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Grafik der Ordnungen in der gesetzlichen Erbfolge

Quelle: Justiz NRW

Gesetzliche Erbfolge

Wer ist gesetzlicher Erbe und zu welchem Anteil? Erben z. B. der 1. Ordnung sind die Kinder und der Ehegatte.

Erbrecht der Ehegatten und der Kinder und weiteren Verwandten nach Bruchteilen, wenn kein Testament vorliegt.

Nach obenGrundsatz

Die gesetzliche Erbfolge befasst sich mit der Frage: Wer darf nach dem Tod eines Menschen über dessen Vermögen, seine Aktiva und Schulden, verfügen, wenn die Erbfolge weder durch Testament noch durch Erbvertrag geregelt ist?

Ist der Erbfall am 17.08.2015 oder danach eingetreten, unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehört (Art. 22 EuErbVO). Ist der Erbfall vor dem 17.08.2015 eingetreten, richtet sich die Rechtsnachfolge nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte (Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F.).

Dieser Grundsatz ist vielfach durchbrochen. Insbesondere spielt bei Ehegatten auch der von der Staatsangehörigkeit beeinflusste Güterstand eine Rolle.

War der Verstorbene, sein Ehegatte oder Lebenspartner Ausländer oder befindet sich Nachlass im Ausland, muss rechtskundige Beratung in Anspruch genommen werden.
Dasselbe gilt, wenn das Recht der ehemaligen DDR anwendbar sein könnte, insbesondere, wenn der Erblasser zwischen dem 01.01.1976 und dem 02.10.1990 verstorben ist und Immobilien in den neuen Bundesländern hinterlassen hat.

Rechtsrat erteilt jeder Rechtsanwalt -Fachanwalt für Erbrecht- oder Notar, lediglich in Grenzen (insbesondere zum Verfahrensablauf) auch die Nachlassabteilung des örtlichen Amtsgerichts. Bei Auslandsberührung kann die Einschaltung eines ausländischen Rechtsanwaltes sinnvoll sein.

Ein deutscher Staatsangehöriger sollte letztwillige Verfügungen nicht ohne Not im Ausland beurkunden lassen, zumindest vorher den Rat des zuständigen deutschen Konsulats einholen.

Nach obenGesamtrechtsnachfolge

Es gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (vgl. § 1922 Abs. 1 BGB):

  • Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über
  • Mehrere Erben treten als Erbengemeinschaft an die Stelle des Erblassers, ein einziger Erbe wird Alleinerbe,
  • Die Gesamtrechtsnachfolge betrifft sowohl das positive als auch das negatiive Vermögen
  • Die Erbschaft fällt automatisch an, auch ohne Kenntnis des Erben, unbeschadet des Rechts diese auszuschlagen § 1942 Abs. 1 BGB.

Nach obenErbrecht der Verwandten nach Ordnungen:

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser/ die Erblasserin kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat. Entsprechend sind bei der gesetzlichen Erbfolge die Verwandten und der überlebende Ehe- bzw.LebenspartnerIn berücksichtigt.

Dabei ist eine Reihenfolge festgelegt, die Verwandte in verschiedene Ordnungen einteilt:

System der Erbordnungen
1. Ordnung2. Ordnung3. Ordnung
Kinder Eltern Großeltern
Enkel deren Kinder: Geschwister deren Kinder: Onkel/Tante
Urenkel deren Enkel: Nichten und Neffen deren Kinder: Vetter/Kusine
weitere Abkömmlinge des Erblassers deren Urenkel: Großnichten und Großneffen usw: weitere Abkömmlinge der Eltern deren Kinder: "Kusinenkinder" usw. weitere Abkömmlinge der Großeltern

Es gilt die Rangfolge der Erbordnung. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Beispiel:

Peter hat einen Sohn Sven. Dieser ist Peters Erbe der 1. Ordnung. Sollte Sven bereits verstorben sein, treten an Svens Stelle dessen Kinder.
Sind keine Erben der 1. Ordnung vorhanden, würden Peters Eltern erben (2. Ordnung). Sind diese bereits verstorben, so sind Erben der 2. Ordnung die Geschwister von Peter.

Nach obenAußerhalb der Ehe geborene Kinder

Sogenannte nichteheliche Kinder sind Kinder, deren Eltern nicht verheiratet sind.

Diese werden im deutschen Erbrecht betreffend die Erfolge nach der Mutter uneingeschränkt wie eheliche Kinder behandelt.
In der Erbfolge nach dem nichtehelichen Vater gilt diese Gleichstellung uneingeschränkt nur, wenn der Erbfall nach dem 31.03.1998 eingetreten ist und wenn vor diesem Zeitpunkt keine Erbausgleichsregelung wirksam geworden ist.

Für alle Erbfälle vor dem 31.03.1998 hatten nichteheliche Kinder grundsätzlich kein Erbrecht väterlicherseits, da sie mit ihrem Vater als nicht verwandt galten.
Für nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren sind, gilt jedoch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28.05.2009. Demnach haben diese Kinder auch ein Erbrecht nach ihrem Vater. Diese Entscheidung erfolgte durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12.04.2011 mit Wirkung vom 29.05.2009.
Voraussetzung ist jedoch immer, dass der Vater auch die Vaterschaft anerkannt hat, bzw. dass die Vaterschaft festgestellt wurde.

Da es sich hier oft um komplizierte Übergangsregelungen handelt, sind Betroffene auf Rechtsrat angewiesen.
In diesen Fällen können Sie sich außer an Rechtsanwälte und Notare, auch eventuell an Jugendämter wenden.

Nach obenAdoptivkinder

Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt und zwar in jeder Beziehung und im Verhältnis zu allen Verwandten, wenn sie

  • nach dem 01.01.1977
  • und als Minderjährige
  • und in Deutschland

adoptiert worden sind.

Bei Adoptionen

  • bis zum 31.12.1976
  • oder von Volljährigen
  • oder im Ausland

gelten spezielle Vorschriften. Hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge sollte rechtskundige Beratung in Anspruch genommen werden.

Nach obenErbrecht des Ehegatten/der Ehegattin

In Deutschland ist der Ehegatte bzw. die Ehegattin neben den Verwandten des Erblassers gesetzlicher Erbe.

Bei kinderlosen Ehepaaren ist der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin nicht automatisch Alleinerbe. Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen oder eventuell auch Großeltern können neben dem überlebenden Ehepartner erben. Sind Kinder vorhanden, so beerbt der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin neben seinen/ihren Kindern den Erblasser.

Die Höhe des Erbanteils von Ehegatten hängt von dem vereinbarten Güterstand ab.
Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Nur durch eine notarielle Vereinbarung kann der Güterstand in die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft umgewandelt werden.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte/ die überlebende Ehegattin

  • zu 1/2 Anteil des Nachlasses neben den Erben der 1. Ordnung 
  • neben Erben der 2. Ordnung und Großeltern zu 3/4 Anteil

Alleinerbe ist der überlebende Ehegatte nur, wenn weder Verwandte der 1. und der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden sind.

Bei Scheidung erlischt das gesetzliche Erbrecht. Testamente und Erbverträge können eventuell weiter gelten.
Insgesamt werfen Trennung und Scheidung von Ehepartnern erhebliche erbrechtliche Fragen auf. Kompetenter Rechtsrat ist unbedingt vonnöten!