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Landgericht Düsseldorf

Quelle: Justiz NRW

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Auto zerkratzt - Hörte die Dashcam mit?

17.01.2023

Verhandlung am Donnerstag, den 19.01.2023 um 12.30 Uhr
Saal 107 des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

Bei den Parteien des Streits handelt es sich um zwei städtische Mitarbeiter. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, er habe sein Auto, einen VW Transporter, zerkratzt. Er verlangt hierfür Schadensersatz in Höhe von 1.725,62 Euro. In dem VW Transporter hatte der Kläger eine Dashcam angebracht.

Am Morgen des 16.02.2021 parkte der Kläger vor Arbeitsbeginn gegen 07.00 Uhr sein Fahrzeug auf dem städtischen Parkplatz. Kurze Zeit später stellte der Beklagten seinen Wagen daneben ab. Als der Kläger gegen 09.00 Uhr zum Wagen zurückkehrte, war dieser an der rechten Seite an Beifahrer- und Schiebetür zerkratzt. Wer dafür verantwortlich ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe seinen Wagen mit dessen Schlüssel zerkratzt. Dies ergebe sich aus den Aufnahmen seiner Dashcam. Diese zeigten zwar nicht die Sachbeschädigung. Sie zeigten aber im Bild, wie der Beklagte aus dessen geparktem Auto ausgestiegen sei und zwar an der rechten Seite des VW Transporters. Unmittelbar danach habe die Dashcam ein Kratzgeräusch aufgenommen, das nach der Intensität und des Geräuschmusters nur von einem mutwilligen und vorsätzlichen Zerkratzen seines Wagens durch den Beklagten stammen könne. Die Verwertung der Aufnahmen auf der Dashcam sei datenschutzrechtlich zulässig.

Der Beklagte widerspricht der Verwertung der Aufnahmen der Dashcam. Diese habe in datenschutzrechtlich unzulässiger Weise anlasslos Bild- und Tonaufnahmen gemacht, sobald im Umfeld des VW Transporters eine Bewegung auftrete. Unabhängig davon bestreitet er die angebliche Sachbeschädigung. Die etwaig aufgenommene Tonspur könne auch seine Schritte über den vereisten Parkplatz oder das Geräusch des Einklappens seines Seitenspiegels aufgezeichnet haben. Schließlich bestreitet er, dass die Tonspur zeitgleich mit den Bildaufnahmen erfolgte. Sie könne auch nachträglich hinzugefügt worden sein.

Das Arbeitsgericht Krefeld hat die Klage abgewiesen, weil es auch bei Verwertung der Aufnahmen der Dashcam keine genügenden Anhaltspunkte für die Verurteilung des Beklagten gegeben sah.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Klage weiter.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 13 Sa 624/22
Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 16.09.2022 – 2 Ca 973/22

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