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Was passiert mit den Kindern, wenn sich Eltern trennen? Können sie beide Elternteile noch regelmäßig sehen? Und was ist, wenn sich die Eltern nicht einigen können, bei wem die Kinder in Zukunft wohnen werden? In diesem Erklärfilm gibt's die Antworten. Das Video ist an die Kinder gerichtet, ihre Situation wird darin kindgerecht erläutert.

Umgang mit Kindern

Auf Antrag oder von Amts wegen regelt das Familiengericht Umfang und Häufigkeit der Kontakte der Kinder mit den Elternteilen, Großeltern und anderen den Kindern nahe stehenden Personen.

Eine Entscheidung des Familiengerichts über den Umgang mit dem Kind kann man durchsetzen, indem man die Verhängung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft gegen den anderen Elternteil beantragt, wenn der seine Verpflichtung nicht erfüllt. Hierzu ist ein gesondertes Verfahren anzustrengen, auf welches in der gerichtlichen Umgangsregelung oder dem vor dem Gericht geschlossenen Umgangsvergleich hingewiesen werden wird. In geeigneten Fällen kann auch ein gesondertes Vermittlungsverfahren angestrengt werden. Kinder haben Anspruch auf Kontakte mit beiden Elternteilen, gleichgültig ob diese zusammen leben, sich getrennt haben oder nie zusammen gelebt haben. Diese Kontakte sind wichtig und grundsätzlich förderlich für ein Kind, auch wenn sich die Eltern gestritten haben und viel Verbitterung zwischen ihnen herrscht. Auch der Elternteil, bei dem ein Kind nicht lebt, hat Anspruch darauf, das Kind regelmäßig zu sehen und über sein Wohlergehen auf dem Laufenden gehalten zu werden. Die Kontakte zu Großeltern, Stiefeltern und anderen dem Kind nahe stehenden Personen sind ebenfalls geschützt. 

Nach obenLösungen ohne Gericht

In vielen Fällen lässt sich ohne das Gericht durch die Vermittlung des Jugendamtes oder auch durch eine Familienmediation eine Lösung erarbeiten, die den individuellen Bedürfnissen der Eltern und Kinder viel besser entspricht und viel flexibler sein kann als eine starre gerichtliche Regelung. Familienmediatoren findet man im Internet z. B. über www.bafm-mediation.de  oder auch im örtlichen Telefonbuch.
Es dürfte sich in den meisten Fällen empfehlen, vor der Anrufung des Gerichts das Jugendamt zu kontaktieren. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind fachlich geschult. Leider kommt es oft vor, dass Eltern die - kostenfreien - Angebote des Jugendamtes nicht wahr- oder annehmen und im Gerichtsverfahren dann wieder an das Jugendamt zu verweisen sind. Dies kostet Zeit und belastet die Beteiligten unnötig.
 

Nach obenRegelung des Umgangs durch Familienrichter

So erforderlich, regeln die Familiengerichte Umgangskontakte so, dass die Kinder den Elternteil, bei dem sie nicht leben, regelmäßig besuchen und auch mit ihm Urlaub machen können. Dauer und Häufigkeit, Übernachtungen und andere Einzelheiten hängen von den konkreten Umständen im Einzelfall ab. Wichtig sind dabei u.a. das Alter der Kinder und die Vertrautheit mit dem Elternteil.
In besonderen Ausnahmefällen ist es auch möglich, den Umgang mit einem Elternteil zu beschränken oder auszuschließen.
Für die Kontakte mit den anderen, den Kindern nahe stehenden Personen kommt es auf den Einzelfall an. Das Familiengericht regelt Umfang und Häufigkeit dieser Umgangskontakte oder schließt Kontakte für eine begrenzte Zeit aus, wenn sie im Ausnahmefall schädlich für das Kind sein sollten.

Nach oben Zuständigkeit für Umgangsrechtsentscheidungen

Für Entscheidungen über das Umgangsrecht ist das Familiengericht am Wohnsitz des Kindes zuständig.

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Nach obenVerfahren des Familiengerichts bei Umgangsregelung

Das Umgangsverfahren wird auf Antrag eines Elternteils, des Kindes oder auch von Amts wegen eingeleitet. Auch Großeltern oder andere dem Kind nahestehende Personen können ggf. den Umgang mit dem Kind einfordern.

Neben den Eltern des Kindes, dem Kind ggf. den Großeltern oder sonstigen Personen wird auf jeden Fall das Jugendamt eingeschaltet und - so noch nicht geschehen - versucht, im Rahmen einer Beratung mit den Eltern eine einverständliche Lösung zu erarbeiten.

Die Kinder werden, so die Eltern sich nicht einigen können, angehört, denn schließlich geht es allein um sie und ihr Wohl. Die Familienrichterin oder der Familienrichter hört das Kind an, um sich ein Bild von seiner Situation zu machen und um seine Meinung zu hören. Die Anhörung ist in aller Regel ab einem Alter des Kindes von drei Jahren erforderlich. Auch die Mitarbeiter des Jugendamtes sprechen mit dem Kind.
Dem Kind wird in der Regel ein "Verfahrensbeistand" beigeordnet, also ein eigener Interessenvertreter, welcher quasi der Anwalt des Kindes ist. Verfahrensbeistände sind oft spezialisierte Anwälte oder auch Pädagogen mit einer Zusatzausbildung.

Brauche ich einen Anwalt?
Ein Anwalt ist für das Verfahren nicht vorgeschrieben. Das Familiengericht klärt den Sachverhalt von sich aus auf, ist dabei aber auf die Informationen der Beteiligten angewiesen.


So erforderlich, holt der Familienrichter oder die Familienrichterin auch ein Sachverständigengutachten darüber ein, welche Bindungen zwischen Kind und beiden Elternteilen bestehen, wie die erzieherischen Fähigkeiten der Eltern beschaffen sind und welche Gesichtspunkte des Kindeswohls für eine bestimmte Regelung des Umgangs sprechen. 
Sachverständige sind meist Kinderpsychologen, Pädagogen oder andere Fachleute, die Erfahrung in solchen Verfahren und in der Begutachtung von Familien haben sollten.
Die Eltern sollten sich immer überlegen, ob sie nicht von sich aus eine vernünftige und am Kindeswohl orientierte Umgangsregelung zu Stande bringen. Diese kann sehr viel flexibler und für alle Teile befriedigender sein, als wenn der Richter einen "Stundenplan" festlegt, an den dann alle gebunden sind.

Im Übrigen sollten die Eltern beachten, dass eine Regelung durch das Gericht immer auch eine Einmischung des Staates in die innerfamiliären Angelegenheiten bedeutet und Eltern einen wichtigen Teil ihrer Verantwortung für das Kind abgeben. Im Idealfall nämlich schaffen es auch Eltern, die sich getrennt haben, im Interesse des gemeinsamen Kindes zu handeln. Nur da, wo dies nicht möglich ist und das Wohl des Kinds eine Regelung durch das Gericht erfordert, sollte das Gericht auch tätig werden. Zudem können die Kosten eines komplizierten Verfahrens sehr hoch werden, weil etwa ein umfangreiches Sachverständigengutachten einzuholen ist.

Nach oben Eilentscheidungen zur Umgangsregelung

Das Familiengericht kann auf Antrag eine vorläufige Umgangsregelung durch einstweilige Anordnung treffen - z.B., wenn wegen der endgültigen Regelung noch ein Sachverständigengutachten erforderlich ist.  Zu beachten ist aber, dass eine Eilbedürftigkeit darzulegen ist. Dabei ist insbesondere darzulegen, warum das Wohl des Kindes gefährdet sein soll, wenn der Umgang nicht wie beantragt erfolgt. Das Gericht unterliegt in Umgangsangelegenheiten ohnehin einem besonderen Beschleunigungsgebot; in aller Regel wird binnen weniger Wochen ein erster Termin bei Gericht stattfinden können. 

Nach obenUmgangsregelungen durchsetzen


Eine Entscheidung des Familiengerichts über den Umgang mit dem Kind kann man durchsetzen, indem man die Verhängung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft gegen den anderen Elternteil beantragt, wenn der seine Verpflichtung nicht erfüllt. Hierzu ist ein gesondertes Verfahren anzustrengen, auf welches in der gerichtlichen Umgangsregelung oder dem vor dem Gericht geschlossenen Umgangsvergleich hingewiesen werden wird. In geeigneten Fällen kann auch ein gesondertes Vermittlungsverfahren angestrengt werden.

Nach oben Kosten bei Umgangsregelung

An den Kosten müssen sich beide Elternteile beteiligen - normalerweise zur Hälfte. Immerhin haben sie es nicht vermocht, eine Regelung zu finden. Insbesondere bei Einholung eines Sachverständigengutachtens können die Kosten schnell bei mehreren tausend Euro liegen.

Nach oben Rechtsmittel bei Umgangsregelung

Alle Entscheidungen über den Umgang mit dem Kind sind mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen.