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Kosten und Prozesskostenhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren

Näheres zur Fälligkeit der Gerichtskosten, zum Kostenfestsetzungsverfahren und zur Prozesskostenhilfe.

Nach obenFälligkeit der Gerichtskosten

Für Klagen im finanzgerichtlichen Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit Einreichen der Klage fällig, § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG. Diese Regelung gilt nicht für einen Antrag auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes.

Die Verfahrensgebühr ist vorläufig nach dem tatsächlichen Streitwert zu bemessen, wenn sich dieser unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt (Beispiel: Eine Klage ist auf Herabsetzung der Einkommensteuer um einen konkret angegebenen Betrag gerichtet). Andernfalls richtet sich die vorläufige Gebühr nach dem Mindeststreitwert (Beispiel:Eine vorsorglich erhobene Klage ohne weitergehende Angaben in der Klageschrift), § 52 Abs. 5 GKG. Der Mindeststreitwert beträgt 1.500,00 EUR, § 63 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs .4 Nr. 1 GKG. Daraus ergibt sich ein vorab zu entrichtender Betrag von 312,00 EUR (bei Klageeingang bis zum 31.12.2020: 284,00 EUR).

In Kindergeldverfahren wird die Verfahrensgebühr nur dann bereits mit Einreichen der Klageschrift erhoben, wenn sich der Streitwert unmittelbar aus der Klageschrift ergibt (Beispiel: Klage mit einem bezifferten Klageantrag). Ansonsten wird auf die vorläufige Gebührenerhebung verzichtet, da der Mindeststreitwert in Kindergeldverfahren nicht zur Anwendung gelangt.

Über den vorab zu entrichtenden Betrag erhalten Sie unmittelbar nach Einreichen der Klage eine Rechnung der Zentralen Zahlstelle Justiz (ZZJ), es sei denn, es wurde Prozesskostenhilfe beantragt. Nach Beendigung des Verfahrens wird dieser Betrag angerechnet.

Ob dem Prozessvertreter / der Prozessvertreterin von dem Kläger/der Klägerin ein Vorschuss zu zahlen ist, ist eine davon unabhängige Frage der Absprache in diesem Rechtsverhältnis.

Im Fall der Erstellung einer Vorauszahlungsrechnung auf der Grundlage des Mindeststreitwerts bzw. des Absehens von der Erstellung einer Vorauszahlungsrechnung (siehe oben) werden die Gerichtsgebühren bzw. die Gerichtsauslagen in der vollen Höhe erst nach dem Abschluss des Verfahrens fällig (§ 9 GKG) und durch die Gerichtsverwaltung "angesetzt" (§ 19 Abs. 1 GKG).

Es ergeht ein Gebührenbescheid ("Kostenrechnung") gegen den in der gerichtlichen Kostenentscheidung angeführten Kostenschuldner / die Kostenschuldnerin. Gegen den Gebührenbescheid ist "Erinnerung" möglich (§ 66 Abs. 1 GKG) - eine Frist für die Einlegung sieht das Gesetz nicht vor. Mit der Erinnerung können Einwendungen gegen die Kostenberechnung erhoben werden, nicht aber Einwendungen gegen die eigentliche Sach- bzw. Kostenentscheidung des Gerichts (z. B. den Umfang der teilweisen Klagestattgabe und die Kostenverteilung unter den Beteiligten). Über die Erinnerung, die "schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle" einzulegen ist, entscheidet das Gericht (richterliche Entscheidung); diese Entscheidung ist im finanzgerichtlichen Verfahren unanfechtbar (§ 66 Abs. 1 - 3 GKG).

Nach obenDas Kostenfestsetzungsverfahren

Hat das Gericht in seiner "Kostengrundentscheidung" dem Finanzamt teilweise oder in vollem Umfang die Kosten des Verfahrens auferlegt, kann der Beteiligte bzw. die Beteiligte nach Abschluss des Verfahrens eine Erstattung der ihm bzw. ihr durch den Prozess entstandenen Kosten beantragen (Kostenfestsetzungsverfahren). Gegenstand dieses Verfahrens sind die dem Kostengläubiger / der Kostengläubigerin zu erstattenden Aufwendungen im Sinne des § 139 Finanzgerichtsordnung - dies sind seine / ihre für die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen (z.B. Kosten für die Beauftragung eines Prozessvertreters / einer Prozessvertreterin; Reisekosten für die Anreise zur gerichtlichen Verhandlung).

Das Kostenfestsetzungsverfahren wird (in aller Regel nach dem Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung) durch einen schriftlich oder zu Protokoll erklärten (Kostenerstattungs-)Antrag an den Urkundsbeamten / die Urkundsbeamtin des Finanzgerichts eingeleitet (§ 149 Abs. 1 FGO). Dem Antrag, mit dem auch eine Verzinsung des Anspruchs geltend gemacht werden kann, sind Kostennachweise beizufügen (§ 155 FGO in Verbindung mit §§ 103 Abs. 1, 2 und 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO).

Ein Erstattungsanspruch wird dann vom Urkundsbeamten / der Urkundsbeamtin festgesetzt ("Kostenfestsetzungsbeschluss"). Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen "Erinnerung" eingelegt werden; es entscheidet dann das Gericht (richterliche Entscheidung) durch unanfechtbaren Beschluss (149 Abs. 4 FGO).

Sind später weitere Kosten entstanden oder sind Kosten (z.B. irrtümlich wurde ein Verzinsungsantrag nicht gestellt) bisher nicht geltend gemacht worden, kann eine "Nachliquidation" beantragt werden.

Nach obenDie Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe (PKH) gibt es auch im Finanzgerichtsprozess, (§ 114 ZPO).

Die PKH soll den gerichtlichen Rechtsschutz auch für solche Bürgerinnen und Bürger ohne Gefährdung deren Existenzminimums gewährleisten, für die Gerichts- und Anwaltskosten eine unzumutbar harte Belastung wären. Der Rechtsschutz darf nicht aus finanziellen Gründen scheitern, das Kostenrisiko darf "keine Rechtswegsperre" sein. Immerhin ist - auch um unnötige Gerichtsverfahren zu vermeiden - vorgesehen, dass der "subventionierte Rechtsschutz" nur für erfolgversprechende Rechtsschutzanliegen möglich ist. Wird auf den notwendigen Antrag hin PKH wegen entsprechender Bedürftigkeit bewilligt, sind die Kosten der "hinreichende Aussichten auf Erfolg bietenden" und "nicht mutwillig erscheinenden" Prozessführung (Gerichtskosten und [im Falle der Beiordnung eines Rechtsanwalts / einer Rechtsanwältin oder eines Steuerberaters / einer Steuerberaterin] Bevollmächtigtenkosten) - soweit sie nicht durch eigenes Vermögen abgedeckt sind - unter Heranziehung des Einkommens als Ratenzahlung (max. 48 Monatsraten) zu erbringen. Es besteht damit ein Stundungs-/Kreditierungsvorteil, je nach wirtschaftlicher Lage im Einzelfall verbunden mit einer teilweisen Freistellung (wenn die Raten die Kosten nicht abdecken) oder sogar einer vollen Freistellung (wenn keine Raten festgesetzt werden - "Nulltarif").

Die PKH-Bewilligung berührt den Kostenanspruch des Staates: Die Gerichtskosten (Gebühren, Auslagen) können nur nach Maßgabe des PKH-Beschlusses dem Beteiligten / der Beteiligten gegenüber geltend gemacht werden. Die Staatskasse hat damit keinen Anspruch mehr gegen den Beteiligten / die Beteiligte, wenn diese/r mit monatlichen Ratenzahlungen und/oder einem Betrag aus seinem / ihrem Vermögen die Kosten der Prozessführung voll beglichen oder wenn er/ sie jedenfalls 48 Monatsraten gezahlt hat. Die PKH hat aber auch Auswirkung auf den Vergütungsanspruch eines / einer (beigeordneten) Prozessbevollmächtigten: Wird dem/ der bedürftigen Beteiligten ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin oder ein Steuerberater / eine Steuerberaterin beigeordnet, hat dies zur Folge, dass diese/r seinen / ihren Vergütungsanspruch gegen den Beteiligten / die Beteiligte bis zu einer Aufhebung der Bewilligung nicht geltend machen kann; der / die Bevollmächtigte erhält für seine / ihre Tätigkeit aber eine Entschädigung aus der Staatskasse.

 

Die PKH betrifft nach ihrem persönlichen Anwendungsbereich alle Beteiligten ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit oder inländischen Wohnsitz. Im Falle gesetzlicher Vertretung sind die (wirtschaftlichen) Verhältnisse des / der Beteiligten maßgebend (nicht die des Vertreters / der Vertreterin); bei mehreren Beteiligten ist die wirtschaftliche Situation jedes / jeder Beteiligten getrennt zu würdigen. Das PKH-Verfahren bezieht sich nach seinem sachlichen Anwendungsbereich auf eine "bestimmte Rechtsverfolgung", d.h. ein konkretes - bereits anhängiges oder geplantes - finanzprozessuales Verfahrenz.B. ein Klageverfahren oder ein Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz (nicht aber auf eine einzelne Prozesshandlung oder auf das Vorverfahren bei der Finanzbehörde).

Das Bewilligungsverfahren hat prozessähnlichen Charakter; beteiligt sind der Antragsteller / die Antragstellerin und das Gericht als Bewilligungsstelle. Das Verfahren wird durch einen (schriftlichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklärten) Bewilligungsantrag bei dem Prozessgericht eingeleitet § 117 ZPO).

 

In dem Antrag sind sowohl "das Streitverhältnis" (also das geplante oder bereits anhängige Gerichtsverfahren unter Darlegung der "Erfolgsaussichten") zu bezeichnen als auch durch Vorlage einer "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" die "finanzielle Bedürftigkeit" nachzuweisen (§ 117 ZPO§ 118 ZPO). Insgesamt reicht aber für dieses Verfahren eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage aus. Die Bewilligung (oder die Ablehnung) erfolgt durch richterlichen Beschluss; dieser Beschluss ist unanfechtbar § 128 Abs. 2 FGO).

Zur finanziellen Bedürftigkeit wird auf die Regelung des § 115 ZPO verwiesen. Die in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO angeführten Abzugsbeträge (eine Art "Existenzminimum" als Abzugsposten bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens) ändern sich jährlich (Anpassung an die Lebenshaltungskosten) und ergeben sich aus der jeweiligen Prozesskostenhilfebekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz (PKHB).

Die ab dem 1. Januar 2022 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 17.12.2021.

für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b der Zivilprozessordnung), 225,00 EUR,

für die Partei und ihren Ehegatten / ihre Ehegattin oder ihren Lebenspartner / Ihre Lebenspartnerin (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a der Zivilprozessordnung), 494,00 EUR,

für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):

  1. Erwachsene 3936,00 EUR,
  2. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 414,00 EUR,
  3. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 342,00 EUR,
  4. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 314,00 EUR.

Zur Information über die gegenwärtigen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe wird im Folgenden die Regelung des § 115 ZPO zitiert:

115 ZPO (Einsatz von Einkommen und Vermögen)

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

    1. die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
    2. bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des höchsten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
    1. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten höchsten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
    2. bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten höchsten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
  1. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
  2. Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
  3. weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend

Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Das Bundesministerium der Justiz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 EUR abzurunden und von 0,50 EUR an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie anstelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10,00 EUR, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600,00 EUR beträgt die Monatsrate 300,00 EUR zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600,00 EUR übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Weitere Einzelheiten lassen sich dem (hier für das finanzgerichtliche Verfahren modifizierten) "Hinweisblatt zum Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe" und dem Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" (siehe unter "Hilfen / Formulare und Merkblätter") entnehmen.

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Nach obenRechtsmittel gegen Entscheidungen in Kostensachen

Eine Anfechtung einer richterlichen Entscheidung in Kostensachen ist ausgeschlossen (Beschwerdeausschluss in § 128 Abs. 2, 4 FGO bzw. in § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Angefochten werden können nur Entscheidungen des Urkundsbeamten / der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsverfahren bzw. der Gerichtsverwaltung im Kostenansatzverfahren ("Erinnerung", die zu einer richterlichen Entscheidung führt). 

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Eine Anfechtung einer richterlichen Entscheidung in Kostensachen ist ausgeschlossen (Beschwerdeausschluss in § 128 Abs. 2, 4 FGO bzw. in § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Angefochten werden können nur Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsverfahren bzw. der Gerichtsverwaltung im Kostenansatzverfahren ("Erinnerung", die zu einer richterlichen Entscheidung führt).