/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Arbeitsgericht Köln im Sommer

Quelle: Justiz NRW

Landesarbeitsgericht Köln: Vergleich im Berufungsverfahren Flughafen Köln/Bonn ./. ver.di

25.02.2023

Am 25.02.2023 fand vor der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Berufungsverhandlung über die Einrichtung einer Notdienstregelung für die Werkfeuerwehr während des ab Sonntagabend geplanten Flughafenstreiks statt (6 SaGa 2/2023).

Am Flughafen Köln/Bonn ist eine staatlich angeordnete Werkfeuerwehr gebildet, deren Funktionsstärke durch einen Bescheid der Bezirksregierung Köln mit 27 Funktionen/Arbeitnehmern festgelegt ist. Das Arbeitsgericht Köln hat dem Antrag des Arbeitgebers, während der geplanten Streikmaßnahmen einen Notdienst für die Werkfeuerwehr in diesem Umfang einzurichten, im Wesentlichen stattgegeben (9 Ga 6/23).

Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln am 25.02.2023 Berufung eingelegt. Die Gewerkschaft ist der Ansicht, dass auch den Beschäftigten der Werkfeuerwehr ein Streikrecht zustehen müsse. Eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung im Rahmen eines Notdienstes sei auch mit einer geringeren Besetzung möglich.

In der gut eineinhalbstündigen Sitzung verhandelten die Parteien unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Dr. Fabricius ausführlich zu den wesentlichen Streitfragen. Der Rechtsstreit konnte durch einen Vergleich gütlich beigelegt werden. Die Parteien einigten sich darauf, für den kommenden Streik vom 26.02.2023 bis zum 28.02.2023 einen Notdienst der Werkfeuerwehr mit 24 Funktionen/Arbeitnehmern einzurichten. Gleichzeitig verpflichtete sich der Flughafen, bei der Bezirksregierung Köln einen Notfalldienstplan für etwaige zukünftige Streikmaßnahmen zu beantragen.

Abou Lebdi

Die Pressedezernentin

des Landesarbeitsgerichts Köln

Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: presse@lag-koeln.nrw.de