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I.12 b

Einrichtung einer Länderkommission zur Verhütung von Folter entsprechend dem VN-Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002/Anbindung an die Kriminologische Zentralstelle

Einrichtung einer Länderkommission zur Verhütung von Folter entsprechend dem VN-Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002/Anbindung an die Kriminologische Zentralstelle

(Berichterstattung: Hessen)

1.
Die Justizministerinnen und Justizminister sind sich darüber einig, dass die Einrichtung einer einheitlichen Länderkommission zur Verhütung von Folter entsprechend den Vorgaben des durch die Länder erarbeiteten Staatsvertragsentwurfs so zeitnah wie möglich umzusetzen ist, um den internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 Rechnung zu tragen.

2.
Sie halten dabei die Ansiedlung des Sekretariats der Länderkommission gegen Folter bei der KrimZ für die wirtschaftlich und fachlich gebotene Lösung. Durch die Nutzung der Strukturen einer gemeinschaftlichen Einrichtung werden für die Länder nur Gesamtkosten in Höhe von 200.000 Euro jährlich entstehen. Im Hinblick auf die bereits beschlossene Ansiedlung der parallel zu errichtenden Bundesstelle zur Verhütung von Folter an der KrimZ wäre eine Ansiedlung des Sekretariats der Länder an einer - auch nur vorübergehend - anderen Stelle mit einer fragwürdigen Aufspaltung der jeweiligen Stellen von Bund und Ländern verbunden, was nicht nur Mehrkosten verursachen, sondern auch die enge Zusammenarbeit dieser beiden nationalen Stellen erschweren würde.

3.
Die Justizministerinnen und Justizminister bitten die Finanzministerkonferenz, von ihrer Auffassung, eine Ansiedlung des Sekretariats der Länderkommission an der KrimZ nicht vor Abschluss der vorgesehenen Evaluation der KrimZ vorzusehen, Abstand zu nehmen.