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I.16

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG)

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG)
Finanzielle Auswirkungen auf die Länderhaushalte

(Berichterstattung: Nordrhein-Westfalen)

1.
Die Justizministerinnen und Justizminister begrüßen die Absicht des Bundestages, den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BT-Drs. 16/6308) alsbald zu verabschieden.

2.
Wegen der notwendigen Haushaltskonsolidierung dürfen Mehrbelastungen durch die Reform für die Länder nicht entstehen. Es ist zu vermeiden, dass der Ablauf gerichtlicher Verfahren unnötig verkompliziert und unnütze Verfahren provoziert werden. Die Justizministerinnen und Justizminister legen daher Wert darauf, dass folgende Änderungsvorschläge des Bundesrates aus seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2007 (BR-Drs. 309/07) im weiterenGesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden:

  •  Eine deutliche und für den Schutz der Betroffenen nicht erforderlicheAusweitung des Rechtsinstituts der Verfahrenspflegschaft (künftig: Verfahrensbeistand) ist zu vermeiden.

  • Zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen und höherer Kosten für die Verfahrensbeteiligten ist auf eine Formalisierung der Beweisaufnahme zu verzichten.

  • Eine Ausweitung der Prozesskostenhilfe (künftig: Verfahrenskostenhilfe)bei den Amtsverfahren ist nicht veranlasst.

  • Von einer Erweiterung des Anwaltszwangs in erstinstanzlichen familiengerichtlichen Verfahren ist abzusehen.