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Quelle: Justiz NRW

Oberlandesgericht Hamm: Verbandsklage gegen Vodafone: Oberlandesgericht Hamm muss zunächst über die Zuständigkeit entscheiden

Pressemitteilung vom 21.12.2023

21.12.2023

Der Verbraucherverband Bundeszentrale (vzbv) hat wegen Preiserhöhungen von Festnetz-Verträgen eine sogenannte Verbandsklage gegen Vodafone erhoben. Im Rahmen der kürzlich neu eingeführten Abhilfeklage möchte der Verband eine Rückzahlung von Aufschlägen für Festnetzanschlüsse an die betroffenen Verbraucher erreichen. Gleichzeitig soll das Gericht im Wege einer sogenannten Musterfeststellungsklage feststellen, dass die angegriffenen Preiserhöhungen unwirksam sind.

Für Verbandsklagen ist in Nordrhein-Westfalen landesweit das Oberlandesgericht Hamm in erster Instanz zuständig. Da der vzbv jedoch neben zwei in Nordrhein-Westfalen ansässigen Unternehmen der Vodafone Gruppe gleichzeitig auch ein in Bayern ansässiges Unternehmen verklagt, möchte er zunächst ein Verfahren auf gerichtliche Bestimmung einer einheitlichen Zuständigkeit durchführen lassen. Das Gesetz sieht bei einem Auseinanderfallen der gerichtlichen Zuständigkeit für mehrere Beklagte vor, dass eine einheitliche Zuständigkeit festgelegt werden kann. Der für die vorliegende Verbandsklage zuständige 12. Zivilsenat hat auf den Antrag des vzbv das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit eingeleitet.

Betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher können sich an dem derzeit beim Oberlandesgericht Hamm anhängigen Verbandsklageverfahren nicht direkt beteiligen. Zur Teilnahme an dem Verfahren müssen sie sich beim Bundesamt für Justiz in Bonn in das Klageregister eintragen. Weitere Informationen hierüber finden sich auf der entsprechenden Informationsseite des Bundesamtes für Justiz im Internet externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab. Das vorliegende Verfahren ist in das Klageregister noch nicht eingetragen.

Eine Meldung der Klage zur Eintragung in das Klageregister wird erst nach der Entscheidung über das zuständige Gericht erfolgen. Die Entscheidung des hierzu berufenen 1. Zivilsenats wird Anfang des kommenden Jahres erwartet. Anschließend wird die Klage von dem für zuständig befundenen Gericht förmlich zugestellt und dann dem Klageregister gemeldet.

Aktenzeichen: I-12 MK 1/23 Oberlandesgericht Hamm


Bernhard Kuchler
Pressedezernent

 

Relevante Vorschriften:

§ 36 Zivilprozessordnung – Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: .[…]

  • wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; […]

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.


§ 46 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – Anmeldung von Ansprüchen; Rücknahme der Anmeldung

(1) Verbraucher können Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand einer Verbandsklage sind, bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden. […]

Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: pressestelle@olg-hamm.nrw.de