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Gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht und die Rolle des Familiengerichts: In diesem Animationsfilm geht es um die Ehe der Protagonisten Kirsten und Robert und deren gemeinsamen Sohn Lukas. Bis zur Trennung hatten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, doch das will Robert ändern. Ob und wie das gelingt: Schauen Sie mal kurz rein!

Sorgerecht

Kindeswohl steht an erster Stelle

Das Sorgerecht umfasst die Rechte und Pflichten der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes und sein Vermögen zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten. Auf Antrag oder von Amts wegen, wenn das Kindeswohl es gebietet, wird das Familiengericht tätig.

Das Sorgerecht (auch: elterliche Sorge) für Kinder steht miteinander verheirateten Eltern gemeinsam zu. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so kann der Vater dann Mitinhaber der elterlichen Sorge werden, wenn beide Eltern eine entsprechende Erklärung abgeben oder das Familiengericht auf Antrag eine entsprechende Entscheidung trifft.

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Nach obenElterliche Sorge bei Trennung und Scheidung
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Nach obenSorgerechtsregelung auf Antrag eines Elternteils

Bevor die Eltern einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen, sollten sie sich beim für sie zuständigen Jugendamt beraten lassen, um eventuell eine einvernehmliche und außergerichtliche Regelung zu finden. Wenn dies nicht der Fall ist, leitet das Familiengericht ein Sorgerechtsverfahren ein. Die Familiengerichte sind angehalten, auf eine gütliche Einigung der Eltern hinzuwirken. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass das Familiengericht die Eltern an eine Beratungsstelle vermittelt, zum anderen besteht die Möglichkeit einer Mediation.

Das Gericht überträgt die elterliche Sorge nach einer Trennung der Eltern einem Elternteil allein, wenn das beide Eltern wollen oder - für den Fall, dass nur ein Elternteil den Antrag stellt - es dem Wohle des Kindes entspricht. Das betroffene Kind ist ab einem Alter von drei Jahren in aller Regel anzuhören, damit sich das Gericht ein Bild von dessen Situation machen kann und seine Meinung erfährt. Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes sprechen mit dem Kind. In aller Regel wird das Gericht für das Kind einen Verfahrensbeistand bestellen, welcher wie ein „Anwalt des Kindes" die Interessen des Kindes im Verfahren vertritt.

Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Eltern nicht ausreichend in der Lage sind, für ihr Kind zu sorgen und das Kindeswohl hierdurch konkret gefährdet erscheint, prüft das Gericht auch ohne Antrag eines Elternteils, ob Maßnahmen erforderlich sind. Dabei kann es so weit gehen, dass das Kind aus dem Elternhaus genommen wird. In aller Regel werden diese Verfahren durch das Jugendamt eingeleitet und kommen nicht überraschend auf die Eltern zu.

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Nach obenZuständigkeit für Sorgerechtsentscheidungen

Für Entscheidungen über das Sorgerecht ist das Familiengericht am Wohnsitz des Kindes zuständig.

Nach obenVerfahren bei Sorgerechtsentscheidungen

Am Verfahren beteiligt sind die Eltern des Kindes und das Kind selbst. Das Jugendamt wird ebenfalls hinzugezogen.
Dem Kind wird regelmäßig ein „Verfahrensbeistand“ beigeordnet. Es handelt sich dabei um einen eigenen Interessenvertreter des Kindes. Verfahrensbeistände sind oft spezialisierte Anwälte oder Pädagogen mit einer Zusatzausbildung.


Ein Anwalt ist für das Verfahren nicht vorgeschrieben. Das Familiengericht klärt den Sachverhalt von sich aus auf, ist aber auf die Informationen der Beteiligten angewiesen, welche mitzuwirken haben. Das Jugendamt ist in aller Regel am Verfahren beteiligt.

Alle Beteiligten werden persönlich bei Gericht angehört. Gestaltet sich die Sachlage komplizierter, wird ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt, welche Bindungen zwischen dem betroffenen Kind und den Elternteilen bestehen, wie die erzieherischen Fähigkeiten der Eltern beschaffen sind und welche Gesichtspunkte des Kindeswohls für eine Entscheidung für einen der Elternteile sprechen. Sachverständige sind meist Kinderpsychologen, Pädagogen oder andere Fachleute, die meist sehr viel Erfahrung in solchen Verfahren und in der Begutachtung von Familien haben.

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Nach obenEilverfahren beim Sorgerecht

Im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens oder auch im Rahmen eines Scheidungsverfahrens kann das Familiengericht auch vorläufige Eilmaßnahmen erlassen. Das ist in besonderen Notfällen auch ohne Anhörung des anderen Elternteils möglich, etwa wenn ein Elternteil droht, mit dem Kind wegzuziehen oder es zu Misshandlungen kommt. Aber auch dringende Angelegenheiten des Kindes unterhalb dieser Schwelle können im Eilverfahren geregelt werden, etwa bei Streitigkeiten hinsichtlich der Schulwahl oder wenn die Eltern sich nicht auf die Ausstellung eines Ausweispapieres einigen können. Die mündliche Anhörung der Beteiligten wird dann nachgeholt.

Nach obenKosten bei Sorgerechtsregelung

An den Kosten müssen sich beide Elternteile beteiligen - normalerweise zur Hälfte. Die Gerichtskosten sind in der Regel nicht sehr hoch - kommen allerdings Kosten für Anwälte, Verfahrensbeistände und Sachverständige hinzu, kann das Verfahren schnell mehrere tausend Euro kosten.

Nach obenRechtsmittel bei Sorgerechtsentscheidungen
Alle Entscheidungen zur elterlichen Sorge sind mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen.