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Oberlandesgericht Düsseldorf

Quelle: Justiz NRW

Oberlandesgericht Düsseldorf: FIFA-Regelungen zu Spielervermittlern: 1. Kartellsenat weist Berufung im Eilverfahren zurück

Pressemitteilung Nr. 16/2024

13.03.2024

Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (13.03.2024) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Breiler im Eilverfahren über die Frage entschieden, ob die FIFA-Regelungen für die Zusammenarbeit mit Spielervermittlern kartellrechtswidrig sind. 

Die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) verabschiedete im Dezember 2022 ein weltweites Regelwerk für die Zusammenarbeit mit Spielervermittlern (FFAR), das insbesondere verschiedene Bestimmungen zur inhaltlichen Ausgestaltung von Verträgen mit Spielervermittlern, dabei vor allem eine Obergrenze für die Vergütung von Spielervermittlern (Service-Fee-Deckelung) vorsieht. Auf Antrag dreier Spielervermittler erließ das Landgericht Dortmund am 24. Mai 2023 im Urteilswege eine einstweilige Verfügung, welche der FIFA die Anwendung und Durchsetzung der diesbezüglichen FFAR-Bestimmungen und dem Deutscher Fußball-Bund e. V. (DFB) die nach den FFAR für ihn verbindliche Umsetzung dieser Bestimmungen in nationales Verbandsrecht sowie ihre Anwendung und Durchsetzung vorläufig untersagt (vgl. Pressemitteilung des Landgerichts Dortmund vom 24.05.2023). Hiergegen richten sich die Berufungen der FIFA und des DFB. 

Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Berufungen mit der lediglich klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erster Instanz gilt. 

Vor allem weil die weltweit geltenden FFAR – voraussehbar - den EU-Binnenmarkt und speziell den Wettbewerb der am deutschen Markt tätigen Spielervermittler beträfen, bejaht der Senat sowohl eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage gegen die in der Schweiz ansässige FIFA als auch in der Sache die Anwendbarkeit deutschen und gemeinschaftsrechtlichem Kartellrechts. Nach Auffassung des Senats haben die klagenden Spielervermittler nach diesen gesetzlichen Vorschriften gegen die FIFA und den DFB einen Anspruch auf Unterlassung der streitigen FFAR-Bestimmungen, da diese gegen das Kartellverbot verstießen. Denn die streitigen FFAR-Bestimmungen würden das künftige Marktverhalten aller im DFB und in der FIFA mittelbar organisierten Fußballspieler und Fußballvereine als Nachfrager von Vermittlungsleistungen an die darin festgelegten Höchstentgelte und Vertragsgestaltungen binden, indem diese Nachfrager nur zur Beachtung dieser Vertragsbedingungen bereite Spielervermittler beauftragen dürften. Gleichzeitig beschränkten die Bestimmungen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der außerhalb der FIFA sowie des DFB und ihrer Verbandshoheit stehenden Spielervermittler, welche die fraglichen Bestimmungen akzeptieren müssten, um auf dem Vermittlungsmarkt mit Erfolg tätig werden zu können.

Eine Ausnahme dergestalt, dass die wettbewerbsbeschränkende Wirkung notwendig mit der Verfolgung eines legitimen Zwecks der Bestimmungen einhergehen könnte, hat der Senat im Ergebnis verneint. Für die Erreichung der von der FIFA insofern behaupteten Zwecke – deren Legitimität der Senat offengelassen hat – seien die im Streit stehenden Bestimmungen aus den FFAR ungeeignet und im Übrigen nicht notwendig oder unverhältnismäßig, letzteres vor allem, weil die FFAR mildere Mittel zur Zweckerreichung nicht berücksichtigten und stattdessen einseitig zu Lasten der außerhalb der Verbandshoheit stehenden Spielervermittler gingen. So erscheine eigens die im Fokus stehende Service-Fee-Deckelung jedenfalls nach dem entscheidungsrelevanten Sach- und Streitstand schon ungeeignet, etwa die Transferhäufigkeit zu reduzieren. Denn abgesehen davon, dass nicht die Spielervermittler, sondern die Nachfrage seitens der Vereine und Spieler für die Anzahl von Transfers maßgeblich sei, spreche soweit ersichtlich nichts dafür, dass mit einer Höchstgrenze für die Vergütung der Anreiz zu weniger Vermittlungen wahrscheinlicher sei als das Gegenteil, nämlich mehr Vermittlungen herbeizuführen. 

Der Dringlichkeit des streitgegenständlichen einstweiligen Rechtsschutzbegehrens steht nach Ansicht des Senats nicht entgegen, dass der FIFA-Ratsausschuss die weltweite vorübergehende Aussetzung der streitigen FFAR-Bestimmungen bis zur Entscheidung des EuGHs in den gegen die FIFA anhängigen Verfahren beschlossen hat; die FIFA hat insoweit lediglich entschieden, die im vorliegenden Verfahren angegriffene einstweilige Verfügung zu befolgen, was bei Fortfall eben dieser einstweiligen Verfügung nicht weiter zu erwarten ist. Insoweit liege in der Aussetzungsentscheidung des FIFA-Ratsausschusses eben keine eindeutige Erklärung, die beanstandeten FFAR-Bestimmungen auch ohne die einstweilige Verfügung vorläufig nicht anwenden zu wollen. 

Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Sie ist in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de abrufbar.

 
Aktenzeichen: VI U 2/23 (Kart)

Düsseldorf, 13.03.2024

Christina Klein Reesink

Pressedezernentin

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