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24.02.2023
In dem Rechtsstreit Flughafen Köln/Bonn GmbH ./. ver.di hat die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dem Antrag des Arbeitgebers im Wesentlichen stattgegeben. Sie hat der Gewerkschaft im Wege einer einstweiligen Verfügung aufgegeben, einen Notdienst für die Werkfeuerwehr mit 27 Arbeitnehmern einzurichten.
Am Flughafen Köln/Bonn ist eine staatlich angeordnete Werkfeuerwehr gebildet, deren Funktionsstärke durch einen Bescheid der Bezirksregierung Köln mit 27 Funktionen/Arbeitnehmern festgelegt ist. Der Arbeitgeber meint, in diesem Umfang sei für die ab Sonntag geplanten Arbeitskampfmaßnahmen ein Notdienst zu gewährleisten. Die Gewerkschaft ist der Ansicht, auch ein geringerer Umfang gewährleiste eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung im Rahmen eines Notdienstes.
Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die Betriebspflicht des Flughafens gem. § 45 LuftVZO, die u.a. die Durchführung von Notlandungen und Rettungseinsätzen von Hubschraubern sicherstellt, das Vorhalten einer Werkfeuerwehr in diesem Umfang erfordere. Für die Zahl der einzusetzenden Arbeitnehmer sei mangels anderer Maßstäbe der Bescheid der Bezirksregierung maßgeblich. Eine Arbeitskampfmaßnahme, die diese Funktionsstärke nicht gewährleiste, sei nicht verhältnismäßig.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 24.02.2023 – 9 Ga 6/23
Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) unter Eingabe des Aktenzeichens aufgerufen werden.
Frederik Brand
Pressedezernent
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