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Arbeitsgericht Köln im Sommer

Quelle: Justiz NRW

Landesarbeitsgericht Köln: Vergleich im Berufungsverfahren Flughafen Köln/Bonn ./. ver.di

16.03.2023

Am 16.03.2023 fand vor der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Berufungsverhandlung über eine Notdienstregelung für den ab 22:00 Uhr geplanten Flughafenstreik statt (8 SaGa 3/23).

Die Parteien stritten über den personellen Umfang eines Notdienstes für die Werkfeuerwehr und weitere Abteilungen wie u.a. Flughafensicherheit, Flugbetrieb sowie Technik in verschiedenen Werkstätten.

In dem Rechtsstreit hat die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dem Antrag des Arbeitgebers mit Urteil vom 15.03.2023 im Wesentlichen stattgegeben (12 Ga 9/23). Die Gewerkschaft hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, auch ein geringerer Umfang gewährleiste eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung im Rahmen eines Notdienstes. Insbesondere müsse auch den Beschäftigten der Werkfeuer-wehr ein Streikrecht zustehen.

Die Parteien verhandelten unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Goebel gut drei Stunden zu den wesentlichen Streitfragen. Kurz vor Beginn des Streiks verständigten sie sich auf einen Vergleich und legten ihren Streit über den Umfang des Notdienstes gütlich und vollumfänglich bei. Die Parteien vereinbarten die personelle Besetzung für die Werkfeuerwehr und alle weiteren relevanten Bereiche mit Rücksicht auf die Betriebspflicht nach § 45 Luftverkehrszulassungsordnung. Die Regelung gilt für die gesamte Tarifrunde 2023 des öffentlichen Dienstes.

Abou Lebdi

Die Pressedezernentin

des Landesarbeitsgerichts Köln

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