frei. Beschränkende Anordnungen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Sitzungsbetriebs bleiben vorbehalten.

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An dem Verhandlungstag stehen zwei weitere, weitgehend parallel gelagerte Berufungsverfahren betreffend die beiden anderen Wahlinitiatorinnen vor der 8. Kammer (8 Sa 242/22 und 8 Sa 244/22) zur Verhandlung an.

„Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

§ 15 Unzulässigkeit der Kündigung

(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.

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