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Testament und Erbvertrag

Wie schließt man die gesetzliche Erbfolge aus? Mit einem Testament oder Erbvertrag ist dies möglich.

Zusammenfassende Darstellung der erbrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit letztwilligen Verfügungen

Nach obenTestament und Erbvertrag

Jeder Mensch kann über das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tod bestimmen, indem er oder sie eine Verfügung von Todes wegen errichtet.
In einem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser seine Erben bestimmen oder andere Verfügungen treffen.
Nur wenn der Erblasser/ die Erblasserin dieses Recht nicht ausgeübt hat, findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung. Das heißt, die in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen getroffenen Rechtsverhältnisse gehen grundsätzlich der gesetzlichen Erbfolge vor.

Die Festlegung der erbrechtlichen Verhältnisse durch ein Testament oder einen Erbvertrag wird auch als „gewillkürte Erbfolge“ bezeichnet. Der Erblasser/die Erblasserin kann in einer Urkunde sowohl einseitige Verfügungen (Testament), oder vertragliche Verfügungen zusammen mit einer weiteren Person (Erbvertrag) treffen.

Nach obenTestament

Ein Testament kann eigenhändig, d.h. handschriftlich, oder öffentlich zur Niederschrift eines Notars errichtet werden. Die Errichtung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Höchstpersönlich
    Der Erblasser, die Erblasserin kann ein Testament nur persönlich errichten. Eine Stellvertretung ist nicht möglich (vgl. §§ 2064, 2274 BGB).
  2. Testierfähigkeit
    Ein Erblasser, eine Erblasserin ist grundsätzlich mit dem Eintritt des 16. Lebensjahres testierfähig. Jedoch ist eine privatschriftliche Errichtung eines Testaments erst ab dem 18. Lebensjahr möglich. Vorher kann der Minderjährige/die Minderjährige ein Testament nur notariell errichten. Personen die nicht lesen können oder blind sind, können ebenfalls nur ihr Testament durch Erklärung gegenüber einem Notar errichten.
  3. Form
    1. Eigenhändiges Testament:
      Der Erblasser muss dieses eigenhändig schreiben und unterschreiben. Zudem sollten nach Möglichkeit folgende Angaben im eigenhändigen Testament enthalten sein: Tag, Monat, Jahr (Datum) und Ort, sowie Vor- und Familienname des Erblassers
      Nur eine handschriftliche Erklärung ist formwirksam. Mit Maschine oder Computer geschriebene, ausgedruckte und unterschriebene Erklärungen sind unwirksam
    2. Öffentliches Testament
      Die Erklärung wird bei einem Notar aufgenommen und beurkundet.
Erbvertrag

Die Errichtung eines Erbvertrages ist nur zur Niederschrift eines Notars möglich, wobei beide Parteien anwesend seien können. Bei einem Erbvertrag schließen mindestens 2 Personen miteinander einen Vertrag, wobei nur mindestens einer eine Verfügung von Todes wegen treffen muss. Der Erblasser muss persönlich vor dem Notar erscheinen, der Vertragspartner kann sich jedoch vertreten lassen.

Beispiel: Der Erblasser wohnt in Deutschland, sein Vertragspartner, der vom Erblasser mit dem Erbe bedacht werden soll, wohnt im Ausland. Der Vertragspartner kann einen in Deutschland wohnenden Vertreter zum Abschluss des Vertrages bevollmächtigen. Sind beide Vertragspartner Erblasser (z. B. weil sie sich wechselseitig zu Erben einsetzen) ist dies aber nicht möglich. Wohnen beide Vertragspartner als deutsche Staatsbürger im Ausland, können sie den Vertrag nach den Bestimmungen der §§ 10,11 Konsulargesetz zur Beurkundung durch einen Konsularbeamten schließen.



Gemeinschaftliches Testament

Gemeinschaftliche Testamente können nur von Ehegatten oder von eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Eine Errichtung ist sowohl eigenhändig als auch in öffentlich beglaubigter Form möglich.
Bei einem eigenhändigen Testament werden die Formvorschriften erfüllt, wenn einer der Ehegatten/Lebenspartner das Testament eigenhändigt schreibt und beide Ehegatten/Lebenspartner das Testament unterschreiben. Er sollte dabei ebenfalls die Zeit und den Ort seiner Unterschrift angeben.

Gemeinschaftliche Testamente werden insgesamt unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst wurde oder die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Beispiel: Die Ehegatten haben ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben. Nach Errichtung des Testaments trennen sie sich, danach reicht die Ehefrau die Scheidung beim Familiengericht ein, der Ehemann stimmt der Scheidung zu. Noch vor der Entscheidung des Gerichts verstirbt der Ehemann. Die Einsetzung der Ehefrau als Erblasserin ist unwirksam, weil das ganze Testament unwirksam ist (§§ 2268, 2077 BGB). Jedoch können die Ehegatten auch für diesen Fall vereinbaren, dass das Testament wirksam bleiben soll.

Nach obenInhalt der Verfügung

Durch Testamente und Erbverträge werden letztwillige Verfügungen getroffen. Letztwillige Verfügungen regeln das Schicksal des Vermögens des Erblassers nach dem Tode. Sie können insbesondere beinhalten:

  • Erbeinsetzung: Der Erblasser bestimmt, wer nach seinem Tode das Vermögen erhalten soll. Die Erbeinsetzung eines Alleinerben, mehreren Erben zu gleichen oder unterschiedlichen Anteilen ist möglich. Zu beachten ist, dass das Gesetz nur die Erbeinsetzung auf das gesamte Vermögen oder auf Teile des Vermögens (z. B. 1/2 oder 1/4 usw.) kennt. Eine Erbeinsetzung auf einen bestimmten Nachlassgegenstand ist nicht möglich. Wird diese jedoch vorgenommen, so ist das Testament nicht unwirksam, es muss nur ausgelegt werden.


Beispiel: Setzt z.B. der Erblasser seine Tochter auf das Hausgrundstück ein und den Sohn auf das Kontovermögen und besteht der weit überwiegende Teil seines Vermögens aus dem Hausgrundstück, so ist anzunehmen, dass er die Tochter als Alleinerbin einsetzen und dem Sohn ein Vermächtnis in Form eines Geldbetrages zukommen lassen wollte. Sind die gegenständlichen Erbeinsetzungen etwa gleichwertig, ist anzunehmen, dass er die Kinder als Erben zu je ½ seines Vermögens einsetzen wollte und gleichzeitig Teilungsanordnungen (s. unten) getroffen hat.

Eine gegenständliche Teilung erfolgt bei mehreren Erben (Miterben) erst im Rahmen der Ebbauseinandersetzung durch einen entsprechenden Vertrag. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Miterben gemeinschaftlich am Nachlass beteiligt und können einzeln nicht über Nachlassgegenstände verfügen (§ 2033 BGB). Der Erblasser kann jedoch eine Teilungsanordnung treffen, die ohne Veränderung der Erbteile das Ergebnis der Erbauseinandersetzung beeinflusst.

Für den Fall, dass der ein eingesetzter Erbe die Erbschaft nicht antreten kann (Vorversterben, Erbunwürdigkeit) oder will (Ausschlagung), kann ein Erblasser einen Ersatzerben bestimmen. Ebenso kann er anordnen, dass eine bestimmte Person die Erbschaft erhält, nahdem sie ein anderer erhalten hat. Diese sogenannte Vor- und Nacherbschaft kann durch den Erblasser bezüglich der Stellung und der Befugnisse des Vorerben genau ausgestaltet werden.

  • Vermächtnisse: Der Erblasser kann einer bestimmten Person eine erbrechtliche Zuwendung machen, ohne ihn zum Erben einzusetzen. Diese Zuwendung kann sich auf einen Geldbetrag oder eine bewegliche Sache oder ein Grundstück beziehen. Der Empfänger hat als Vermächtnisnehmer dann gegenüber dem oder den Erben einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch auf das Vermächtnis (vgl. §§ 2147, 2174 BGB), der mit dem Erbfall entsteht.
  • Auflagen: Der Erblasser kann seinen Erben zu bestimmten Leistungen verpflichten, zum Beispiel zur Grabpflege. Die Auflage kann auch eine Zuwendung an einen Dritten beinhalten, ohne dass der Dritte jedoch einen eigenen Anspruch auf die Leistung hat.
  • Vertragsmäßige und wechselbezügliche Verfügungen: Vertragsmäßige Verfügungen bilden den wesentlichen Inhalt von Erbverträgen (vgl. § 2278 BGB). Jeder Erbvertrag muss mindestens eine dieser Verfügungen enthalten. Die Vertragsparteien schließen hiermit eine vertragliche Bindung, die insbesondere für Verfügungen gilt, durch die einem der Vertragspartner etwas zugewendet wird. Unterschieden wird zwischen einseitigen und zweiseitigen vertragsmäßigen Verfügungen. Im letzten Falle treffen beide Parteien jeweils vertragsmäßige Verfügungen. Diese können auch wechselseitig sein, wenn sie sich jeweils gegenseitig bedenken.

    Beispiel: Der verwitwete Erblasser schließt mit seiner Tochter einen Erbvertrag, in dem er die Tochter zur Alleinerbin und darüber hinaus das Kind seiner Tochter als Ersatzerben einsetzt. Beide Verfügungen können als vertragsmäßig qualifiziert werden, da neben dem Erblasser auch die Tochter ein besonderes Interesse an ihrer Erbeinsetzung und der Erbeinsetzung einer ihr nahe stehenden Person (ihres Kindes) hat. Ist nicht schon durch den Wortlaut klar, dass die Verfügung vertragsmäßig sein soll, muss anhand bestimmter Kriterien (z.B. verwandtschaftliche oder enge persönliche Beziehungen der Beteiligten, besonderes Interesse des Bedachten an der Bindung des Erblassers) die jeweilige Verfügung ausgelegt werden.

    Bei gemeinschaftlichen Testamenten wird eine Bindungswirkung durch die sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen bewirkt (vgl. § 2270 BGB). Diese Verfügungen werden als wechselbezüglich bezeichnet, weil sie von jedem der Beteiligten, unter Berücksichtigung der Verfügungen des anderen Beteiligten getroffen werden und die Beteiligten daher ein besonderes Interesse am Bestand dieser Verfügungen haben.

    Vertragsmäßige und wechselbezügliche Verfügungen können nur in Form von Erbeinsetzungen, Vermächtnissen, Auflagen oder einer Rechtswahl getroffen werden (vgl. §§ 2270 Abs. 3, 2278 Abs. 2 BGB).
    Wegen der besonderen Bindungswirkungen sind vertragliche und wechselbezügliche Verfügungen nur unter bestimmten und begrenzten Voraussetzungen – differenziert bei Erbverträgen einerseits und gemeinschaftlichen Testamenten andererseits – wieder zu beseitigen.

  • Einheits- und Trennungslösung: Charakteristisch für Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente ist es, dass sich die Beteiligten gegenseitig zu Erben einsetzen und ggf. die gemeinsamen Kinder, oder die Kinder nur eines Partners, zu sogenannten Schlusserben einsetzen. Dabei verschmilzt das Vermögen des Zuerstversterbenden mit dem Vermögen des überlebenden Ehegatten/ der überlebenden Ehegattin bzw. des Vertragspartners. Dieser wird Vollerbe (Einheitslösung; „Berliner Testament“).
    Im Gegensatz dazu können die Ehegatten bzw. die Vertragspartnerin den/die Überlebenden/Überlebende zunächst als Vorerbe/Vorerbin und die Kinder als Nacherben einsetzen. In diesem Falle bleiben der Nachlass und das Vermögen der überlebenden Ehegatten bzw. Vertragspartner voneinander getrennt und der/die Überlebende unterliegt den Beschränkungen der Vorerbschaft (Trennungslösung).
  • Ist nicht eindeutig, ob das Einheits- oder Trennungsprinzip der Erblasser gewollt war, geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Einheitsprinzip Anwendung findet (vgl. § 2269 Abs. 1 BGB).
Nach obenWiderruf von Verfügungen von Todes wegen

1. Widerruf von Einzeltestamenten

Der Widerruf von Einzeltestamenten ist jederzeit möglich. Er kann durch ein späteres Testament erfolgen, das einen Widerruf oder anderweitige abweichende Bestimmungen enthält. Ferner kann der Widerruf von Veränderungen am Testament (Durchstreichungen, Ergänzungen, usw.) dokumentiert werden, wenn der Wille des Erblassers/der Erblasserin daraus eindeutig ersichtlich ist. Auch durch die Vernichtung der Urkunde ist der Widerruf möglich.
Befindet sich ein notarielles Testament in besonderer amtlicher Verwahrung beim Amtsgericht gilt die Rücknahme der Verfügung ebenfalls als Widerruf.

Die besondere amtliche Verwahrung ist ein Verfahren zur Verwahrung von letztwilligen Verfügungen beim Amtsgericht (§§ 346, 347 FamFG). Durch diese Verwahrung sind die Testamente und Verträge vor Verlust und Fälschung gesichert und es ist gewährleistet, dass diese im Erbfall durch das Gericht eröffnet werden.
Die Bundesnotarkammer führt ein zentrales Testamentsregister, in denen Angaben und Daten der Erblasser gespeichert werden. Die Standesämter teilen alle Sterbefälle der Bundesnotarkammer mit, sodass im Todesfall zuverlässig festgestellt werden kann, bei welchem Gericht sich Testamente in Verwahrung befinden. Zum Inhalt der Testamente enthält das Testamentsregister keine Angaben; die Testamente selbst werden dort nicht gespeichert.

2. Widerruf von gemeinschaftlichen Testamenten

Ehegatten können gemeinschaftliche Testamente gemeinsam übereinstimmend unter den gleichen Voraussetzungen wie einseitige Testamente widerrufen.
Gemeinschaftliche Testamente sind zu Lebzeiten der Ehegatten einseitig nur durch eine notarielle Erklärung die dem anderen Ehegatten zugehen muss widerrufbar (§§ 2271, 2296 BGB). Dieses gilt allerdings nur für die o.g. wechselbezüglichen Verfügungen der Ehegatten.

Der Widerruf hebt sodann auch die korrespondierende Verfügung des anderen Ehegatten auf, was die Unwirksamkeit des gesamten Testaments zur Folge haben kann. Einseitige Verfügungen können jedoch wie Verfügungen in einseitigen Testamenten widerrufen werden.
Nach dem Tod eines Ehegatten ist der/die Überlebende an die wechselbezügliche Verfügung gebunden, soweit im Testament keine Vorbehaltsklausel (Möglichkeit von abweichenden Verfügungen) aufgenommen wurde. Eine abweichende Testierung ist nur dann möglich, wenn der/die Überlebende das ihm/ihr zugewendete Erbe ausschlägt.



 3. Aufhebung von Erbverträgen

Die Vertragsparteien können einen Erbvertrag zu ihren Lebzeiten einvernehmlich durch einen notariellen Vertrag aufheben (§ 2290 BGB).

Ein einseitiger Widerruf von vertragsmäßigen Verfügungen ist wegen der vertraglichen Bindungswirkung nicht möglich. Spätere, dem Erbvertrag widersprechende Verfügungen sind gem. § 2289 Abs. 1 BGB unwirksam. Für den Erblasser bestehen jedoch folgende Möglichkeiten zur Aufhebung des Vertrags:

  • Der Rücktritt, soweit er im Vertrag vorbehalten wurde (§ 2293 BGB)
  • Der Rücktritt, als Reaktion auf Verfehlung des Bedachten (§ 2294 BGB)
  • Der Rücktritt, als Reaktion auf die Aufhebung von Gegenverpflichtungen (z.B. Wegfall des Wohnrechts, des Unterhalts als Gegenleistung zugunsten des Erblassers, § 2295 BGB)

4. Die Anfechtung (§§ 2281, 2078, 279 BGB)

Die eigene  Verfügung von Todes kann durch den Testierenden wegen kann wegen Irrtums, Drohung oder Täuschung oder -in der Praxis am relevantesten- wegen Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten angefochten werden, wobei praktisch die Anfechtung wegen Übergehen eines Pflichtteilsberechtigen bedeutsam ist.

Beispiel: Die Ehegatten haben sich gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Erben des Letztversterbenden eingesetzt. Nach dem Tode eines Partners verheiratet sich der überlebende Ehegatte wieder. Der neue Ehepartner wird damit Pflichtteilsberechtigter gem. § 2303 BGB. Durch die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments mit dem verstorbenen Ehegatten kann der neue Partner jedoch nicht bedacht werden, da der Überlebende bindend zugunsten der Kinder testiert hat. In diesen Fällen lässt der Gesetzgeber in § 2079 BGB die Anfechtung der eigenen Verfügung durch den Überlebenden wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten zu. Dass der Pflichtteilsberechtigte erst nach dem Tode des Erstversterbenden durch die Wiederverheiratung entstanden ist, ist unerheblich. Mit dem Wegfall dieser Verfügung kann der Überlebende dann wieder frei über sein Vermögen verfügen. Allerdings fällt damit auch die Verfügung des Verstorbenen zu seinen Gunsten weg, da die wechselbezüglichen Verfügungen zusammenstehen und fallen. Daher muss in diesen Fällen ein Erbschein zugunsten des Überlebenden eingezogen werden und die Erbfolge nach dem Erstverstorbenen neu bestimmt werden. Die Anfechtung ist notariell zu beurkunden und gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb eines Jahres nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund zu erklären. In diesen Fällen ist also der Gang zum Notar unerlässlich.

Die Anfechtung vernichtet den Erbvertrag, ebenso der Rücktritt von einzelnen Verfügungen, wenn die Parteien beiderseits vertraglich bindende Verfügungen getroffen haben. Für die Form der Erklärungen und die Adressaten gelten besondere Bestimmungen.

Nach obenKosten der Beurkundung und amtlichen Verwahrung

Mit dem 1.8.2013 werden die Kosten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch das Kostenmodernisierungsgesetz geregelt. Die Kosten der Beurkundung und der besonderen amtlichen Verwahrung sind in dem "Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)" enthalten, wobei die dabei erforderliche Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zusätzlich mit einer vollen Gebühr (Ziff. 23300) berechnet wird.
Die Gebühren richten sich nach der der beigefügten Gebührentabelle B und sind nach Geschäftswerten gestaffelt. Die Tabelle kann hier nur auszugsweise als Orientierung angegeben werden.

Gebühren nach GNotKG (Tabelle B)
Geschäftswert
bis.... EUR
Gebühr ... EUR Geschäftswert
bis.... EUR
Gebühr ... EUR
1.000 19 (bis 500 = 15 EUR) 350.000 685
5.000 45 440.000 835
10.000 75 550.000 1.015
25.000 115 650.000 1.175
50.000 165 750.000 1.335
80.000 219 850.000 1.495
110.000 273 900.000 1.575
155.000 354 950.000 1.655
260.000 535 1.000.000 1.735



Gem. Teil 1, Hauptabschnitt 2, Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG wird für die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht eine Gebühr von 75,00 EUR erhoben (Ziff. 12100). Für die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen fällt eine Gebühr von 100,00 EUR an (Ziff. 12101). Für die Erteilung eines Erbscheines wird eine volle Gebühr erhoben (Ziff. 12210), wobei die dabei erforderliche Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zusätzlich mit einer halben Gebühr (Ziff. 15212) berechnet wird.
Die Notarkosten belaufen sich auf 2 volle Gebühren (mindestens aber 120,00 EUR) nach der Tabelle B (s. oben) für die Beurkundung von gemeinschaftlichen Testamenten(Ehegatten oder registrierte Lebenspartner) und Erbverträgen und eine volle Gebühr für die Beurkundung von Einzeltestamenten (mindestens aber 60,00 EUR), vgl. Teil 2, Hauptabschnitt 1, Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG.

Dazu kommt die Gebühr der Bundesnotarkammer für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister in Höhe von 18,00 EUR, die aber nur bei letztwilligen Verfügungen erhoben wird, die sich in notarieller oder gerichtlicher Verwahrung befinden (vgl. Zentrales Testamentsregister. Für letztwillige Verfügungen in privater Aufbewahrung besteht zwar eine Ablieferungspflicht im Erbfall (§ 2259 Abs. 1 BGB) aber kein Registrierungszwang.