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II.2

Herausnahme der Staatsanwaltschaften aus dem Verfahren in Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten

Herausnahme der Staatsanwaltschaften aus dem Verfahren in Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten

(Berichterstattung: Niedersachsen, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen)

1.
Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder sind davon überzeugt, dass neben einem effektiven Strafverfahren auch ein effektives Ordnungswidrigkeitenverfahren stehen sollte. Die nach geltendem Recht vorgesehene Beteiligung der Staatsanwaltschaften im Bußgeldverfahren reduziert sich allerdings bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten vielfach faktisch auf eine bloße "Briefträgerfunktion" und bindet wertvolle Ressourcen, die sinnvoller für die Wahrnehmung der Kernaufgaben der Staatsanwaltschaften im Bereich der Strafverfolgung eingesetzt werden können.

2.
Sie sprechen sich deshalb dafür aus, das Bußgeldverfahren wegen Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten schlanker und effizienter auszugestalten und die Staatsanwaltschaften nicht mehr am Ordnungswidrigkeitenverfahren zu beteiligen, wenn Gegenstand des Verfahrens ausschließlich Verstöße gegen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund dessen erlassener Verordnungen sind und kein Sachzusammenhang mit der Verfolgung von Straftaten besteht.

3.
Die Justizministerinnen und Justizminister bitten den Strafrechtsausschuss, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Vorschlags für eine gesetzliche Regelung einzurichten. Sie bitten die Bundesministerin der Justiz, sich an der Arbeitsgruppe zu beteiligen.