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Landgericht Düsseldorf

Quelle: Justiz NRW

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Düsseldorfer Arbeitsrechtsdialog 2023 - Aktuelles zur Arbeitsunfähigkeit und deren Bescheinigung

Pressemitteilung Nr. 33/2023

DARD 2023 Quelle: Justiz NRW

20.12.2023

Am 18.12.2023 trafen sich über hundert Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der arbeitsrechtlichen Praxis und Wissenschaft im Haus der Universität am Schadowplatz zum traditionellen Düsseldorfer Arbeitsrechtsdialog. Dieser wird bereits seit 1988 von dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf gemeinsam mit den Sozialpartnern DGB, ver.di, unternehmer nrw, dem Unternehmensverband Handwerk NRW in Kooperation mit der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität und dem Deutschen Arbeitsgerichtsverband veranstaltet.

Bereits der deutliche Anstieg der Krankheitstage in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2022 auf 5,62 % von 4,3 % in 2021 und nur 3,2 % im Jahr 2007 zeige - so Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf Brigitte Göttling in ihrer Begrüßung - die Aktualität und praktische Bedeutung des Themas des Dialogs. Hinzu kämen die Digitalisierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die seit dem 07.12.2023 dauerhaft mögliche telefonische Krankschreibung und die Videosprechstunde. Vor diesem Hintergrund benötigten die Bewertung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der betrieblichen Praxis und vor allem im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Update.

Diese zentralen Fragestellungen waren Thema des Vortrags von Frau Prof. Dr. Katharina Uffmann von der Ruhr-Universität Bochum. Ausgehend von der aktuellen Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts ordnete sie die aktuellen Fragestellungen im Sinne des angekündigten Updates ein. Frau Prof. Dr. Uffmann zeigte die Doppelfunktion der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Sozialrecht und Arbeitsrecht. Der sozialrechtliche Ursprung müsse sich auf das Verständnis im Arbeitsrecht auswirken. Die Bescheinigung erleichtere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerinnen bereits die Darlegung ihrer Arbeitsunfähigkeit. Daraus folge, dass das Beweismaß dem einer Privaturkunde entspreche und bereits Zweifel genügten, um diesen Beweiswert zu erschüttern. Gerade bei den neuen Möglichkeiten der telefonischen Krankschreibung sei dies zu berücksichtigen. Jedenfalls im Prozess müssten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zudem offenlegen, wie die Krankschreibung erfolgte (telefonisch, per Video oder unmittelbar durch Untersuchung).

Angeregt durch die von der Referentin aufgeworfenen Thesen und Fragestellungen nutzten die ca. hundert Teilnehmerinnen und Teilnehmer das anschließende Beisammensein zu einem regen fachlichen Gedankenaustausch.

Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: pressestelle@lag-duesseldorf.nrw.de