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Geldscheine

Quelle: Justiz NRW

Unterhalt

Bei getrennt lebenden Eltern muss der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, sog. Barunterhalt zahlen, der sich nach der Höhe des Einkommens richtet.

Nach obenUnterhalt für Kinder

Wie viel Unterhalt steht mir für die Kinder zu?

Grundsätzlich schulden Eltern ihren Kindern Unterhalt. Leben die Eltern getrennt, so muss der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, sogenannten Barunterhalt zahlen - also einen monatlichen Geldbetrag. Der Betrag richtet sich nach der Höhe des Einkommens dieses Elternteils.

Der monatliche Bedarf eines Kindes orientiert sich an dessen tatsächlichen Bedürfnissen. Nach § 1612a BGB richtet sich der Kindesunterhalt nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes gestaffelt nach Altersstufen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz legt durch Rechtsverordnung (Mindestunterhaltsverordnung) alle zwei Jahre den Mindestunterhalt fest. Damit wurde eine bundesweite Vereinheitlichung des Kinderunterhaltes erreicht, die eine Berechnung des Kindesunterhalts anhand der Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie nach den entsprechenden Vereinbarungen der Oberlandesgerichte nunmehr für ganz Deutschland erlaubt.

Anknüpfungspunkte für die Unterhaltsberechnung sind zum einen die Altersstufen der Kinder. Zum anderen das Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen, der Ausgangswert liegt bei bis zu 1.900 EUR monatlich. Davon ausgehend werden bei einem höheren Einkommen in der Tabelle prozentuale Aufschläge vorgenommen.

Nach obenHilfen des Jugendamtes bei Kindesunterhalt

Einen vollstreckbaren Unterhaltstitel kann der Elternteil, der Unterhalt zahlen muss (der sogenannte Unterhaltsschuldner) kostenlos beim Jugendamt der Gemeinde erstellen lassen. Bevor man wegen des Unterhalts zu Gericht geht, ist es sinnvoll, den Unterhaltsschuldner aufzufordern, eine solche Urkunde beim Jugendamt erstellen zu lassen. Das Jugendamt hilft auch bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, springt mit Vorschussleistungen ein und holt sich dann beim Unterhaltsschuldner den vorgeschossenen Betrag zurück. § 18 SGB VIII gibt Müttern oder Vätern, die allein sorgeberechtigt sind oder tatsächlich allein für das Kind sorgen einen Anspruch auf Hilfe und Unterstützung durch das Jugendamt, der sich auch auf die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche bezieht. Nach § 1712 BGB i.V. mit § 55 SGB VIII kann auf den persönlichen Antrag eines Elternteils dem die elterliche Sorge allein zusteht oder in dessen Obhut sich das Kind befindet oder des Vormundes eine Beistandschaft des zuständige Jugendamt errichtet werden. Die Beistandschaft schränkt die elterliche Sorge nicht ein, jedoch wird das Jugendamt im Rahmen der durch den Antrag und die gesetzliche Regelung des § 1712 Abs.1 BGB bestimmten Aufgabenkreises gesetzlicher Vertreter des Kindes und kann als solcher die Unterhaltsforderungen gegen den Unterhaltsschuldner geltend machen.

Das Kind kann zudem Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten.

Nach obenEhegattenunterhalt

Wie viel Unterhalt bekomme ich?

Nach einer Trennung hat derjenige Ehepartner, der weniger oder kein Einkommen hat, Anspruch auf monatlichen Unterhalt gegenüber dem besser verdienenden Partner. Trennungsunterhalt kann von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung verlangt werden. In der Regel trifft den Ehepartner, der weniger oder gar kein Einkommen hat, nach ca. einem Jahr nach der Trennung die Verpflichtung, entweder arbeiten zu gehen oder seine bestehende Teilzeitbeschäftigung auszudehnen. Nach der rechtskräftigen Scheidung besteht entsprechend die Verpflichtung nunmehr für sich selbst zu sorgen. Nach der Praxis der Gerichte werden die meisten nachehelichen Unterhaltsansprüche der Höhe nach begrenzt und befristet, es sei denn dass die Ehefrau sich aus besonderen Gründen nicht oder nicht vollständig selbst finanzieren kann. Solche Gründe sind zum Beispiel die Kindererziehung, fehlende Erwerbsmöglichkeit durch Erkrankung oder die fehlende Erwerbsverpflichtung durch das Führen einer langen Ehe.

Der Anspruch richtet sich nach den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen, also danach, was während der Ehe verlässlich und dauerhaft an Einkünften zur Verfügung stand, abzüglich der Kredittilgungen und übrigen Belastungen. Sind beide Partner berufstätig, so ist als Faustformel 45% der Differenz der Einkünfte (nach Abzug von Kindesunterhalt und Belastungen) zu zahlen; bei Rentnern ist es die Hälfte der Differenz.  
Hat nur ein Partner Einkommen, so ist 45% des Einkommens (nach Abzügen wie oben) bzw. 1/2 des Einkommens als Unterhalt fällig.

Näheres findet sich in den Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle (siehe oben). Die Berechnung des Unterhalts und die Frage, ob überhaupt Ansprüche des Ehepartners auf Unterhalt bestehen, ist oft schwierig und wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Sie sollten sich hier anwaltlich beraten lassen. Das gilt auch für die Frage, wann und unter welchen Umständen ein Unterhaltsanspruch endet - z.B. durch Einkommensänderungen oder sonstige Gründe.

Nach obenUnterhalt durchsetzen

Wie komme ich zu meinem Unterhalt? Wer hilft mir dabei?

Immer dann, wenn es nicht zu einer einverständlichen Regelung kommt, empfiehlt es sich, fachkundige Hilfe heranzuziehen.  
Das kann die Trennungs- und Scheidungsberatung sein, die alle Jugendämter kostenlos anbieten. Es gibt auch freiberuflich tätige Mediatoren, die dafür ausgebildet sind, Ehepartnern oder Partnern von Lebensgemeinschaften in einer Familienmediation durch gemeinsame Gespräche zu helfen, eine eigene individuelle und für beide zufrieden stellende Lösung zu erarbeiten.

Rechtsanwälte helfen in einem sehr großen Teil der Fälle, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht finden sich im Telefonbuch, über die regionalen Rechtsanwaltskammern oder über Anwaltssuchdienste im Internet. Aber auch alle nicht spezialisierten Rechtsanwälte können beauftragt werden.

Wenn die Partner sich über den Unterhalt geeinigt haben, kann man diese Einigung in einer notariellen Urkunde festhalten. Aus dieser Urkunde kann dann auch sofort vollstreckt, also gepfändet werden, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Über die Aufgaben und Rolle der Notarinnen und Notare erfahren Sie mehr in der Broschüre "Das Notariat".

Über Grundsätze der Vollstreckung in Forderungen des Schuldners (z.B. Lohnforderungen) können Sie sich auf unserer Seite zur Zivilgerichtsbarkeit und hier zur Forderungsvollstreckung informieren. Auf dieser Seite finden Sie auch die Formulare, die zur Einleitung der Zwangsvollstreckung in Forderungen (z.B. Anspruch auf Lohn oder Gehalt) wegen Unterhaltsansprüchen eingereicht werden müssen.

Nach obenZuständigkeit für Unterhaltsverfahren

Die Familiengerichte sind zuständig, wenn es um die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen geht. Die Familiengerichte sind spezialisierte Abteilungen des Amtsgerichts. Geht es um Kindesunterhalt, so ist das Amtsgericht am Wohnort des Kindes zuständig; soll ausschließlich Ehegattenunterhalt durchgesetzt werden, so kommt es auf den Wohnort des Unterhaltsschuldners an, also desjenigen, der Unterhalt zahlen soll.

Nach obenDas Unterhaltsverfahren

Das Unterhaltsverfahren ist eine sog. Familienstreitsache, für die nach § 114 FamFG die Vertretung durch einen Anwalt vorgeschrieben ist. Für Unterhaltsansprüche gibt es verschiedene Eilverfahren, in denen sich ein vollstreckbarer Unterhaltstitel innerhalb kurzer Zeit erreichen lässt. 
Informationen über das Verfahren, die Kosten und die Verfahrenskostenhilfe finden sich im Abschnitt Zivilprozess.

Das Gericht ermittelt im Unterhaltsverfahren nicht von sich aus, sondern die Beteiligten müssen dem Gericht darlegen, aus welchen Gründen sie einen Anspruch in welcher Höhe zu haben meinen, und sie müssen ihren Anspruch ggf. beweisen. Konkret heißt das, wer Unterhalt haben will, muss erklärten, was die Gegenseite verdient, welche weiteren Unterhaltspflichten bestehen und warum er sich nicht selbst unterhalten kann.

Nach obenRechtsmittel im Unterhaltsverfahren

Gegen einen Beschluss über Unterhalt ist grundsätzlich die Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig. Sie muss binnen eines Monats ab Zustellung der Entscheidung beim Familiengericht eingelegt werden. Beim Oberlandesgericht muss man sich anwaltlich vertreten lassen.

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Nach obenDüsseldorfer Tabelle/Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte Hamm und Köln

Das Unterhaltsrecht basiert im Wesentlichen auf unbestimmten Rechtsbegriffen, die durch Rechtsprechung zu konkretisieren sind. So wird den Gerichten die Entscheidung im konkreten Einzelfall nach Billigkeits- und Angemessenheitsgesichtspunkten ermöglicht. Um bei Entscheidung gleichartiger Fälle dennoch höchstmögliche Einheitlichkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, haben die Oberlandesgerichte Unterhaltstabellen und Leitlinien entwickelt. Mit diesen können die unbestimmten Rechtsbegriffe innerhalb eines Bezirks eines Oberlandesgerichts konkretisiert werden. Sie sind jedoch nicht verbindlich, sondern dienen als Auslegungshilfen für die Gerichte. Für die Bestimmung des "angemessenen Unterhalts" für Kinder hat sich bundesweit die Düsseldorfer Tabelle durchgesetzt. Auch die Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte sind weitestgehend aneinander angeglichen. In Einzelfragen weichen sie jedoch voneinander ab, um beispielsweise lokale Unterschiede hinreichend zu berücksichtigen.