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Ausschnitt der Düsseldorfer Tabelle

Quelle: © Panthermedia / Kiwar

Unterhalt

Informationen zur internationalen und örtlichen Zuständigkeiten der Gerichte, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel in Deutschland und deutscher Unterhaltstitel im Ausland und Unterstützungsmöglichkeiten.

Nach obenWann sind deutsche Gerichte international zuständig?

Die internationale Zuständigkeit für Unterhaltsverfahren richtet sich in Deutschland bei bestimmtem Bezug zu Island, Norwegen und der Schweiz nach dem Luganer Übereinkommen vom 30.10.2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Ansonsten gilt die Europäische Unterhaltsverordnung, nach der es als Grundsatz vier alternative Gründe für die Zuständigkeit gibt. So sind deutsche Gerichte beispielsweise bei grenzüberschreitendem Bezug international zuständig für ein Unterhaltsverfahren, wenn die beklagte Partei oder auch die unterhaltsberechtigte Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es hierbei nicht an. Zu Einzelheiten: Art. 3 EuUntVO und https://e-justice.europa.eu/47/DE/family_maintenance externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab.

Nach obenWelches Gericht ist in Deutschland örtlich zuständig?

Für Unterhaltsanträge, für die sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 3 lit. a und lit. b EuUntVO (gewöhnlicher Aufenthalt der beklagten bzw. der unterhaltsberechtigten Person) ergibt, die nicht im Verbund mit einem Scheidungs- oder Abstammungsverfahren gestellt werden, sind spezialisierte Amtsgerichte am Sitz des Oberlandesgerichts für den jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirk zuständig, in dem die antragsgegnerische bzw. unterhaltsberechtigte Partei ihre gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 28 Auslandsunterhaltsgesetz. Dies sind in Nordrhein-Westfalen die Amtsgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln für den Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts.

Ist in einer Nebensache zu einem Scheidungsverfahren über den Unterhalt zu entscheiden i. S. d. § 3 lit. c) EuUntVO, ist nach § 26 AUG das für die Scheidungssache zuständige Gericht auch für die Unterhaltssache zuständig.

Hier hilft die Adressdatenbank .

Nach obenDas Recht welchen Staates findet Anwendung?

Die Frage, welches Unterhaltsrecht im Fall eines grenzüberschreitenden Bezuges Anwendung findet, richtet sich in Deutschland nach dem Haager Unterhaltsprotokoll. Hiernach gilt vorrangig das Recht des Staates, das die Parteien im Wege einer wirksamen Rechtswahl getroffen haben, Art. 7 und Art. 8 Haager Unterhaltsprotokoll. Andernfalls gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, Art. 3 Haager Unterhaltsprotokoll. Betreffend Kindesunterhalt ist die Sonderregelung des Art. 4 Haager Unterhaltsprotokoll zu beachten, wonach sich der Unterhaltsanspruch – wenn das Kind nach dem primär anwendbaren Recht keinen Unterhalt verlangen kann – unter Umständen auch nach dem Recht eines anderen Staates richten kann.

Nach obenWird ein im Ausland erstellter Unterhaltstitel in Deutschland anerkannt und kann er hier vollstreckt werden?

Die Frage, ob und wie ein im Ausland erstellter Unterhaltstitel (Entscheidung, gerichtlicher Vergleich oder öffentliche Urkunde) in Deutschland wirkt, sogenannte Anerkennung, und ob bzw. wie er dort vollstreckt werden kann, hängt davon ab, aus welchem Staat der Unterhaltstitel stammt, um welche Art von Unterhalt es sich handelt und zu welchem Zeitpunkt der Titel ergangen ist. Es gibt viele unterschiedliche Möglichkeiten, die teilweise parallel bestehen. Im Folgenden werden alleine die in der Praxis relevantesten Rechtsinstrumente dargestellt:

Handelt es sich um einen Unterhaltstitel aus einem anderen EU-Staat mit Ausnahme von Dänemark, gelten für Entscheidungen aus ab dem 18.6.2011 eingeleiteten Unterhaltsverfahren und für gerichtliche Vergleich sowie öffentliche Urkunden, die ab dem 18.06.2011 erstellt worden sind, uneingeschränkt die Vorschriften der Europäischen Unterhaltsverordnung (EuUntVO). Diese unterscheidet für Titel, die in ihren Anwendungsbereich fallen:

  • Unterhaltstitel aus einem anderen EU-Staat mit Ausnahme von Dänemark und Großbritannien werden in Deutschland automatisch anerkannt, Art. 17 ff. EuUntVO. Es bedarf also keines förmlichen Anerkennungsverfahrens. Mit einer Bescheinigung, die die Stelle, die den Titel erstellt hat, auf Antrag ausstellt, kann in einem anderen Mitgliedstaat direkt vollstreckt werden. Diese Unterhaltstitel bedürfen auch keiner Vollstreckbarerklärung in einem anderen Mitgliedstaat, Art. 17 Abs. 2 EuUntVO. Sie können also direkt in einem anderen Mitgliedstaat (z. B. Deutschland) vollstreckt werden.
  • Stammt der Unterhaltstitel aus Dänemark erfolgt die automatische Anerkennung, Art. 23 EuUntVO. Eine Partei, die ein Interesse hat, hat die Möglichkeit, eine verbindliche gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung des Titels zu beantragen, Art. 23 Abs. 2 EuUntVO. Hierfür sind in Deutschland die spezialisierten Amtsgerichte am Sitz des Oberlandesgerichts für den gesamten OLG-Bezirk zuständig, also in Nordrhein-Westfalen die Amtsgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln für den Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts, § 35 Auslandsunterhaltsgesetz. Es bedarf, wenn der Titel in Deutschland vollstreckt werden soll, der Vollstreckbarerklärung des Titels in Deutschland. Auch hierfür sind nach § 35 Auslandsunterhaltsgesetz die spezialisierten Amtsgerichte zuständig.
  • Stammt der Unterhaltstitel aus Großbritannien gelten sinngemäß die Ausführungen betreffend Dänemark, wenn es sich um eine Entscheidung handelt aus einem Verfahren, das bis zum 31.12.2020 eingeleitet worden ist, um einen bis zum 31.12.2020 geschossenen gerichtlichen Vergleich oder um eine bis 31.12.2020 errichtete öffentliche Urkunde (Ablauf des Übergangszeitraums nach Brexit). Für jüngere Unterhaltstitel gilt im deutsch-britischen Verhältnis nun regelmäßig das als nächstes dargestellte Haager Unterhaltsübereinkommen 2007.

Handelt es sich um eine Unterhaltstitel aus einem Vertragsstaat des Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 HUÜ 2007 (Vertragsstaatenliste ) finden die Regelungen der Art. 23 ff. HUÜ 2007 Anwendung. Dabei ist die Besonderheit zu beachten, dass für alle EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark untereinander die EuUntVO Vorrang hat. Das HUÜ 2007 gilt z.B. in Bezug zu der Türkei (ab 01.02.2017), Norwegen (ab 01.08.2014), dem Vereinigten Königreich (ab 01.01.2021), und den Vereinigten Staaten von Amerika (ab 01.01.2017). Diese Titel sind in einem anderen Vertragsstaat, in dem sie geltend gemacht werden, anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, Art. 23 HUÜ 2007. Hierfür sind in Deutschland die spezialisierten Amtsgerichte am Sitz des Oberlandesgerichts für den gesamten OLG-Bezirk zuständig, also in Nordrhein-Westfalen die Amtsgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln für den Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts, § 35 Auslandsunterhaltsgesetz.

Nach obenWird ein in Deutschland ergangener Unterhaltstitel im Ausland anerkannt und kann er dort vollstreckt werden?

Der deutsche Unterhaltstitel wird im EU-Ausland einschl. Dänemark automatisch anerkannt, sofern die Entscheidung aus einem Verfahren stammt, das ab dem 18.06.2011 eingeleitet worden ist, ein gerichtlicher Vergleich ab dem 18.06.2011 geschlossen worden ist bzw. eine öffentliche Urkunde ab dem 18.06.2011 errichtet worden ist. Es bedarf insoweit nicht einer Vollstreckbarerklärung außer der Titel soll in Dänemark vollstreckt werden. In Großbritannien wird der deutsche Unterhaltstitel nur automatisch anerkannt und vollstreckt, sofern dieser als Entscheidung aus einem gerichtlichen Verfahren stammt, das vor dem 01.01.2021 eingeleitet worden ist, es sich um einen vor dem 01.01.2021 geschlossenen gerichtlichen Vergleich oder um eine vor dem 01.01.2021 erstellte öffentliche Urkunde handelt. Ansonsten muss der deutsche Unterhaltstitel nach dem HUÜ 2007 in Großbritannien anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. In Norwegen, in der Türkei und in den Vereinigten Staaten von Amerika wird der deutsche Unterhaltstitel nicht automatisch anerkannt und vollstreckt; es bedarf auch hier der vorherigen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach dem HUÜ 2007.

Das nationale Recht des Staates, in dem der deutsche Titel geltend gemacht werden soll, entscheidet, welche dortige Stelle für die gegebenenfalls erforderliche Anerkennung und Vollstreckung zuständig ist.

Nach obenGibt es Unterstützungsmöglichkeiten bei der grenzüberschreitenden Geltendmachung von Unterhaltstiteln?

Wenn es um die Geltendmachung eines Unterhaltstitels im Ausland geht bzw. um die Abänderung eines bestehenden ausländischen Unterhaltstitels, bieten verschiedene Rechtsinstrumente die Möglichkeit an, eine kostenfreie zwischenbehördliche Unterstützung zu nutzen. Dies hängt davon ab, um welche Art von Unterhaltstitel es sich handelt, wann dieser ergangen ist, wo sich die unterhaltsverpflichtete Person gewöhnlich aufhält und in welchem Staat der Titel geltend gemacht werden soll. Ein Überblick findet sich beim Bundesamt der Justiz . Im Folgenden werden die zwei praxisrelevantesten Möglichkeiten genauer dargestellt.

Wird ein Unterhaltstitel aus einem EU-Mitgliedstaat außer Dänemark in einem anderen EU-Mitgliedstaat außer Dänemark geltend gemacht, können Unterhaltsgläubiger wie Unterhaltsschuldner die in allen Mitgliedstaaten der EU eingerichteten Zentralen Behörden um kostenfreie Unterstützung bitten. In Deutschland ist das Bundesamt für Justiz in Bonn die Zentrale Behörde für Auslandsunterhalt; Nähere Informationen beim Bundesamt der Justiz .

Geht es um die Einschaltung der deutschen Zentralen Behörde, um einen Unterhaltstitel im Ausland anzuerkennen, für vollstreckbar zu erklären bzw. zu vollstrecken oder um einen bestehenden Unterhaltstitels abzuändern, ist eine Besonderheit zu beachten: Dieser Antrag ist nicht beim Bundesamt für Justiz direkt zu stellen, sondern bei den spezialisierten Amtsgerichten am Sitz des Oberlandesgerichts für den gesamten OLG-Bezirk, also in Nordrhein-Westfalen bei den Amtsgerichten Düsseldorf, Hamm und Köln für den Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts, § 7 Auslandsunterhaltsgesetz. Der Antrag ist unter zwingender Verwendung der Formblätter VI bzw. VII der EuUntVO zu stellen unter Beifügung einer Ausfertigung des zu vollstreckenden Titels. Der Antrag wird beim spezialisierten Gericht in einem kostenfreien Justizverwaltungsverfahren dahingehend überprüft, ob er mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist, § 9 Auslandsunterhaltsgesetz. Wenn dies nicht der Fall ist, leitet das Amtsgericht das Ersuchen an das Bundesamt für Justiz zur weiteren Veranlassung weiter, das sodann die Zentrale Behörde im Ausland kontaktiert.

Auch im Bereich des HUÜ 2007 (zum Anwendungsbericht siehe oben) kann kostenfrei ein System der zwischenbehördlichen Zusammenarbeit über Zentrale Behörden genutzt werden. Auch hier ist das Bundesamt für Justiz in Bonn die deutsche Zentrale Behörde. Der Antrag, für den kein Formular zwingend zu nutzen ist, hat den Erfordernissen nach Art. 11 HUÜ 2007 zu genügen, § 8 Abs. 2 Auslandsunterhaltsgesetz. Das Bundesamt für Justiz stellt weitere Informationen und Formulare für die Antragstellung zur Verfügung externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab. Auch dieser Antrag ist in Deutschland bei den spezialisierten Amtsgerichten am Sitz des Oberlandesgerichts für den gesamten OLG-Bezirk zu stellen, also in Nordrhein-Westfalen bei den Amtsgerichten Düsseldorf, Hamm und Köln für den Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts, § 7 Auslandsunterhaltsgesetz.